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Landesfürsten, sogar unter ausdrücklicher Verwerfung mehre-
rer Artikel, confirmirt worden. So unterscheiden sich auch
alle neuern von den Landesherren confirmirten städtischen und
landschaftlichen Beliebungen, imgleichen die Beschlüsse unserer
ehemaligen Synoden, auf keine Weise von den landesherr-
lichen Verordnungen, indem offenbar ganz und gar nichts
darauf ankommt, ob solche Vorschläge nach erhaltener Ge-
nehmigung des Gesetzgebers in ihrer ursprünglichen Form
publizirt oder erst in eine Königliche Verordnung umgewan-
delt werden *).
Aber allerdings kommen wirkliche autonomische Normen
im eigentlichen Sinne des Worts vor, und die Geschichte
unserer Landesrechte bietet davon eine große Menge von
Beispielen dar. Das ganze friesische Recht, sowohl das Eis
derstedtische als das Nordstrandische, ist größtentheils durch
Beliebungen entstanden und ausgebildet worden, und: selbst
aus neuern Zeiten finden sich in jenen Landschaften einige
autonomische Bestimmungen ##), Jn den Städten kamen
früherhin ähnliche Gemeindebeschlüsse vor, z. B. für Schles«
wig aus dem Jahre 1504 über die Beschränkung des Zwölfs
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Es ist auch sonst gar uicht selteu, daß die Entwürfe zu Geseßen
mit einer Königlichen Confirmation bekannt gemacht werden,
z. B. die Arwenverordnung für Flensburg vom 14ten Oct.
1785. Corp. Stat. Slesv. Il. Bd. S.. 338, Auch an confirmir-
ten Veliebungen fehlt es in unsern Geseßsammlungen nicht.
Veispiele geben die Ihehoer Bürgerbeschlüsse vom 29sten April
1633 und 19ten Dec. 1637 im Corp. Const, Uols. UI. Bd
S. 607 u. 615. u
Z. B. für Eiderstedt, Provincialschluß wegen der Criminal-
kosten vom 1sten Sept. 1671. C. 8. s. 1. Vd. G. 388. Einer
andern treuern Beliebig erwähnt ‘dag Rescript vom 30sten
März 1792.