Volltext: (Zweiter Band)

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Landesfürsten, sogar unter ausdrücklicher Verwerfung mehre- 
rer Artikel, confirmirt worden. So unterscheiden sich auch 
alle neuern von den Landesherren confirmirten städtischen und 
landschaftlichen Beliebungen, imgleichen die Beschlüsse unserer 
ehemaligen Synoden, auf keine Weise von den landesherr- 
lichen Verordnungen, indem offenbar ganz und gar nichts 
darauf ankommt, ob solche Vorschläge nach erhaltener Ge- 
nehmigung des Gesetzgebers in ihrer ursprünglichen Form 
publizirt oder erst in eine Königliche Verordnung umgewan- 
delt werden *). 
Aber allerdings kommen wirkliche autonomische Normen 
im eigentlichen Sinne des Worts vor, und die Geschichte 
unserer Landesrechte bietet davon eine große Menge von 
Beispielen dar. Das ganze friesische Recht, sowohl das Eis 
derstedtische als das Nordstrandische, ist größtentheils durch 
Beliebungen entstanden und ausgebildet worden, und: selbst 
aus neuern Zeiten finden sich in jenen Landschaften einige 
autonomische Bestimmungen ##), Jn den Städten kamen 
früherhin ähnliche Gemeindebeschlüsse vor, z. B. für Schles« 
wig aus dem Jahre 1504 über die Beschränkung des Zwölfs 
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Es ist auch sonst gar uicht selteu, daß die Entwürfe zu Geseßen 
mit einer Königlichen Confirmation bekannt gemacht werden, 
z. B. die Arwenverordnung für Flensburg vom 14ten Oct. 
1785. Corp. Stat. Slesv. Il. Bd. S.. 338, Auch an confirmir- 
ten Veliebungen fehlt es in unsern Geseßsammlungen nicht. 
Veispiele geben die Ihehoer Bürgerbeschlüsse vom 29sten April 
1633 und 19ten Dec. 1637 im Corp. Const, Uols. UI. Bd 
S. 607 u. 615. u 
Z. B. für Eiderstedt, Provincialschluß wegen der Criminal- 
kosten vom 1sten Sept. 1671. C. 8. s. 1. Vd. G. 388. Einer 
andern treuern Beliebig erwähnt ‘dag Rescript vom 30sten 
März 1792.
	        
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