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er wäre. Jeder hätte Gelegenheit, auf offiziellem Wege von
den geltenden Normen Kunde zu erhalten. Freilich erhielte
der Staat auf diese Weise statt eines Einzigen Gesetzgebers
mehrere Gesetzgeber, deren Harmonie unter einander manchen
bedenklichen Zweifeln unterworfen seyn möchte. Doch bleibt
es immer besser, daß das Verfahren offen ausgesprochen und
fest bestimmt werde, als daß nach ähnlichen Grundsätzen ohne
öffentliche Kundmachung gehandelt werde. Die Widersprüche
mit der Staatsordnung und die möglichen Nachtheile sind
in beiden Fällen dieselben,
Demnach dürfte es immer das Beste seyn, unverbrüch-
lich den Grundsatz festzuhalten, daß nur der Einzige, der
Regent und Gesetzgeber, das Recht‘ habe, allgemein verbind«
liche Regeln vorzuschreiben, und daß alle ihm nachgesetten
Behörden und Obrigkeiten sich innerhalb der Grenzen zu
halten haben, welche durch das Geschäft der Anwendung und
Ausführung bestimmt werden, ohne irgend etwas Allgemeines
zu verfügen. Die Fälle, wo einé ausgedehntere Vollmacht
für die Collegien und Beamten nothwendig seyn möchten,
sind, wenn es bei dem bleibt, was absolut nothwendig ist, so
selten, daß sie gar nicht in Betracht kommen können. In
andern Ländern haben oft Collegien und Ministerien ausges
dehntere Vollmachten, als es bei uns der Fall ist, Ohne Zwei-
fel gehört dies aber: zu den großen Unvollkommenheiten, an
denen die öffentlichen Einrichtungen in solchen Staaten noch
leiden, und denen man’ da, wo sie unbekannt sind, möglichst
vorzubeugen Ursache. hat:
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