Full text: (Zweiter Band)

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er wäre. Jeder hätte Gelegenheit, auf offiziellem Wege von 
den geltenden Normen Kunde zu erhalten. Freilich erhielte 
der Staat auf diese Weise statt eines Einzigen Gesetzgebers 
mehrere Gesetzgeber, deren Harmonie unter einander manchen 
bedenklichen Zweifeln unterworfen seyn möchte. Doch bleibt 
es immer besser, daß das Verfahren offen ausgesprochen und 
fest bestimmt werde, als daß nach ähnlichen Grundsätzen ohne 
öffentliche Kundmachung gehandelt werde. Die Widersprüche 
mit der Staatsordnung und die möglichen Nachtheile sind 
in beiden Fällen dieselben, 
Demnach dürfte es immer das Beste seyn, unverbrüch- 
lich den Grundsatz festzuhalten, daß nur der Einzige, der 
Regent und Gesetzgeber, das Recht‘ habe, allgemein verbind« 
liche Regeln vorzuschreiben, und daß alle ihm nachgesetten 
Behörden und Obrigkeiten sich innerhalb der Grenzen zu 
halten haben, welche durch das Geschäft der Anwendung und 
Ausführung bestimmt werden, ohne irgend etwas Allgemeines 
zu verfügen. Die Fälle, wo einé ausgedehntere Vollmacht 
für die Collegien und Beamten nothwendig seyn möchten, 
sind, wenn es bei dem bleibt, was absolut nothwendig ist, so 
selten, daß sie gar nicht in Betracht kommen können. In 
andern Ländern haben oft Collegien und Ministerien ausges 
dehntere Vollmachten, als es bei uns der Fall ist, Ohne Zwei- 
fel gehört dies aber: zu den großen Unvollkommenheiten, an 
denen die öffentlichen Einrichtungen in solchen Staaten noch 
leiden, und denen man’ da, wo sie unbekannt sind, möglichst 
vorzubeugen Ursache. hat: 
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