Volltext: (Bd. 2 (Jahrg. 1832) = No 9-No 16)

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dazu um so mehr veranlasst sehen, da die Bewohner gegen einen 
andringenden gefährlichen Feind geschützt werden müssen. Die 
niedergesetzte Commission urtheilte nun, wie folgt, indem sie 
von dem Standpunkte 1) der Sicherheitspolizei, 2) der Medicinal- 
polizei ausgeht und 3) die General-Instruction uud die bestehen- 
den Verfügungen, 4) das allgemeine Landrecht und 5) obwaltende 
Nebenumstände anzieht. 1) Es ist ein Uebelstand, dass die 
Garnwäsche zwischen mehreren Häusern und unmittelbar an 
einem offenen, sehr begangenen, gepflasterten Fusswege liegt. 
Zwar ist den zufälligen Unglücksfällen durch Hineinfallen von 
aussen, durch das Lattengeländer vorgebeugt; jedoch sind die 
Garnwäscher selbst nicht davor gesichert, indem die Waschbank 
mit keiner Brustwehr versehen ist. — 2) Es liegt klar am 
Tage, dass die bezeichnete Garnwäsche der öffentlichen Gesund- 
heit nachtheilig seyn müsse., Die üblen Dünste, welche unser 
Geruchsorgan beleidigen, schwängern die, Atmosphäre, werden 
von den darin sich aufhaltenden Menschen beständig eingeathmet 
und können auf ihr Wohlbefinden nur nachtheilig einwirken, 
selbst zur Aufnahme allgemein verbreiteter Krankheiten dispo- 
niren oder gar einen Vehikel ihrer Propagation abgeben. Schuld 
daran ist nicht sowohl die wieder ausgespülte Holzasche;‘ son- 
dern es sind die abgestorbenen und faulenden Pilanzentheile, die 
Partikeln des ausgespülten Garnes; es ist das fast völlig still- 
stehende schmuzige, zehn Mal gebrauchte und wieder gebrauchte 
Wasser, es ist der wahre Sumpf, welcher jene riechenden Dün- 
ste von sich giebt und sie, zumal bei starkem Umrühren des 
Wassers, in reichlichem Maasse in die Luft sendet. — 3) Laut 
königl. Verfügungen in Betreff der Cholera, sollen alle, die Luft 
und Strassen verunreinigenden Gegenstände nicht erst bei An- 
näherung der Cholera bis auf 10 Meilen, sondern auch jetzt 
schon unverzüglich aus dem Wege geräumt werden. Demnach 
müsste die Garnwäsche nicht bloss jetzt gänzlich ruhen, sondern 
die Kuhle sofort verschüttet und ausgefüllt werden. — 4) Auch 
nach dem allgemeinen Landrechte ist die Obrigkeit für die Be- 
folgung der gegebenen Polizeiordnu.ag verantwortlich. — 5) Es 
werden einige Einwendungsgründe, welche der Kigenthümer 
jener Garnwäsche anführt, um die Erlaubniss, sein Garn 
fernerhin da waschen lassen zu dürfen, zu erhalten, widerlegt, 
was uns nicht zu dem Wesentlichen zu gehören scheint. — Die 
Schlussmeinung äussert sich dahin, die Benutzung der Garn- 
wäsche, da zur Winterszeit aus der Kuhle keine schädlichen 
Dünste aufsteigen, bis zur eintretenden warınen Jahreszeit zu 
gestatten; alsdann aber die Kuhle in eine solche Verfassung zu 
setzen, dass kein Nachtheil für die Gesundheit und das Leben 
daraus erwachsen könne; d. h. die 3 mit Kraut und Strauch 
überwachsenen Ufer abstechen, die ganze Grube ausmauern, ihr 
einen gehörigen Abfluss geben, sie zur gehörigen Zeit öfters 
vom Grunde aus reinigen, die Waschbauk mit einer gehörigen 
VI. Staatsarzneikunde. 
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