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dazu um so mehr veranlasst sehen, da die Bewohner gegen einen
andringenden gefährlichen Feind geschützt werden müssen. Die
niedergesetzte Commission urtheilte nun, wie folgt, indem sie
von dem Standpunkte 1) der Sicherheitspolizei, 2) der Medicinal-
polizei ausgeht und 3) die General-Instruction uud die bestehen-
den Verfügungen, 4) das allgemeine Landrecht und 5) obwaltende
Nebenumstände anzieht. 1) Es ist ein Uebelstand, dass die
Garnwäsche zwischen mehreren Häusern und unmittelbar an
einem offenen, sehr begangenen, gepflasterten Fusswege liegt.
Zwar ist den zufälligen Unglücksfällen durch Hineinfallen von
aussen, durch das Lattengeländer vorgebeugt; jedoch sind die
Garnwäscher selbst nicht davor gesichert, indem die Waschbank
mit keiner Brustwehr versehen ist. — 2) Es liegt klar am
Tage, dass die bezeichnete Garnwäsche der öffentlichen Gesund-
heit nachtheilig seyn müsse., Die üblen Dünste, welche unser
Geruchsorgan beleidigen, schwängern die, Atmosphäre, werden
von den darin sich aufhaltenden Menschen beständig eingeathmet
und können auf ihr Wohlbefinden nur nachtheilig einwirken,
selbst zur Aufnahme allgemein verbreiteter Krankheiten dispo-
niren oder gar einen Vehikel ihrer Propagation abgeben. Schuld
daran ist nicht sowohl die wieder ausgespülte Holzasche;‘ son-
dern es sind die abgestorbenen und faulenden Pilanzentheile, die
Partikeln des ausgespülten Garnes; es ist das fast völlig still-
stehende schmuzige, zehn Mal gebrauchte und wieder gebrauchte
Wasser, es ist der wahre Sumpf, welcher jene riechenden Dün-
ste von sich giebt und sie, zumal bei starkem Umrühren des
Wassers, in reichlichem Maasse in die Luft sendet. — 3) Laut
königl. Verfügungen in Betreff der Cholera, sollen alle, die Luft
und Strassen verunreinigenden Gegenstände nicht erst bei An-
näherung der Cholera bis auf 10 Meilen, sondern auch jetzt
schon unverzüglich aus dem Wege geräumt werden. Demnach
müsste die Garnwäsche nicht bloss jetzt gänzlich ruhen, sondern
die Kuhle sofort verschüttet und ausgefüllt werden. — 4) Auch
nach dem allgemeinen Landrechte ist die Obrigkeit für die Be-
folgung der gegebenen Polizeiordnu.ag verantwortlich. — 5) Es
werden einige Einwendungsgründe, welche der Kigenthümer
jener Garnwäsche anführt, um die Erlaubniss, sein Garn
fernerhin da waschen lassen zu dürfen, zu erhalten, widerlegt,
was uns nicht zu dem Wesentlichen zu gehören scheint. — Die
Schlussmeinung äussert sich dahin, die Benutzung der Garn-
wäsche, da zur Winterszeit aus der Kuhle keine schädlichen
Dünste aufsteigen, bis zur eintretenden warınen Jahreszeit zu
gestatten; alsdann aber die Kuhle in eine solche Verfassung zu
setzen, dass kein Nachtheil für die Gesundheit und das Leben
daraus erwachsen könne; d. h. die 3 mit Kraut und Strauch
überwachsenen Ufer abstechen, die ganze Grube ausmauern, ihr
einen gehörigen Abfluss geben, sie zur gehörigen Zeit öfters
vom Grunde aus reinigen, die Waschbauk mit einer gehörigen
VI. Staatsarzneikunde.
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