fullscreen: Zeitungsband (1867)

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Nbonnementspreìs/ 
Jährlich 4 4/3, vierteljährlich 17 ß; — frei inS Haus 
geliefert 19/3/ — für Auswärtige, die dnS Blatt durch 
die Post oder Commissionaire beziehen 20 /3 Et. 
60stcr Jahrgang. 
Erscheint jeden Mittwoch und Sonnabend Morgens. 
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Für die Petitzeile 1V, ß, für die CorpuSzcilc 2 ß Lrt 
Anzeigen werden für die Mittwoch-Nr. bis Dienstag, für 
die Sonnabend-Nr, bis Freitag Mittag ! 2 Uhr erbeten. 
Sonnabend, 
f. UG. 
28. September 1867. 
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eņ s it der Einführung des neuen Preß- 
gesehes tritt für jeden Herausgeber eines 
Blattes außer der Verpflichtung einer Lcm- 
timrsbestellung (für wöchentlich 2 Mal er 
scheinende Blätter 1500 »ft Prß.) mit dem 
1. Octbr. auch die Zeitungsstempelsteuer in 
Kraft, und beträgt diese für unser Blatt 
(|u;iii;iliter ;i Exemplar 3 ß Lrt. Wir sind 
in Folge dessen genöthigt, den Abonne 
mentspreis des Blattes von 17 ß auf 20 ß 
(15 Sgr.) zu erhöhen. Für Abonnenten, 
denen das Blatt hier am Orte zugebracht 
wird, beträgt der Preis vom 1. Octbr. an 
22 iß für Postabonnenten einschließlich der 
Postprovision 22 ß (16 V 2 Sgr) Be 
stellungen für das 4. Quartal werden bald 
möglichst erbeten. ^ 
Die Erped. d. Rendsb. Wchbl. 
Zur Tagesgesclnckte 
Die Vcrwaltmigs - Orgllnisatioii in SchlcSwi'g- 
Holsteiu ist Nils Grund der Berathungen mit den 
VerlroneiiSmänneni durch drei Allerhöchste Ver- 
ordnungen vom 22. September d. I. festgestellt 
worden, deren Veröffentlichung in der Gesetz- 
Sammlung mwerwerlt erfolgen soll. 
5)ie Verordnnngkii betreffen 1) die Landge 
meinde - Verfassungen, 2) die Organisation der 
Kreis- und Districts - Behörden, sowie die Kreis- 
vertretung, 3) die provinzialständische Verfassung. 
„Es bedurfte — nach der ministeriellen Proviii- 
zial-Corrcsp. — in Schleswig Holstein vor Allem 
der, şşrûndnng selbstständiger politischer Gemeinden. 
Der Zustand der in den Herzoglhümcni bestehen- 
,den Gemeiiideverbände sei ein sehr maniiigfaliiger: 
cS bestehen Städte, Flecken, adelige Güter, Kirch 
spiele, Kööge und Banernschasteu Innerhalb der 
Aemter existiren feine selbstständige» politischen 
Gemeinden, sondern nur situiere Verbände für 
bestimmte Zwecke, für Schul -, Kirchen -, Deich -, 
Armen- und Wegebau-Angelegenheiten. Es war 
die Aufgabe, durch eine Landgemeinde - Ordnung 
selbstständige Gemeinden, welche die verschiedenen 
kommunalen Ausgaben erfüllen können, zn schaf 
fen, ohne jedoch in die Emrichtnng bereits beste 
hender solcher Gemeinden einzugreifen. Cs sind 
dabei die adeligen Güter neben den Landgeinein- 
dcn als selbstständige commnnale Verbände erhal 
ten worden. Nur ist eine Abtreiinniig der Bau 
ernschaften von denselben und die Umbildung der 
selben zn eigenen Geineiiiden erfolgt. 
Ans die Grundlage selbstständiger politischer 
Gemeinden und Güter waren sodann Kreisevipo- 
rationell, welche bisher in Schleswig-Holstein nicht 
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vorhanden sind, zn errichten und diese weiter in 
einem Provinzialverband znsammenznfassen. 
Die Landgemeinde-Ordnnng schließt sich in ihren 
wesentlichen Grundlagen der Gemeinde - Ordnung 
der sechs östlichen prß. Provinzen, jedoch unter vol 
ler Berücksichtigung der eigenthümlichen schleswig- 
holsteinischen Verhältnisse an/ 
Die Verordnung, belrcffenddic Kreis-Organi 
sation, bestimmt in der Hauptsache Folgendes: 
Die Provinz Schleswig-Holstein wird in zwan 
zig Kreise getheilt, nämlich: 1) Kreis Hadersleben, 
2) Kreis Äpenrade, 3) Kreis Sonderbnrg, 4) Kr. 
Flensburg, 5) Kreis Tondcin, 6) Kreis Hnium, 
7) Kreis Eiderstedt, 8) Kreis Schleswig, 9) Kr. 
Eckernförde, 10) Stadtkreis Altona, 11) Kreis 
Pmnebcrg, 12) Kreis Sleinbnrg, 13) Kreis Sü- 
derdilhma,scheu, 14) Kreis Nordcrdilhmarschcn, 
In) Kreis Rendsburg, 10) Kreis Kiel, 17) Kreis 
Skgcberg, 18) Kreis Slormarn, 19) Kreis Plocn, 
20) Kreis Oldenburg. 
An die Spitze eines jeden landräthlichen Krei 
ses wird eni Landrath gestellt, welcher, vorbehält 
lich der Einsnhrung eines Präsentationsrechls Sei 
tens der Kreisveclr-lnng, vom Könige ernannt wird. 
Im Stadtkreise Altona werden die laiidrälhü- 
chen Functionen theils von dem Gemeinde- Vor 
stände, theils von dem Vorstande der Königliche» 
Polizei-Verwaltung (Polizei-Dircetor oder Polizei- 
Präsident) wahrgknvmincn. 
Jeder ländräthliche Kre s bildet einen krciSslän- 
dischen Verband, dessen Organ die KrctSflände 
sind. Dieselben verianuneln sich ans Kreistage». 
Die Kreisversanimliing wird gebildet 
1) aus den Besitzern größerer Güter, 
2) ans Abgeordneten der Städte und Flecken, 
3) ans Abgeordneten der Laiidgeineinden. 
Zn den größeren Gütern gehören alle diejenigen, 
welche nach bisherigem schlesmig-holstemischem Ge 
setze das Wahliccht znni Stande der größeren 
Grundbesitzer halten. 
Die Slimniciizahl im Stande der größeren 
Grundbesitzer soll in der Kreisversammlnng der 
Regel nach dem drillen Theil, in den Kreisen 
Eckernförde, Oldenburg und Ploen die Hälfte der 
Gesamintzahl der Kreislagsmitglieder nicht über 
steigen. 
Bon den Städten lind Flecken entsenden Flciis- 
barg und Kiel je 4, Schleswig, Rendsburg und 
Hadersicbc» je 3, Itzehoe, Apenrade, Glückstadt, 
Segeberg, Hnsnni, Sonderbnrg, Eckernfördc, fer 
ner die Flecken Nenmünsler, Wandsbeck, Elms 
horn und Preetz je 2, die übrigen je 1 Abgeord- 
lielen. 
Die Zahl der Abgeordneten der Landgemeinden 
ist für jeden Kreis auf Mindestens zehn,' für den 
Kreis Slormarn auf zwölf, für den Kr- is Haders- 
leben auf dreizehn und für den Kr. Tondcrn auf 
vierzehn festgesttzt. 
Für die Kreise Norder - Dithmarschen, Süder- 
Dilhmarschen und Eiderstedt sind besondere Be- 
sltnimuiige» dahin erlassen, daß die Bertrctnngcn 
der dort bestehenden Landschaften die Kreisver- 
sammlniig bilden. 
Die weiteren Besliminiingen über die Aufgabe 
und Stellung der Kreisverlretung entsprechen im 
Wesentliche» den Cinnchlnnge» in den alten Pro 
vinzen. . 
Die Berordniing in Betreff der provinzial- 
ständischen Verfassnng bestimmt in der Haupt 
sache, waS folgt: 
Das Gebiet der Heizogthümer Schleswig und 
Holstein bildet einen proomzialständtschen Verband 
unter der Bezeichnung 
„Provinz Schleswig-Holstein". 
Derselbe wird durch Piovmzialsläiide vertrete», 
welche sich aus dem Provinzial-Landtage versam 
meln. 
Ueber die Zusammensetzung des Provinzial- 
Landtages ist Folgendes festgesetzt. Cs erscheinen: 
I. im Stande der größeren Grundbesitzer: 1) 
die Besitzer der Fürstlich Hesscnsteinische» Fidel- 
fommißgnter, 2) vier Vcrireicr der stiilterschaft 
wegen der Klöster Itzehoe, Preetz, Uetersen und 
St. Johannis, 3) 15 gewählte Abgeordnete; 
II. im Stande der Städte: 19 Abgeordnete 
der auf den Kreistagen vertretenen Städte und 
Flecken; 
III. im Stande, der Landgemeinden: 19 Abge 
ordnete der auf den Kreistagen vertretenen Ge 
meinde» ; 
zusammen 58 Mitglieder. 
Von den (15) Abgeordneten der größeren 
Grundbesitzer werden fünf ans Schleswig, zehn 
ans Holstein von den zur Führung einer Viril - 
oder KoUeklivstmiinc ans dem Kreistage befähigten 
Grundbesitzern gewählt. 
Von den Städten wählt Allona 2, Flensburg, 
Kiel, Schleswig, Rendsburg, Hadcrslcbcn 1, die 
übrigen 12 sind auf Verbände an Städte ver 
theilt. 
Jen Stande der Landgemeinden wird ans je 
dem Landkreise ein Abgeordneter von den Vertre 
tern der Landgemeinden im Kreistage gewählt. 
Die iverleren Bestimmnngen entsprechen auch 
hier in der Hauptsache den alleren pcovinzialslän- 
dischrn Einrichtungen. 
— Die Verordnung, betr. das Münzw esen 
in den neuerworbenett Landestheilen vom 24. 
August führt den 30Thaler- (preußischen) 
Münzfuß auch in Schleswig-Holstein ein und 
verfügt, daß nur bis znm 31. Dec. noch je- 
niand verpflichtet sein soll andere als preußi 
sche (Vereins-) Münze in Zahlung zu nehmen, 
die bisherige Landesmünze bis dahin bei noch 
zu bestimmenden Cnssen umgewechselt, und bis 
zum 31. Decbr. nur noch die Rechnung in den 
bisherigen Landesmünzen gestattet sei. 
— Die Verordn, über die P o l i z e i v er w a l- 
tn ng in den neu erworbenen Landestheilen vom 
20. Sept. 1867 lautet im wesentlichen wie folgt: 
8 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird 
von den nach den Vorschriften der Gesetze hierzu 
bestimmten oder berufenen Behörden oder Be- 
amten im Namen des Königs geführt. — Die 
Orts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen 
von der vorgesetzten Staatsbehörde in Polizei- 
Angelegenheit ertheilten Aniveisnngen zur Aus 
führung zu bringen. — Jeder, der sich in 
ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst 
ansäßig ist, muß ihren polizeilichen Anord 
nungen Folge leisten. 
8 2. Soweit nach der in den neu erworbe 
nen Landestheilen bestehenden Gesetzgebmrg 
der Staatsregierung die Befugniß vorbehalten 
ist, die örtliche Polizei-Verwaltung in einer 
Gemeinde oder in einem Bezirke einer beson 
dern Staatsbehörde oder einem besonderen 
Staatsbeamten zu übertragen, ist diese Be- 
fugniß von dem Minister des Innern auszu 
üben. ķ In Gemeinden, in welchen die örtliche 
Polizei-Verwaltung durch einen besonderen 
Staatsbeamten geführt wird, ist der Minister 
des Innern befugt, einzelne Zweige der ört 
lichen Polizei-Verwaltung den Gemeinden zur 
eigenen Verwaltung unter Aussicht des Staats 
zu überweisen. Für die den Gemeinden zur 
eigenen Verwaltung überwiesenen Zweige der 
örtlichen Polizei-Verwaltung stehen die in 
dieser Verodnung den Orts-Polizeibehörden 
eingeräumten Befugnisse der Gemeindebehörde 
oder dem Gemeindebeamten zu, welchem mit 
Genehmigung der Bezirks-Regierung die be 
treffenden Geschäfte übertragen morden sind. 
8 3. In Betreff der Verpflichtung zur 
Tragung der Kosten der örtlichen Polizei-Ver 
waltung bewendet es vorläufig bei den in den 
neu erworbenen Landestheilen hierüber be 
stehenden Vorschriften — Wenn in Gemäßheit 
des 8 2 einzelne Zweige der Polizeiverwaltung 
den Gemeinden zur eigenen Verwaltung über 
wiesen worden sind, so haben die Gemeinden 
die Kosten dieser Verwaltung selbst zu tragen. 
8 4. Ueber die Einrichtungen, welche die 
örtliche Polizeiverwaltung erfordert, kann die 
Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen. 
Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren 
Anstellung den Gemeinde - Behörden zusteht, 
bedarf der Bestätigung der Staats-Regieruirg. 
8 5. Die mit der örtlichen Polizei-Ver 
waltung beauftragten Behörden sind befugt, 
nach Berathung mit bent Gemeindevorstande 
ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde 
gültige Vorschriften zu erlassen und gegeri die 
Nichtbefolgnng derselben Geldstrafen bis zum 
Betrage von drei Thalern anzudrohen. Steht 
die örtliche Polizeiverwaltung innerhalb eines 
Bezirks, zn welchem mehrere Gemeinden ge- 
Ģine provisoriscke Regierung. 
Nach einer wahren Begebenheit van De. Anion giber. 
(Foris.) Nach einer halbstündigen rüstigen Wande- 
rung sah Laczi in der Ferne ein großes Feuer lodern, 
lind als er näher kam, sprangen ihm einige rie 
sige Wolfshunde laut bellend entgegen. Doch cr- 
kcinnlen sie ihn bald, und linisprangc» ihn mm 
liebkosend. Beim Feuer erblickic Laczi seinen Va 
ter stehend, und den Kopf mit den scharfe» Au 
gen spähend zwischen den Schrillern vorreckend, 
während sein gebrünntes Gesicht sich in Falten 
zog. Er trug cine Schafpelzmützc auf dem lang 
haarige» Haupt, in welcher sein Debreczines Pfeif- 
chc» mit drin kam» drei Zoll lange» Rohr gleich 
einem Fcdcrbnsch sciiwürls steckte. Seine übrige 
Kleidn,ig bestand aus diinkelblaliem Zeug, das 
Hemd reichte mir bis zur Herzgrube, wo ein Strei 
fen tiefgebräiiliier Haut sichlbar ward; desto wei 
ter aber zeigten sich die Hemdärmel und Galjen. 
Gcspointe Stiefel und eine quer über die Brust 
geschlungene, ans Lcdeifricinen geflochtene Peitsche, 
Nebst einem laiigfransigeii Tabacksbeniel vervoll 
ständigten den Alizng; während die außen mit 
farbigen Bllimei, gestickte, Iniiiiiifellclie „Bimda" 
PN Boden lag, und nnler ihren vielen Zwecken 
fitzt jenen als Rlihebeii zn erfüllen hatte. 
Das an Fernsehen gewohnte Auge des Csikos 
halte bald erkannt, welcher liebe Gast ihn besuchte, 
»nd er wollte ihm schon freudig entgegeneilen, 
als er noch rechtzeitig bedachte, daß er sich von 
filncr väterlichen Würde nichts vergeben dürfe. 
Er erwartete also den Gruß feines Sohnes und 
sagte dann: , 
»Gott brachte Dich, mein Sohn! Wenn Du 
auf ein gutes Gulyüsfleisch kalnst, so konntest Du 
deine Zeit »ich! besser wählen, den» sieh, was da 
im Kessel brodelt „nd dusttt. He da, mein gn- 
tcr Diener!" rief er, sich an einen Zigeuners»», 
gm wendend, der Reisig herbeischlepplc; „schüre 
die Flamme, wirf noch etwas Speck >„ de» Kes- 
sei, und gieß' den Paprika zu : „ich! zn uiel Mid 
nickt zn wenig!' 
Da briiicrkle der Alte das verstörte Antlitz Laci's. 
„Ej teringettêt!" sagte er mit Kopfschüttcln, 
»was hat denn Dich angewandelt? Du siehst ja 
drein, wie einst als Pterdejniige, da Dich ein wil 
des Füllen unsanft ans den Boden geschleudert 
halte. Was isl's? Heraus damit!' 
„Vater," sagte Laczi, „ich habe Euch so oft 
gelieten: rührt doch fremdes Cigenlhnm nicht an! 
Und soeben niliß ich wieder hören, daß Wahlschein- 
lich Ihr des Tlszapeiitler Richters Kalb eiilwen- 
drt hättet. Ich bitte Euch, wenn dem so ist, ver 
gütet ihm deil Schaden!" 
„Bei Gottes Pfeil! diesmal bin ich nnschnl- 
dig aii der Sache. Doch weißt Du was — Ferko 
wird es gethan haben. Morgen kannst Du ihn 
hier treffen, dann sprich mit ihm. Jetzt aber laß' 
uns in Friede» schmausen, »nd singe mir dann 
eines deiner eigenen Naiionallicder, die mir so gut 
gefallen. Was hat cs denn auch soviel zn sagen, 
wenn Unsereins im Hunger sich das Nöthige 
nimmt, wo cr's im Uebel stich findet? Wir Hirten 
sind darum doch herzensgute Kerle, rauben thun 
wir nie, nnd thun Niemand was zn Leid." 
Laczi war freilich anderer Meinung; doch was 
sollte er diesem Sohne der Natur, der noch über 
dies sein Vater war, für eine moralphilosophische 
Ahhaiidlnng über Kanl's kategorischen Imperativ 
lesen? Er setzte sich also seufzend hin, und ließ 
sich Speise und den in Kürbisflaschen die Rimde 
»lachende» Dioszegcr Wem mit beim Essen kom- 
iiiendeii Appetit tnsflich schmecken. 
Alsdann foedcrle ihn der alte Csikos nochmals 
aus, ein echt ungarisches Lied zu singen, worauf 
Laczi begann: 
Des Ungar« Herz, in Freud' und Schmerz. 
Ist treu, dem er ergeben; 
Im Kumpf ein MurS, steht er wie Erz. 
Wugl feurig dea» fein Leben 
Zuhause ist er freundlich doch, 
Ja, sauft und voll der Liebe, 
Wenn ihn in Amors süßes Joch 
Gelockt des Herfens Triebe. 
Sein Kämmerlein und Brot und Wein 
Theilt er mit feinem Gaste/ 
Nach Kräften lindernd dessen Pein, 
Daß iniiiver sie belaste. 
Erbittet seinen tapfern Arm 
Ein Freund zum Schuß des Rechtes, 
So fühle er ressen Schmach gleich warm, 
Verschmäht den Lohn des Knechtes. 
Die eitle Pracht hat keine Macht 
Auf ihn, dem Selbstsucht ferne/ 
Den teeren Dunst er stets verlacht. 
»nd folgt dem Wahrheitsstcrne 
Fühlt er sein Recht vor» Feind verletzt, 
Sein Geist bleibt grcß doch immer: 
Den Streich er offen stets versetzt, 
lind kennt das Meucheln nimmer. 
Für Vaterland nnd König, Hand 
Auf pfernd Gnt nnd Leben/ 
Bleibt er, dein sich sein Herz verband, 
Bis in den Tod ergeben. 
Er schützt der Freiheit Heilig»),»n 
Mit seinem HerzenSblnte, 
Dem Ungarherz ein Eljen b’rum, 
Das nur erstrebt das Guie! 
.Eljen!" rief der entzückte Csikos, und „eljen," 
erklang es aus noch zehn Kehlen, deren etwas 
entfernte Inhaber bis jetzt unsichtbar waren; zu 
gleich begännen die Hunde heftig zu bellen, als 
ob sie in den allgemeinen Beifall einstimmen wollten. 
„Holla, Köter, seid ruhig! Wer kommt? Frcnnd 
oder Feind?" ries der Csckos, daß es laut indie 
Pnßia hinaus klang. 
„Gute Freunde!" entgegneicii mehre dunkle Gc- 
flalten, sich dem Feuer nähernd. 
Dem Csikos schienen sic nicht nilbckannt zn 
sein, nnd er empfing einige derselben sreimdschatt- 
lich; fernem Sohn aber kamen sie vor wie arme 
Bursche, Räuber, und er fürchtete, daß sein Va 
ter gleich seine» Collegen uni denselben in Ver 
bindung stehe. 
Während die Angekommenen sich's heqnem mach 
ten um das Feuer, sagte der Csikos: 
„Jetzt mein lieber Sohn, will auch ich Dir ein 
ungarisches Volkslied, wic's auf den Pußten wild 
wächst, znm Besten geben." 
Und er sang Folgendes: 
Gott segne daS Magyaren Land 
Und schütz es stets mit seiner Hand 
Er leb' in diesem Paradeis 
Froh wie die Fische in die Theiß. 
Kein Feind, sei's Türk oder Tartar 
Stör unsre Ruhe immerdar/, 
Doch Friede oder bhifgcr Streit, 
Nur herrsch' in uns die Einigkeit. 
Von weisen Alien in dem Rath 
Von tapfern Jungen bei der That, 
Von schlanken Jungfran'n bei dem Tanz 
Blüh' stets bei uns ein reicher Kranz. 
Jedwede Well' der Donau, Theiß 
Geb' uns schniackhafte Fische preis / 
Für Rehe, Schweine sei der Wald 
Ein vollgefüllter Aufenthalt.
	        
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