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Nbonnementspreìs/
Jährlich 4 4/3, vierteljährlich 17 ß; — frei inS Haus
geliefert 19/3/ — für Auswärtige, die dnS Blatt durch
die Post oder Commissionaire beziehen 20 /3 Et.
60stcr Jahrgang.
Erscheint jeden Mittwoch und Sonnabend Morgens.
Illferationsgebühr:
Für die Petitzeile 1V, ß, für die CorpuSzcilc 2 ß Lrt
Anzeigen werden für die Mittwoch-Nr. bis Dienstag, für
die Sonnabend-Nr, bis Freitag Mittag ! 2 Uhr erbeten.
Sonnabend,
f. UG.
28. September 1867.
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eņ s it der Einführung des neuen Preß-
gesehes tritt für jeden Herausgeber eines
Blattes außer der Verpflichtung einer Lcm-
timrsbestellung (für wöchentlich 2 Mal er
scheinende Blätter 1500 »ft Prß.) mit dem
1. Octbr. auch die Zeitungsstempelsteuer in
Kraft, und beträgt diese für unser Blatt
(|u;iii;iliter ;i Exemplar 3 ß Lrt. Wir sind
in Folge dessen genöthigt, den Abonne
mentspreis des Blattes von 17 ß auf 20 ß
(15 Sgr.) zu erhöhen. Für Abonnenten,
denen das Blatt hier am Orte zugebracht
wird, beträgt der Preis vom 1. Octbr. an
22 iß für Postabonnenten einschließlich der
Postprovision 22 ß (16 V 2 Sgr) Be
stellungen für das 4. Quartal werden bald
möglichst erbeten. ^
Die Erped. d. Rendsb. Wchbl.
Zur Tagesgesclnckte
Die Vcrwaltmigs - Orgllnisatioii in SchlcSwi'g-
Holsteiu ist Nils Grund der Berathungen mit den
VerlroneiiSmänneni durch drei Allerhöchste Ver-
ordnungen vom 22. September d. I. festgestellt
worden, deren Veröffentlichung in der Gesetz-
Sammlung mwerwerlt erfolgen soll.
5)ie Verordnnngkii betreffen 1) die Landge
meinde - Verfassungen, 2) die Organisation der
Kreis- und Districts - Behörden, sowie die Kreis-
vertretung, 3) die provinzialständische Verfassung.
„Es bedurfte — nach der ministeriellen Proviii-
zial-Corrcsp. — in Schleswig Holstein vor Allem
der, şşrûndnng selbstständiger politischer Gemeinden.
Der Zustand der in den Herzoglhümcni bestehen-
,den Gemeiiideverbände sei ein sehr maniiigfaliiger:
cS bestehen Städte, Flecken, adelige Güter, Kirch
spiele, Kööge und Banernschasteu Innerhalb der
Aemter existiren feine selbstständige» politischen
Gemeinden, sondern nur situiere Verbände für
bestimmte Zwecke, für Schul -, Kirchen -, Deich -,
Armen- und Wegebau-Angelegenheiten. Es war
die Aufgabe, durch eine Landgemeinde - Ordnung
selbstständige Gemeinden, welche die verschiedenen
kommunalen Ausgaben erfüllen können, zn schaf
fen, ohne jedoch in die Emrichtnng bereits beste
hender solcher Gemeinden einzugreifen. Cs sind
dabei die adeligen Güter neben den Landgeinein-
dcn als selbstständige commnnale Verbände erhal
ten worden. Nur ist eine Abtreiinniig der Bau
ernschaften von denselben und die Umbildung der
selben zn eigenen Geineiiiden erfolgt.
Ans die Grundlage selbstständiger politischer
Gemeinden und Güter waren sodann Kreisevipo-
rationell, welche bisher in Schleswig-Holstein nicht
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vorhanden sind, zn errichten und diese weiter in
einem Provinzialverband znsammenznfassen.
Die Landgemeinde-Ordnnng schließt sich in ihren
wesentlichen Grundlagen der Gemeinde - Ordnung
der sechs östlichen prß. Provinzen, jedoch unter vol
ler Berücksichtigung der eigenthümlichen schleswig-
holsteinischen Verhältnisse an/
Die Verordnung, belrcffenddic Kreis-Organi
sation, bestimmt in der Hauptsache Folgendes:
Die Provinz Schleswig-Holstein wird in zwan
zig Kreise getheilt, nämlich: 1) Kreis Hadersleben,
2) Kreis Äpenrade, 3) Kreis Sonderbnrg, 4) Kr.
Flensburg, 5) Kreis Tondcin, 6) Kreis Hnium,
7) Kreis Eiderstedt, 8) Kreis Schleswig, 9) Kr.
Eckernförde, 10) Stadtkreis Altona, 11) Kreis
Pmnebcrg, 12) Kreis Sleinbnrg, 13) Kreis Sü-
derdilhma,scheu, 14) Kreis Nordcrdilhmarschcn,
In) Kreis Rendsburg, 10) Kreis Kiel, 17) Kreis
Skgcberg, 18) Kreis Slormarn, 19) Kreis Plocn,
20) Kreis Oldenburg.
An die Spitze eines jeden landräthlichen Krei
ses wird eni Landrath gestellt, welcher, vorbehält
lich der Einsnhrung eines Präsentationsrechls Sei
tens der Kreisveclr-lnng, vom Könige ernannt wird.
Im Stadtkreise Altona werden die laiidrälhü-
chen Functionen theils von dem Gemeinde- Vor
stände, theils von dem Vorstande der Königliche»
Polizei-Verwaltung (Polizei-Dircetor oder Polizei-
Präsident) wahrgknvmincn.
Jeder ländräthliche Kre s bildet einen krciSslän-
dischen Verband, dessen Organ die KrctSflände
sind. Dieselben verianuneln sich ans Kreistage».
Die Kreisversanimliing wird gebildet
1) aus den Besitzern größerer Güter,
2) ans Abgeordneten der Städte und Flecken,
3) ans Abgeordneten der Laiidgeineinden.
Zn den größeren Gütern gehören alle diejenigen,
welche nach bisherigem schlesmig-holstemischem Ge
setze das Wahliccht znni Stande der größeren
Grundbesitzer halten.
Die Slimniciizahl im Stande der größeren
Grundbesitzer soll in der Kreisversammlnng der
Regel nach dem drillen Theil, in den Kreisen
Eckernförde, Oldenburg und Ploen die Hälfte der
Gesamintzahl der Kreislagsmitglieder nicht über
steigen.
Bon den Städten lind Flecken entsenden Flciis-
barg und Kiel je 4, Schleswig, Rendsburg und
Hadersicbc» je 3, Itzehoe, Apenrade, Glückstadt,
Segeberg, Hnsnni, Sonderbnrg, Eckernfördc, fer
ner die Flecken Nenmünsler, Wandsbeck, Elms
horn und Preetz je 2, die übrigen je 1 Abgeord-
lielen.
Die Zahl der Abgeordneten der Landgemeinden
ist für jeden Kreis auf Mindestens zehn,' für den
Kreis Slormarn auf zwölf, für den Kr- is Haders-
leben auf dreizehn und für den Kr. Tondcrn auf
vierzehn festgesttzt.
Für die Kreise Norder - Dithmarschen, Süder-
Dilhmarschen und Eiderstedt sind besondere Be-
sltnimuiige» dahin erlassen, daß die Bertrctnngcn
der dort bestehenden Landschaften die Kreisver-
sammlniig bilden.
Die weiteren Besliminiingen über die Aufgabe
und Stellung der Kreisverlretung entsprechen im
Wesentliche» den Cinnchlnnge» in den alten Pro
vinzen. .
Die Berordniing in Betreff der provinzial-
ständischen Verfassnng bestimmt in der Haupt
sache, waS folgt:
Das Gebiet der Heizogthümer Schleswig und
Holstein bildet einen proomzialständtschen Verband
unter der Bezeichnung
„Provinz Schleswig-Holstein".
Derselbe wird durch Piovmzialsläiide vertrete»,
welche sich aus dem Provinzial-Landtage versam
meln.
Ueber die Zusammensetzung des Provinzial-
Landtages ist Folgendes festgesetzt. Cs erscheinen:
I. im Stande der größeren Grundbesitzer: 1)
die Besitzer der Fürstlich Hesscnsteinische» Fidel-
fommißgnter, 2) vier Vcrireicr der stiilterschaft
wegen der Klöster Itzehoe, Preetz, Uetersen und
St. Johannis, 3) 15 gewählte Abgeordnete;
II. im Stande der Städte: 19 Abgeordnete
der auf den Kreistagen vertretenen Städte und
Flecken;
III. im Stande, der Landgemeinden: 19 Abge
ordnete der auf den Kreistagen vertretenen Ge
meinde» ;
zusammen 58 Mitglieder.
Von den (15) Abgeordneten der größeren
Grundbesitzer werden fünf ans Schleswig, zehn
ans Holstein von den zur Führung einer Viril -
oder KoUeklivstmiinc ans dem Kreistage befähigten
Grundbesitzern gewählt.
Von den Städten wählt Allona 2, Flensburg,
Kiel, Schleswig, Rendsburg, Hadcrslcbcn 1, die
übrigen 12 sind auf Verbände an Städte ver
theilt.
Jen Stande der Landgemeinden wird ans je
dem Landkreise ein Abgeordneter von den Vertre
tern der Landgemeinden im Kreistage gewählt.
Die iverleren Bestimmnngen entsprechen auch
hier in der Hauptsache den alleren pcovinzialslän-
dischrn Einrichtungen.
— Die Verordnung, betr. das Münzw esen
in den neuerworbenett Landestheilen vom 24.
August führt den 30Thaler- (preußischen)
Münzfuß auch in Schleswig-Holstein ein und
verfügt, daß nur bis znm 31. Dec. noch je-
niand verpflichtet sein soll andere als preußi
sche (Vereins-) Münze in Zahlung zu nehmen,
die bisherige Landesmünze bis dahin bei noch
zu bestimmenden Cnssen umgewechselt, und bis
zum 31. Decbr. nur noch die Rechnung in den
bisherigen Landesmünzen gestattet sei.
— Die Verordn, über die P o l i z e i v er w a l-
tn ng in den neu erworbenen Landestheilen vom
20. Sept. 1867 lautet im wesentlichen wie folgt:
8 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird
von den nach den Vorschriften der Gesetze hierzu
bestimmten oder berufenen Behörden oder Be-
amten im Namen des Königs geführt. — Die
Orts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen
von der vorgesetzten Staatsbehörde in Polizei-
Angelegenheit ertheilten Aniveisnngen zur Aus
führung zu bringen. — Jeder, der sich in
ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst
ansäßig ist, muß ihren polizeilichen Anord
nungen Folge leisten.
8 2. Soweit nach der in den neu erworbe
nen Landestheilen bestehenden Gesetzgebmrg
der Staatsregierung die Befugniß vorbehalten
ist, die örtliche Polizei-Verwaltung in einer
Gemeinde oder in einem Bezirke einer beson
dern Staatsbehörde oder einem besonderen
Staatsbeamten zu übertragen, ist diese Be-
fugniß von dem Minister des Innern auszu
üben. ķ In Gemeinden, in welchen die örtliche
Polizei-Verwaltung durch einen besonderen
Staatsbeamten geführt wird, ist der Minister
des Innern befugt, einzelne Zweige der ört
lichen Polizei-Verwaltung den Gemeinden zur
eigenen Verwaltung unter Aussicht des Staats
zu überweisen. Für die den Gemeinden zur
eigenen Verwaltung überwiesenen Zweige der
örtlichen Polizei-Verwaltung stehen die in
dieser Verodnung den Orts-Polizeibehörden
eingeräumten Befugnisse der Gemeindebehörde
oder dem Gemeindebeamten zu, welchem mit
Genehmigung der Bezirks-Regierung die be
treffenden Geschäfte übertragen morden sind.
8 3. In Betreff der Verpflichtung zur
Tragung der Kosten der örtlichen Polizei-Ver
waltung bewendet es vorläufig bei den in den
neu erworbenen Landestheilen hierüber be
stehenden Vorschriften — Wenn in Gemäßheit
des 8 2 einzelne Zweige der Polizeiverwaltung
den Gemeinden zur eigenen Verwaltung über
wiesen worden sind, so haben die Gemeinden
die Kosten dieser Verwaltung selbst zu tragen.
8 4. Ueber die Einrichtungen, welche die
örtliche Polizeiverwaltung erfordert, kann die
Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen.
Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren
Anstellung den Gemeinde - Behörden zusteht,
bedarf der Bestätigung der Staats-Regieruirg.
8 5. Die mit der örtlichen Polizei-Ver
waltung beauftragten Behörden sind befugt,
nach Berathung mit bent Gemeindevorstande
ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde
gültige Vorschriften zu erlassen und gegeri die
Nichtbefolgnng derselben Geldstrafen bis zum
Betrage von drei Thalern anzudrohen. Steht
die örtliche Polizeiverwaltung innerhalb eines
Bezirks, zn welchem mehrere Gemeinden ge-
Ģine provisoriscke Regierung.
Nach einer wahren Begebenheit van De. Anion giber.
(Foris.) Nach einer halbstündigen rüstigen Wande-
rung sah Laczi in der Ferne ein großes Feuer lodern,
lind als er näher kam, sprangen ihm einige rie
sige Wolfshunde laut bellend entgegen. Doch cr-
kcinnlen sie ihn bald, und linisprangc» ihn mm
liebkosend. Beim Feuer erblickic Laczi seinen Va
ter stehend, und den Kopf mit den scharfe» Au
gen spähend zwischen den Schrillern vorreckend,
während sein gebrünntes Gesicht sich in Falten
zog. Er trug cine Schafpelzmützc auf dem lang
haarige» Haupt, in welcher sein Debreczines Pfeif-
chc» mit drin kam» drei Zoll lange» Rohr gleich
einem Fcdcrbnsch sciiwürls steckte. Seine übrige
Kleidn,ig bestand aus diinkelblaliem Zeug, das
Hemd reichte mir bis zur Herzgrube, wo ein Strei
fen tiefgebräiiliier Haut sichlbar ward; desto wei
ter aber zeigten sich die Hemdärmel und Galjen.
Gcspointe Stiefel und eine quer über die Brust
geschlungene, ans Lcdeifricinen geflochtene Peitsche,
Nebst einem laiigfransigeii Tabacksbeniel vervoll
ständigten den Alizng; während die außen mit
farbigen Bllimei, gestickte, Iniiiiiifellclie „Bimda"
PN Boden lag, und nnler ihren vielen Zwecken
fitzt jenen als Rlihebeii zn erfüllen hatte.
Das an Fernsehen gewohnte Auge des Csikos
halte bald erkannt, welcher liebe Gast ihn besuchte,
»nd er wollte ihm schon freudig entgegeneilen,
als er noch rechtzeitig bedachte, daß er sich von
filncr väterlichen Würde nichts vergeben dürfe.
Er erwartete also den Gruß feines Sohnes und
sagte dann: ,
»Gott brachte Dich, mein Sohn! Wenn Du
auf ein gutes Gulyüsfleisch kalnst, so konntest Du
deine Zeit »ich! besser wählen, den» sieh, was da
im Kessel brodelt „nd dusttt. He da, mein gn-
tcr Diener!" rief er, sich an einen Zigeuners»»,
gm wendend, der Reisig herbeischlepplc; „schüre
die Flamme, wirf noch etwas Speck >„ de» Kes-
sei, und gieß' den Paprika zu : „ich! zn uiel Mid
nickt zn wenig!'
Da briiicrkle der Alte das verstörte Antlitz Laci's.
„Ej teringettêt!" sagte er mit Kopfschüttcln,
»was hat denn Dich angewandelt? Du siehst ja
drein, wie einst als Pterdejniige, da Dich ein wil
des Füllen unsanft ans den Boden geschleudert
halte. Was isl's? Heraus damit!'
„Vater," sagte Laczi, „ich habe Euch so oft
gelieten: rührt doch fremdes Cigenlhnm nicht an!
Und soeben niliß ich wieder hören, daß Wahlschein-
lich Ihr des Tlszapeiitler Richters Kalb eiilwen-
drt hättet. Ich bitte Euch, wenn dem so ist, ver
gütet ihm deil Schaden!"
„Bei Gottes Pfeil! diesmal bin ich nnschnl-
dig aii der Sache. Doch weißt Du was — Ferko
wird es gethan haben. Morgen kannst Du ihn
hier treffen, dann sprich mit ihm. Jetzt aber laß'
uns in Friede» schmausen, »nd singe mir dann
eines deiner eigenen Naiionallicder, die mir so gut
gefallen. Was hat cs denn auch soviel zn sagen,
wenn Unsereins im Hunger sich das Nöthige
nimmt, wo cr's im Uebel stich findet? Wir Hirten
sind darum doch herzensgute Kerle, rauben thun
wir nie, nnd thun Niemand was zn Leid."
Laczi war freilich anderer Meinung; doch was
sollte er diesem Sohne der Natur, der noch über
dies sein Vater war, für eine moralphilosophische
Ahhaiidlnng über Kanl's kategorischen Imperativ
lesen? Er setzte sich also seufzend hin, und ließ
sich Speise und den in Kürbisflaschen die Rimde
»lachende» Dioszegcr Wem mit beim Essen kom-
iiiendeii Appetit tnsflich schmecken.
Alsdann foedcrle ihn der alte Csikos nochmals
aus, ein echt ungarisches Lied zu singen, worauf
Laczi begann:
Des Ungar« Herz, in Freud' und Schmerz.
Ist treu, dem er ergeben;
Im Kumpf ein MurS, steht er wie Erz.
Wugl feurig dea» fein Leben
Zuhause ist er freundlich doch,
Ja, sauft und voll der Liebe,
Wenn ihn in Amors süßes Joch
Gelockt des Herfens Triebe.
Sein Kämmerlein und Brot und Wein
Theilt er mit feinem Gaste/
Nach Kräften lindernd dessen Pein,
Daß iniiiver sie belaste.
Erbittet seinen tapfern Arm
Ein Freund zum Schuß des Rechtes,
So fühle er ressen Schmach gleich warm,
Verschmäht den Lohn des Knechtes.
Die eitle Pracht hat keine Macht
Auf ihn, dem Selbstsucht ferne/
Den teeren Dunst er stets verlacht.
»nd folgt dem Wahrheitsstcrne
Fühlt er sein Recht vor» Feind verletzt,
Sein Geist bleibt grcß doch immer:
Den Streich er offen stets versetzt,
lind kennt das Meucheln nimmer.
Für Vaterland nnd König, Hand
Auf pfernd Gnt nnd Leben/
Bleibt er, dein sich sein Herz verband,
Bis in den Tod ergeben.
Er schützt der Freiheit Heilig»),»n
Mit seinem HerzenSblnte,
Dem Ungarherz ein Eljen b’rum,
Das nur erstrebt das Guie!
.Eljen!" rief der entzückte Csikos, und „eljen,"
erklang es aus noch zehn Kehlen, deren etwas
entfernte Inhaber bis jetzt unsichtbar waren; zu
gleich begännen die Hunde heftig zu bellen, als
ob sie in den allgemeinen Beifall einstimmen wollten.
„Holla, Köter, seid ruhig! Wer kommt? Frcnnd
oder Feind?" ries der Csckos, daß es laut indie
Pnßia hinaus klang.
„Gute Freunde!" entgegneicii mehre dunkle Gc-
flalten, sich dem Feuer nähernd.
Dem Csikos schienen sic nicht nilbckannt zn
sein, nnd er empfing einige derselben sreimdschatt-
lich; fernem Sohn aber kamen sie vor wie arme
Bursche, Räuber, und er fürchtete, daß sein Va
ter gleich seine» Collegen uni denselben in Ver
bindung stehe.
Während die Angekommenen sich's heqnem mach
ten um das Feuer, sagte der Csikos:
„Jetzt mein lieber Sohn, will auch ich Dir ein
ungarisches Volkslied, wic's auf den Pußten wild
wächst, znm Besten geben."
Und er sang Folgendes:
Gott segne daS Magyaren Land
Und schütz es stets mit seiner Hand
Er leb' in diesem Paradeis
Froh wie die Fische in die Theiß.
Kein Feind, sei's Türk oder Tartar
Stör unsre Ruhe immerdar/,
Doch Friede oder bhifgcr Streit,
Nur herrsch' in uns die Einigkeit.
Von weisen Alien in dem Rath
Von tapfern Jungen bei der That,
Von schlanken Jungfran'n bei dem Tanz
Blüh' stets bei uns ein reicher Kranz.
Jedwede Well' der Donau, Theiß
Geb' uns schniackhafte Fische preis /
Für Rehe, Schweine sei der Wald
Ein vollgefüllter Aufenthalt.