»werk. fill ese »sttkg- Nbonnementspreìs/ Jährlich 4 4/3, vierteljährlich 17 ß; — frei inS Haus geliefert 19/3/ — für Auswärtige, die dnS Blatt durch die Post oder Commissionaire beziehen 20 /3 Et. 60stcr Jahrgang. Erscheint jeden Mittwoch und Sonnabend Morgens. Illferationsgebühr: Für die Petitzeile 1V, ß, für die CorpuSzcilc 2 ß Lrt Anzeigen werden für die Mittwoch-Nr. bis Dienstag, für die Sonnabend-Nr, bis Freitag Mittag ! 2 Uhr erbeten. Sonnabend, f. UG. 28. September 1867. ei mir :10. mot»' 10t f' >.Ķ 'April t we»' /selben enbeN' ìen^ esch' rnn M lis ļchaļ !N »es r kan- <’t r i erteiş abeh"' irennl i. . eņ s it der Einführung des neuen Preß- gesehes tritt für jeden Herausgeber eines Blattes außer der Verpflichtung einer Lcm- timrsbestellung (für wöchentlich 2 Mal er scheinende Blätter 1500 »ft Prß.) mit dem 1. Octbr. auch die Zeitungsstempelsteuer in Kraft, und beträgt diese für unser Blatt (|u;iii;iliter ;i Exemplar 3 ß Lrt. Wir sind in Folge dessen genöthigt, den Abonne mentspreis des Blattes von 17 ß auf 20 ß (15 Sgr.) zu erhöhen. Für Abonnenten, denen das Blatt hier am Orte zugebracht wird, beträgt der Preis vom 1. Octbr. an 22 iß für Postabonnenten einschließlich der Postprovision 22 ß (16 V 2 Sgr) Be stellungen für das 4. Quartal werden bald möglichst erbeten. ^ Die Erped. d. Rendsb. Wchbl. Zur Tagesgesclnckte Die Vcrwaltmigs - Orgllnisatioii in SchlcSwi'g- Holsteiu ist Nils Grund der Berathungen mit den VerlroneiiSmänneni durch drei Allerhöchste Ver- ordnungen vom 22. September d. I. festgestellt worden, deren Veröffentlichung in der Gesetz- Sammlung mwerwerlt erfolgen soll. 5)ie Verordnnngkii betreffen 1) die Landge meinde - Verfassungen, 2) die Organisation der Kreis- und Districts - Behörden, sowie die Kreis- vertretung, 3) die provinzialständische Verfassung. „Es bedurfte — nach der ministeriellen Proviii- zial-Corrcsp. — in Schleswig Holstein vor Allem der, şşrûndnng selbstständiger politischer Gemeinden. Der Zustand der in den Herzoglhümcni bestehen- ,den Gemeiiideverbände sei ein sehr maniiigfaliiger: cS bestehen Städte, Flecken, adelige Güter, Kirch spiele, Kööge und Banernschasteu Innerhalb der Aemter existiren feine selbstständige» politischen Gemeinden, sondern nur situiere Verbände für bestimmte Zwecke, für Schul -, Kirchen -, Deich -, Armen- und Wegebau-Angelegenheiten. Es war die Aufgabe, durch eine Landgemeinde - Ordnung selbstständige Gemeinden, welche die verschiedenen kommunalen Ausgaben erfüllen können, zn schaf fen, ohne jedoch in die Emrichtnng bereits beste hender solcher Gemeinden einzugreifen. Cs sind dabei die adeligen Güter neben den Landgeinein- dcn als selbstständige commnnale Verbände erhal ten worden. Nur ist eine Abtreiinniig der Bau ernschaften von denselben und die Umbildung der selben zn eigenen Geineiiiden erfolgt. Ans die Grundlage selbstständiger politischer Gemeinden und Güter waren sodann Kreisevipo- rationell, welche bisher in Schleswig-Holstein nicht »ndL f‘ 1-53 en il2 e < Nit- chcķ deinA en»- n- -» vorhanden sind, zn errichten und diese weiter in einem Provinzialverband znsammenznfassen. Die Landgemeinde-Ordnnng schließt sich in ihren wesentlichen Grundlagen der Gemeinde - Ordnung der sechs östlichen prß. Provinzen, jedoch unter vol ler Berücksichtigung der eigenthümlichen schleswig- holsteinischen Verhältnisse an/ Die Verordnung, belrcffenddic Kreis-Organi sation, bestimmt in der Hauptsache Folgendes: Die Provinz Schleswig-Holstein wird in zwan zig Kreise getheilt, nämlich: 1) Kreis Hadersleben, 2) Kreis Äpenrade, 3) Kreis Sonderbnrg, 4) Kr. Flensburg, 5) Kreis Tondcin, 6) Kreis Hnium, 7) Kreis Eiderstedt, 8) Kreis Schleswig, 9) Kr. Eckernförde, 10) Stadtkreis Altona, 11) Kreis Pmnebcrg, 12) Kreis Sleinbnrg, 13) Kreis Sü- derdilhma,scheu, 14) Kreis Nordcrdilhmarschcn, In) Kreis Rendsburg, 10) Kreis Kiel, 17) Kreis Skgcberg, 18) Kreis Slormarn, 19) Kreis Plocn, 20) Kreis Oldenburg. An die Spitze eines jeden landräthlichen Krei ses wird eni Landrath gestellt, welcher, vorbehält lich der Einsnhrung eines Präsentationsrechls Sei tens der Kreisveclr-lnng, vom Könige ernannt wird. Im Stadtkreise Altona werden die laiidrälhü- chen Functionen theils von dem Gemeinde- Vor stände, theils von dem Vorstande der Königliche» Polizei-Verwaltung (Polizei-Dircetor oder Polizei- Präsident) wahrgknvmincn. Jeder ländräthliche Kre s bildet einen krciSslän- dischen Verband, dessen Organ die KrctSflände sind. Dieselben verianuneln sich ans Kreistage». Die Kreisversanimliing wird gebildet 1) aus den Besitzern größerer Güter, 2) ans Abgeordneten der Städte und Flecken, 3) ans Abgeordneten der Laiidgeineinden. Zn den größeren Gütern gehören alle diejenigen, welche nach bisherigem schlesmig-holstemischem Ge setze das Wahliccht znni Stande der größeren Grundbesitzer halten. Die Slimniciizahl im Stande der größeren Grundbesitzer soll in der Kreisversammlnng der Regel nach dem drillen Theil, in den Kreisen Eckernförde, Oldenburg und Ploen die Hälfte der Gesamintzahl der Kreislagsmitglieder nicht über steigen. Bon den Städten lind Flecken entsenden Flciis- barg und Kiel je 4, Schleswig, Rendsburg und Hadersicbc» je 3, Itzehoe, Apenrade, Glückstadt, Segeberg, Hnsnni, Sonderbnrg, Eckernfördc, fer ner die Flecken Nenmünsler, Wandsbeck, Elms horn und Preetz je 2, die übrigen je 1 Abgeord- lielen. Die Zahl der Abgeordneten der Landgemeinden ist für jeden Kreis auf Mindestens zehn,' für den Kreis Slormarn auf zwölf, für den Kr- is Haders- leben auf dreizehn und für den Kr. Tondcrn auf vierzehn festgesttzt. Für die Kreise Norder - Dithmarschen, Süder- Dilhmarschen und Eiderstedt sind besondere Be- sltnimuiige» dahin erlassen, daß die Bertrctnngcn der dort bestehenden Landschaften die Kreisver- sammlniig bilden. Die weiteren Besliminiingen über die Aufgabe und Stellung der Kreisverlretung entsprechen im Wesentliche» den Cinnchlnnge» in den alten Pro vinzen. . Die Berordniing in Betreff der provinzial- ständischen Verfassnng bestimmt in der Haupt sache, waS folgt: Das Gebiet der Heizogthümer Schleswig und Holstein bildet einen proomzialständtschen Verband unter der Bezeichnung „Provinz Schleswig-Holstein". Derselbe wird durch Piovmzialsläiide vertrete», welche sich aus dem Provinzial-Landtage versam meln. Ueber die Zusammensetzung des Provinzial- Landtages ist Folgendes festgesetzt. Cs erscheinen: I. im Stande der größeren Grundbesitzer: 1) die Besitzer der Fürstlich Hesscnsteinische» Fidel- fommißgnter, 2) vier Vcrireicr der stiilterschaft wegen der Klöster Itzehoe, Preetz, Uetersen und St. Johannis, 3) 15 gewählte Abgeordnete; II. im Stande der Städte: 19 Abgeordnete der auf den Kreistagen vertretenen Städte und Flecken; III. im Stande, der Landgemeinden: 19 Abge ordnete der auf den Kreistagen vertretenen Ge meinde» ; zusammen 58 Mitglieder. Von den (15) Abgeordneten der größeren Grundbesitzer werden fünf ans Schleswig, zehn ans Holstein von den zur Führung einer Viril - oder KoUeklivstmiinc ans dem Kreistage befähigten Grundbesitzern gewählt. Von den Städten wählt Allona 2, Flensburg, Kiel, Schleswig, Rendsburg, Hadcrslcbcn 1, die übrigen 12 sind auf Verbände an Städte ver theilt. Jen Stande der Landgemeinden wird ans je dem Landkreise ein Abgeordneter von den Vertre tern der Landgemeinden im Kreistage gewählt. Die iverleren Bestimmnngen entsprechen auch hier in der Hauptsache den alleren pcovinzialslän- dischrn Einrichtungen. — Die Verordnung, betr. das Münzw esen in den neuerworbenett Landestheilen vom 24. August führt den 30Thaler- (preußischen) Münzfuß auch in Schleswig-Holstein ein und verfügt, daß nur bis znm 31. Dec. noch je- niand verpflichtet sein soll andere als preußi sche (Vereins-) Münze in Zahlung zu nehmen, die bisherige Landesmünze bis dahin bei noch zu bestimmenden Cnssen umgewechselt, und bis zum 31. Decbr. nur noch die Rechnung in den bisherigen Landesmünzen gestattet sei. — Die Verordn, über die P o l i z e i v er w a l- tn ng in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. Sept. 1867 lautet im wesentlichen wie folgt: 8 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften der Gesetze hierzu bestimmten oder berufenen Behörden oder Be- amten im Namen des Königs geführt. — Die Orts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten Staatsbehörde in Polizei- Angelegenheit ertheilten Aniveisnngen zur Aus führung zu bringen. — Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansäßig ist, muß ihren polizeilichen Anord nungen Folge leisten. 8 2. Soweit nach der in den neu erworbe nen Landestheilen bestehenden Gesetzgebmrg der Staatsregierung die Befugniß vorbehalten ist, die örtliche Polizei-Verwaltung in einer Gemeinde oder in einem Bezirke einer beson dern Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu übertragen, ist diese Be- fugniß von dem Minister des Innern auszu üben. ķ In Gemeinden, in welchen die örtliche Polizei-Verwaltung durch einen besonderen Staatsbeamten geführt wird, ist der Minister des Innern befugt, einzelne Zweige der ört lichen Polizei-Verwaltung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung unter Aussicht des Staats zu überweisen. Für die den Gemeinden zur eigenen Verwaltung überwiesenen Zweige der örtlichen Polizei-Verwaltung stehen die in dieser Verodnung den Orts-Polizeibehörden eingeräumten Befugnisse der Gemeindebehörde oder dem Gemeindebeamten zu, welchem mit Genehmigung der Bezirks-Regierung die be treffenden Geschäfte übertragen morden sind. 8 3. In Betreff der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der örtlichen Polizei-Ver waltung bewendet es vorläufig bei den in den neu erworbenen Landestheilen hierüber be stehenden Vorschriften — Wenn in Gemäßheit des 8 2 einzelne Zweige der Polizeiverwaltung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung über wiesen worden sind, so haben die Gemeinden die Kosten dieser Verwaltung selbst zu tragen. 8 4. Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizeiverwaltung erfordert, kann die Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen. Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Gemeinde - Behörden zusteht, bedarf der Bestätigung der Staats-Regieruirg. 8 5. Die mit der örtlichen Polizei-Ver waltung beauftragten Behörden sind befugt, nach Berathung mit bent Gemeindevorstande ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegeri die Nichtbefolgnng derselben Geldstrafen bis zum Betrage von drei Thalern anzudrohen. Steht die örtliche Polizeiverwaltung innerhalb eines Bezirks, zn welchem mehrere Gemeinden ge- Ģine provisoriscke Regierung. Nach einer wahren Begebenheit van De. Anion giber. (Foris.) Nach einer halbstündigen rüstigen Wande- rung sah Laczi in der Ferne ein großes Feuer lodern, lind als er näher kam, sprangen ihm einige rie sige Wolfshunde laut bellend entgegen. Doch cr- kcinnlen sie ihn bald, und linisprangc» ihn mm liebkosend. Beim Feuer erblickic Laczi seinen Va ter stehend, und den Kopf mit den scharfe» Au gen spähend zwischen den Schrillern vorreckend, während sein gebrünntes Gesicht sich in Falten zog. Er trug cine Schafpelzmützc auf dem lang haarige» Haupt, in welcher sein Debreczines Pfeif- chc» mit drin kam» drei Zoll lange» Rohr gleich einem Fcdcrbnsch sciiwürls steckte. Seine übrige Kleidn,ig bestand aus diinkelblaliem Zeug, das Hemd reichte mir bis zur Herzgrube, wo ein Strei fen tiefgebräiiliier Haut sichlbar ward; desto wei ter aber zeigten sich die Hemdärmel und Galjen. Gcspointe Stiefel und eine quer über die Brust geschlungene, ans Lcdeifricinen geflochtene Peitsche, Nebst einem laiigfransigeii Tabacksbeniel vervoll ständigten den Alizng; während die außen mit farbigen Bllimei, gestickte, Iniiiiiifellclie „Bimda" PN Boden lag, und nnler ihren vielen Zwecken fitzt jenen als Rlihebeii zn erfüllen hatte. Das an Fernsehen gewohnte Auge des Csikos halte bald erkannt, welcher liebe Gast ihn besuchte, »nd er wollte ihm schon freudig entgegeneilen, als er noch rechtzeitig bedachte, daß er sich von filncr väterlichen Würde nichts vergeben dürfe. Er erwartete also den Gruß feines Sohnes und sagte dann: , »Gott brachte Dich, mein Sohn! Wenn Du auf ein gutes Gulyüsfleisch kalnst, so konntest Du deine Zeit »ich! besser wählen, den» sieh, was da im Kessel brodelt „nd dusttt. He da, mein gn- tcr Diener!" rief er, sich an einen Zigeuners»», gm wendend, der Reisig herbeischlepplc; „schüre die Flamme, wirf noch etwas Speck >„ de» Kes- sei, und gieß' den Paprika zu : „ich! zn uiel Mid nickt zn wenig!' Da briiicrkle der Alte das verstörte Antlitz Laci's. „Ej teringettêt!" sagte er mit Kopfschüttcln, »was hat denn Dich angewandelt? Du siehst ja drein, wie einst als Pterdejniige, da Dich ein wil des Füllen unsanft ans den Boden geschleudert halte. Was isl's? Heraus damit!' „Vater," sagte Laczi, „ich habe Euch so oft gelieten: rührt doch fremdes Cigenlhnm nicht an! Und soeben niliß ich wieder hören, daß Wahlschein- lich Ihr des Tlszapeiitler Richters Kalb eiilwen- drt hättet. Ich bitte Euch, wenn dem so ist, ver gütet ihm deil Schaden!" „Bei Gottes Pfeil! diesmal bin ich nnschnl- dig aii der Sache. Doch weißt Du was — Ferko wird es gethan haben. Morgen kannst Du ihn hier treffen, dann sprich mit ihm. Jetzt aber laß' uns in Friede» schmausen, »nd singe mir dann eines deiner eigenen Naiionallicder, die mir so gut gefallen. Was hat cs denn auch soviel zn sagen, wenn Unsereins im Hunger sich das Nöthige nimmt, wo cr's im Uebel stich findet? Wir Hirten sind darum doch herzensgute Kerle, rauben thun wir nie, nnd thun Niemand was zn Leid." Laczi war freilich anderer Meinung; doch was sollte er diesem Sohne der Natur, der noch über dies sein Vater war, für eine moralphilosophische Ahhaiidlnng über Kanl's kategorischen Imperativ lesen? Er setzte sich also seufzend hin, und ließ sich Speise und den in Kürbisflaschen die Rimde »lachende» Dioszegcr Wem mit beim Essen kom- iiiendeii Appetit tnsflich schmecken. Alsdann foedcrle ihn der alte Csikos nochmals aus, ein echt ungarisches Lied zu singen, worauf Laczi begann: Des Ungar« Herz, in Freud' und Schmerz. Ist treu, dem er ergeben; Im Kumpf ein MurS, steht er wie Erz. Wugl feurig dea» fein Leben Zuhause ist er freundlich doch, Ja, sauft und voll der Liebe, Wenn ihn in Amors süßes Joch Gelockt des Herfens Triebe. Sein Kämmerlein und Brot und Wein Theilt er mit feinem Gaste/ Nach Kräften lindernd dessen Pein, Daß iniiiver sie belaste. Erbittet seinen tapfern Arm Ein Freund zum Schuß des Rechtes, So fühle er ressen Schmach gleich warm, Verschmäht den Lohn des Knechtes. Die eitle Pracht hat keine Macht Auf ihn, dem Selbstsucht ferne/ Den teeren Dunst er stets verlacht. »nd folgt dem Wahrheitsstcrne Fühlt er sein Recht vor» Feind verletzt, Sein Geist bleibt grcß doch immer: Den Streich er offen stets versetzt, lind kennt das Meucheln nimmer. Für Vaterland nnd König, Hand Auf pfernd Gnt nnd Leben/ Bleibt er, dein sich sein Herz verband, Bis in den Tod ergeben. Er schützt der Freiheit Heilig»),»n Mit seinem HerzenSblnte, Dem Ungarherz ein Eljen b’rum, Das nur erstrebt das Guie! .Eljen!" rief der entzückte Csikos, und „eljen," erklang es aus noch zehn Kehlen, deren etwas entfernte Inhaber bis jetzt unsichtbar waren; zu gleich begännen die Hunde heftig zu bellen, als ob sie in den allgemeinen Beifall einstimmen wollten. „Holla, Köter, seid ruhig! Wer kommt? Frcnnd oder Feind?" ries der Csckos, daß es laut indie Pnßia hinaus klang. „Gute Freunde!" entgegneicii mehre dunkle Gc- flalten, sich dem Feuer nähernd. Dem Csikos schienen sic nicht nilbckannt zn sein, nnd er empfing einige derselben sreimdschatt- lich; fernem Sohn aber kamen sie vor wie arme Bursche, Räuber, und er fürchtete, daß sein Va ter gleich seine» Collegen uni denselben in Ver bindung stehe. Während die Angekommenen sich's heqnem mach ten um das Feuer, sagte der Csikos: „Jetzt mein lieber Sohn, will auch ich Dir ein ungarisches Volkslied, wic's auf den Pußten wild wächst, znm Besten geben." Und er sang Folgendes: Gott segne daS Magyaren Land Und schütz es stets mit seiner Hand Er leb' in diesem Paradeis Froh wie die Fische in die Theiß. Kein Feind, sei's Türk oder Tartar Stör unsre Ruhe immerdar/, Doch Friede oder bhifgcr Streit, Nur herrsch' in uns die Einigkeit. Von weisen Alien in dem Rath Von tapfern Jungen bei der That, Von schlanken Jungfran'n bei dem Tanz Blüh' stets bei uns ein reicher Kranz. Jedwede Well' der Donau, Theiß Geb' uns schniackhafte Fische preis / Für Rehe, Schweine sei der Wald Ein vollgefüllter Aufenthalt.