Volltext: Zeitungsband (1867)

Verordnung, 
ben Betrieb stehender Gewerbe in den Herzogthü- 
liteni Schleswig und Holstein betreffend. 
Vom 23. September 1867. 
Wir W i I h e l in, von Gottes Gnaden König 
von Preußen re. verordnen für die Herzoglhümer, 
lvas folgt: 
8 1. ' Daê gewissen Zünften und Innungen 
zustehende Recht, andere von dem Betriebe eines 
Gewerbes auszuschließen oder in diesem Betriebe 
zn beschränken, wird aufgehoben. 
8 2. Die in einige» Städten durch die soge 
nannten Gewerberegulirungen eingeführten Be- 
schränkungen des Betriebes gewisser Gewerbe wer 
den aufgehoben. 
8 3. ’ Von dem Besitz deS Bürgerrechts soll 
die Znlaffnng z»>n Gewerbebetriebe in keiner 
Stadt und bei keinem Gewerbe abhängig sein. 
In der Verpflichtung deS Gewerbetreibenden zur 
Erwerbung des Bürgerrechts, soweit solche in der 
bestehenden städtischen Verfassung begründet ist, 
wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geän 
dert; die Execution ans Erfüllung dieser Verpflich- 
rung darf aber nicht bis zur Untersagung des 
Gewerbebetriebes ausgedehnt werde. 
8 4. Die gesetzlichen Bestimmungen, durch 
welche der Betrieb bürgerlicher Nahrung auf 
dem Lande zu Gunsten der Städte innerhalb 
eines gewissen Umkreises der letzteren untersagt, 
oder beschränkt ist, sowie überhaupt alle den 
Städten und Flecken zustehenden gewerblichen 
Vorrechte werden aufgehoben. 
8 5. Jeder Gewerbtreibende darf hinfort 
Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter 
jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Ge 
sellen sind in der Wahl ihrer Meister unbe 
schränkt. 
8 6. Jeder darf, insoweit nicht ausschließ 
liche Gewerbeberechtigungen, Zwangs- oder 
Bannrechte entgegenstehen, die Gegenstände 
seines Gewerbebetriebes überall her beziehen. 
8 7. Die bestehenden Beschränkungen des 
Besuchs der Jahrmärkte treten außer Anwen 
dung. 
8 8. Eine Verpflichtung der Handwerksge 
sellen zum Wandern findet hinfort nicht statt. 
Auf besondere Unterstützung von Seiten der 
Gewerbegenosstn haben wandernde Gesellen 
und Gehülfen keinen Anspruch. 
8 9. Ein stehendes Gewerbe darf für eigene 
Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit 
(selbstständig) nur derjenige betreiben, welcher 
volljährig und dispositionsfähig ist, und in 
den Herzogthümern einen festen Wohnsitz hat. 
8 10. Wer den selbstständigen Betrieb eines 
stehendes Gewerbe anfangen will, muß zuvor 
der Gemeindebehörde des Ortes, in welchem 
das Gewerbe ausgeübt werden soll, Anzeige 
davon machen. Die Gemeindebehörde hat diese 
Eine provisorische Negierung. 
(Schluß.) 
Der Csikos willfahrte seinem Sohne, und 
machte auf dessen Befragen keinen Hehl daraus 
daß die acht Bursche beim Feuer, deren einige 
er früher als Pferde-, Rinder- und Sauhirten 
gekannt hatte, »umkiehr sich ihm aber als wirkliche 
„Szegêny legenyek“ geoffenbart hätten. Das 
sie ferner beabsichtigten, heute Nacht in Jnnos- 
gazda's Hanse ein bischen aufzuräumen, woselbst 
sie schon ihr Capitain Szegsü Bandi als Quar 
tiermacher erwarte. 
„Haha/ fuhr der Alte lachend fort, „ein prächti 
ger Kerl das, der Szegsü Bandi! Hat nicht um 
sonst sieben Schulen stndirt! Er schmuggelte sich 
beim Richter als General Bein ein, da er die 
Denkweise Jünosgazda's sehr genau kannte, um 
ihn so besser prellen und berauben zu können/ 
„Aber um Gotteslvillen, Vater, bedenkt Ihr 
denn nicht, daß Rauben gegen GotteS ausdrückli 
ches Gebot ist: Du sollst nicht stehlen; Fürchtet 
Ihr denn nicht, selbst als Miîschnldiger bestraft 
s" werde», wenn Ihr Räubern Unterstand gebt, 
Uiid ihre Plane nicht nur hindert, sondern sogar 
gut heißt? Und meint Ihr denn, Jänosgazda 
tverde je demjenigen seine Tochter zur Frau ge 
ben, dessen Vater auch nur der aUermindeste Ver 
dacht belastet? Und wäre es nicht viel klüger, 
toetii, wir diese Gelegenheit benutzten, uns durch 
Verhinderung dieses Ueberfalls Verdienste um deS 
Richters Hans zu erwerben?' 
Der nur vom Wein und alter Bekanntschaft 
verblendete CSikos ward nun plötzlich ernüchtert. 
»Du hast recht, mein Sohn!' sagte er sinnend, 
»aus Hunger sich ein Kalb zu holen, ist keine oder 
Anzeige, wenn sie nicht zugleich Polizeibehörde 
ist, letzterer mit ihren etwaigen Bemerkungen 
zuzustellen. Die Polizeibehörde hat zu prüfen, 
ob den für den selbstständigen Gewerbebetrieb 
inr Allgemeinen oder für das beabsichtigte Ge 
werbe insbesondere vorgeschriebenen Erforder 
nissen genügt ist. Ist einem dieser Erforder 
nisse nicht genügt, so ist der Beginn oder die 
Fortsetzung des Gewerbes mittelst Bescheides 
zu untersagen, sonst aber dem Anmeldenden 
eine Bescheinigung über die erfolgte Anmel 
dung zu ertheilen. Ueber die Anmeldungen 
sind durch die Polizeibehörde genaue Register 
zuführen. Beschwerden wider die Bescheide der 
Polizeibehörden sind bei der Regierung anzu 
bringen. 
8 11. Vorbehaltlich der Bestimmung im 8 
13 ist fortan eine besondere polizeiliche Erlaub 
niß nur für den Beginn folgender Gewerbe 
erforderlich: 1) der Schauspielunternehmer; 
2) der Auctionatoren; 3) der Maurer, Schlos 
ser- und Ziegeldecker, Haus- und Seeschiffs- 
zimmerleute; 4) der Gast- und Schankwirthe 
oder der Kleinhändler mit geistigen Getränken. 
Die Erlaubniß zum Betriebe der unter 1—3 
aufgeführten Gewerbe wird von der Regie 
rung, der unter 4 aufgeführten Gewerbe von 
der Ortspolizeibehörde ertheilt. 
8 12. Der Erlaubnißschein zu den im 8- 11 
unter 4 bezeichneten Gewerben wird nur für 
ein Kalenderjahr ausgestellt; von der ausstel 
lenden Behörde aber von Jahr zn Jahr durch 
einen darauf zu setzenden Verlängerungsver 
merk erneuert, sofern der Gewerbetreibende nicht 
zu begründeten Beschwerden Veranlassung ge 
geben' hat. Die Erlaubniß zum Beginne eines 
solchen Betriebes ist zu versagen: 1) wenn der 
Nachsuchende durch seine Persönlichkeit nicht 
die genügende Bürgschaft eines ordnungsmäßi 
gen Gewerbebetriebes gewährt; 2) wenn das 
zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Local 
wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den po 
lizeilichen Anforderungen nicht genügt; 3) wenn 
ein Bedürfniß zn einer solchen Anlage nicht 
vorhanden ist. Von dieser letzteren Bedingung 
(sub 3) für die Ausstellung eines Erlaubniß 
scheines ist jedoch bei den Gastwirthschaften in 
den Städten und Flecken abzusehen. 
8 13. Die in besonderen Gesetzen und Ver 
ordnungen begründeten Beschränkungen des 
Betriebes folgender Gewerbe: der Medizinal- 
personen, der Apotheker, der Hebammen, der 
Unternehmer von Privatkranken- und Irrenan 
stalten, der Unternehmer von Privaterziehungs 
und Unterrichtsanstalten, der Preßgewerbe, der 
Landmesser, Mäkler, derjenigen Personen, welche 
sich mit der Beförderung von Auswanderern 
befassen, der Schiffer und Lootsen, der Verferti 
ger von Spielkarten, der Schornsteinfeger und 
doch keine so große Sünde: aber in ein fremdes 
Hans einzubrechen — ja, das ist wahre Räube 
rei! Doch was sollen wir thun? Ein echler Un 
gar kann kein Verräther werden! Aber verhindert 
muß dieser lieberfall dach werden!' 
Ohne seinem Sohne vorher mitzutheilen, was 
er vorhabe, stürmte er unbesonnen ans die Zecher ei». 
„Hört/ rief er »nt Stentorstimme, „der Ue- 
berfall Jánosgazda'S muß unterbleiben!' 
„Ejnye! Und warm» beim?' fragten auffah 
rend die Belyáren. 
„Darum, weil das Räuberei ist — und kurz, 
weil ichs nicht haben will!' 
„Lunczes, lobogos, teringeltet!“ fluchte» da 
die Räuber durcheinander; „er ist ein Verräther! 
Bindet ihn fest sammt seinem Sohn!" 
Alle Acht fielen über die beiden Wehrlosen her, 
und banden ihnen Hände und Füße so fest, daß 
sie am Boden liegend keiner Bewegung fähig wa 
ren. Sodann bestiegen die Räuber ihre Rosse 
und galoppirten in der Richtung nach Tisza Pen- 
tel davon. 
Da es noch nicht spät und auch die Landstraße 
nicht sehr ferne war, hob der CsikoS ein furcht 
bares Geschrei an, »m dadurch vielleicht irgend 
einen Befreier herbeizuziehen. 
•jf- ^ 
Im Hause des Richters aber war die Helle 
des traulichen Wohnzimmers ziemlich gedämpft 
von dem ungeheuren TabackSqnalm, der anS der 
Pfeife des gemüthlich schmunzelnden provisorischen 
Ministerpräsidenten JunoSgazda emporwirbelte, 
während die Richlerin - Ministerpräsidentin nicht 
müde werden konnte, aus dem Munde des Dictators 
Bein die fabelhaften Heldenthaten ihres Sohnes, 
der Viehschneider, ferner der Anlage und des 
Betriebes von gewerblichen Kornmühlen und 
von Ziegeleien bleiben in Kraft. 
8 14. Die im Interesse der Zollsicherheit 
innerhalb des Grenzolldistrikts bestehenden Be 
schränkungen des Gewerbebetriebes bleiben einst 
weilen unverändert. Soweit es daselbst zum 
Gewerbebetriebe einer Concession bedurfte, be 
darf eö derselben auch ferner. 
8 15. Die auf privatrechtlichem Titel beru 
henden Zwangs- und Bannrechte nnd ausschließ 
lichen Gewerbeberechtigungen werden durch 
diese Verordnungen nicht berührt. Insbeson 
dere bleiben die ausschließlichen Gewerbeberechti 
gungen der Inhaber derjenigen Amtsstellen 
geschlossener Zünfte in Kraft, welche nach aus 
drücklicher Bestimmung der Zunftartikel oder 
anerkanntem Herkommen verkauft, verpfändet 
oder vererbt werden können. 
8 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vor 
schriften, dieser mit dem heutigen Tage in Kraft 
tretenden Verordnung werden, insoweit nicht 
besondere Strafen vorgeschrieben sind, mit ei 
ner Geldbuße bis 50 Thalern oder entspre 
chender Gefängnißstrafe geahndet. 
Urkundlich unter Unserer Höcheigenhändigen 
Unterschrift imb beigedrucktem Königlichen Jn- 
siegel. 
Gegeben Baden-Baden, 23. September 1867. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck - Schönhausen. Frhr. v. d. 
Heydt. Gr. v. Jtzenplitz. v. Wühler. Gr. 
zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Bekanntmachung. 
Nachdem durch Königliche Verordnung vom 
28. April d. I., betreffend die Einführung der 
Preußischen Gesetzgebung über die direeten Sten 
ern in dem Gebiete der Herzogthnmer Schleswig 
und Holstein, die Magazinkorn- und Fonrngegel- 
der vom 1. Juli d. I. ab wegfüllig geworden 
sind, wird eine fernere Ansschreidung des Korns 
nnd der Fonrage nicht melir stattfinden, und ist 
nur noch die miltelst Patents vom 7. August v. 
I. für das laufende Jahr ausgeschriebene Liefe 
rung mit dem für das Halbjahr vom Januar 
bis 1. Juli d. I. zu berechnenden Betrage an 
die Königliche Kaste zn vergüten. 
Demnach wird hierdurch auf Grund deSfälliger 
Ermächtignng des Königlichen Finanzministeriimis 
vom 27. v. Mts. für das Herzogihnm Holstein 
verfügt, daß die durch Patent vom 7. August 
v. I. für das laufende Jahr ausgeschriebene Korn- 
und Fonragcqnanlilälcn nach den ermitlelteu 
Durchschnittspreisen 
die Tonne Roggen mit 15 Ķ 1j /,{ 
„ „ Hafer mit 8 „ 14 „ 
100 Pfd. Heu „ 2 „ 4) „ 
100 Pfd. Stroh „ 1 „ 13 . 
des »»mnehrige» „HnsarcngeneralL" zu uernch- 
meii. Jlnska aber faß still in der Ecke am ge- 
mauerten Ofen, der ei» Vierthei! des ganzen Znn- 
mers einnahm, und ihr dunkles Angenpaar wich 
scheu den feurigen begehrenden Blicken deS Frem 
den anS. Längst war im Dorf Alles mit den 
Kühe» zur Ruhe gegangen. Da ertönte draußen 
ein gellender Pfiff, den aber nur der Fremde be 
merkte nnd unter einem Vorwand das Zimmer 
verließ. Draußen ertönte noch ein Pfiff, dann 
mehre durcheinander »mnnelnde Stimmen, nnd 
— wie ward der armen Richterfamilie znmnthe, 
als plötzlich die Thüre aufgerissen wurde, und 
drei Kerle mit finsteren Mienen und bereit gehal 
tenen Pistolen und Esukuny's eintraten. 
„JànoSgazda/ sprach der Eine, „Ihr seht, 
Widerstand wäre vergebens: gebt uns also gut 
willig heraus, was Ihr au Geld und GeldeSwerth 
habt. Verheimlicht »ns nichts, sonst — kostet/ 
Euer Leben!' 
„General Sem!' rief der bebende JunoSgazda 
laue, General Bein, wo seid Ihr denn? Kommt 
herein; Zu Hülfe!' 
„Keinen Mucks mehr!' riefen die drei Räuber 
barsch, „noch ein Wort — und Ihr liegt mit 
zerschmettertem Hirnschädel am Estrich!' 
„Knebeln wir sie lieber Alle,' sagte der Eine, 
„nnd erpressen wir dann durch Peinigung die Ge 
ständnisse ihrer Geldschlnpfwiiikel. Du aber, 
Marczi, packe die Dirne und trage sie hinaus, 
wie es der Capitain befohlen hat.' 
So geschah es auch. Nichts halfen Bitte», 
Wehklagen und Versprechnngen. 
Die Plünderung wurde rasch betrieben, während 
die unglückselige Jlnska draußen in der Scheune 
vor AuSgang dieses Jahres, und zwar dem Vor 
stehenden nach mit der Hälfte des Betrages, bei 
jeglichen Orts Amts- oder Hebtmgsstube nnd 
Landschreiberei bei Vermeidung ordnungsmäßiger 
Zwangsmittel zn bezahlen sind. 
Königliche Regierung für Holstein. 
C. S ch e e I - P l e s s e n. 
Zur Tagesgeschichte. 
, Berlin, 1. Oct. In Abgeordnetenkreisen 
circulirte heute das Gerücht, daß dem Reichs 
tage noch in dieser Session eine Vorlage, be 
treffend eine Anleihe für die Bundesmarine 
zugehen werde. Ueber die Höhe der zu fordern 
den Summe schwankten die Angaben; die Einen 
sprachen von 10, die Andern von 30 Millionen. 
Präsident Simson ist heute Abend nach Ho- 
henzollern abgereist, wo er übermorgen dem 
König die Aoresse des Reichstags überreicht. 
Von deui Abg. Braun (Hersseld) war in der 
17. Sitzung des Reichstags am 1. October fol 
gender Antrag eingereicht worden: „Der Reichs 
tag wolle erklären: nachdem die Freihafenstellimg 
der Städte Hamburg und Bremen gesichert ist, 
liegt es im Interesse des norddeutschen Bundes, 
daß die Stadt Altona in den Zollverein anfge- 
nommen werde. 
Der Präsident des Bundeskanzleramts Del 
brück erklärte: Die königlich preußische Re 
gierung hat sich mit der Frage, ob Altona 
in den Zollverein. mit einzuschließen, oder 
ob der jetzige Zustand aufrecht zu erhal 
ten sei, eingehend beschäftigt; sie hat sich 
dabei nur durch die Rücksicht leiten lassen, 
das wohlverstandene Interesse der Stadt 
kennen zu lernen, und dieser Erkenntniß ge 
mäß ihren Beschluß zn fassen. Die Auf 
gabe war nicht leicht. In Altona waren ent 
gegengesetzte Strömungen. Die Regierung würde 
vor den Schwierigkeiten und den allerdings 
nicht unerheblichen Kosten, die mit der Ziehung 
einer Zolllinie zwischen Altona und Hamburg 
verbunden sind, nicht zurückgeschreckt sein, wenn 
sie darin für Altona ein wohlverstandenes In 
teresse ^erkannt hätte. Für jetzt sagt es dem 
Interesse Altonas mehr zu, wenn es vom Zoll 
vereine ausgeschlossen bleibt. Für jetzt sage ich ; 
ich constatire damit, daß keinMißverständniß aus 
gesprochen werden soll, wonach Hamburgs und 
Altonas Schicksal in Bezug auf Zollsachen un 
zertrennbar seien. Die weiteren definitiven Be 
stimmungen hängen aber von dem Beschlusse 
des Bundesraths ab. 
I» derselben Sitzung ist von den Abg. Gras 
Lehndorff, v. Hüllessem, v. Levetzow nnd von 
Seydewitz (Bitlerfeld) ein Gesetzentwurf eingebracht, 
betreffend die Errichlnng von Hypotheken-Banken 
für den städtischen und ländlichen Grundbesitz. 
unter den verruchten Attentaten Psendo-Bem's, 
den wir bereits als Szegsü Bandi kennen, herz 
zerreißend jammerte. 
Da knallte ein Schuß — ein zweiter 
„Halt ein, Räuber!' rief eine Donnerstimme: 
unter wachsendem Lärm, Fluchen und Sübelgeklirr 
fielen noch mehre Schüsse. 
Die Räuber im Zimmer entflohen, — sodann 
hörte man scharfes, immer ferner verhallendes 
Pferdegetrappel, nnd herein trat mit klirrenden 
Sporen ein junger Krieger von herrlicher Gestalt, 
in der Uniform eines Hnsaren-Unteroffieiers, die 
Brust mit der goldenen TapferkeilsmedaiUe geziert. 
Ihm folgte Laczi, mit der halbohnmächligen Jlnska 
im Arme, und zuletzt dessen Vater, der ESikos. 
„Theuerste Eltern!' rief der Husar; „Gott, 
welches Wiedersehen!' und schnell stürzte er ans 
die am Boden Aechzenden hin, bedeckte sie mit 
seinen Küssen und löste mit dem blanken Säbel 
ihre Baude. 
„Mein lieber Sohn!' jubelte der Richter, sich 
die Arme reckend und reibend, 
„Theuerster Biri!' rief die Mutter schluchzend, 
„bist Du wirklich Hnsarengeneral?' 
„Unsere Armeen sind 'also schon da!" schrie 
der Vater. 
„Wo ist aber der General Bem? Habe» ihm 
die Räuber nichts gethan?' fragte die Mutter. 
„Liebe Eltern, ich verstehe nicht was Ihr meint. 
Ich bin, wie Ihr sehen könnt, Corporal im Re 
giment Likistyün (Liechtenstein-)Hnsaren, und koimne 
eben mit Urlaub ans Verona. Doch was Ihr 
mit den Armeen und General Bem sogen wollt, 
der schon längst in der Türkei verstorben ist, be 
greife ich nicht/ 
AhoiinemeiitspreiS. 
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Honnabend, 
M. SO. 
5. October 1867.
	        
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