Verordnung,
ben Betrieb stehender Gewerbe in den Herzogthü-
liteni Schleswig und Holstein betreffend.
Vom 23. September 1867.
Wir W i I h e l in, von Gottes Gnaden König
von Preußen re. verordnen für die Herzoglhümer,
lvas folgt:
8 1. ' Daê gewissen Zünften und Innungen
zustehende Recht, andere von dem Betriebe eines
Gewerbes auszuschließen oder in diesem Betriebe
zn beschränken, wird aufgehoben.
8 2. Die in einige» Städten durch die soge
nannten Gewerberegulirungen eingeführten Be-
schränkungen des Betriebes gewisser Gewerbe wer
den aufgehoben.
8 3. ’ Von dem Besitz deS Bürgerrechts soll
die Znlaffnng z»>n Gewerbebetriebe in keiner
Stadt und bei keinem Gewerbe abhängig sein.
In der Verpflichtung deS Gewerbetreibenden zur
Erwerbung des Bürgerrechts, soweit solche in der
bestehenden städtischen Verfassung begründet ist,
wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geän
dert; die Execution ans Erfüllung dieser Verpflich-
rung darf aber nicht bis zur Untersagung des
Gewerbebetriebes ausgedehnt werde.
8 4. Die gesetzlichen Bestimmungen, durch
welche der Betrieb bürgerlicher Nahrung auf
dem Lande zu Gunsten der Städte innerhalb
eines gewissen Umkreises der letzteren untersagt,
oder beschränkt ist, sowie überhaupt alle den
Städten und Flecken zustehenden gewerblichen
Vorrechte werden aufgehoben.
8 5. Jeder Gewerbtreibende darf hinfort
Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter
jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Ge
sellen sind in der Wahl ihrer Meister unbe
schränkt.
8 6. Jeder darf, insoweit nicht ausschließ
liche Gewerbeberechtigungen, Zwangs- oder
Bannrechte entgegenstehen, die Gegenstände
seines Gewerbebetriebes überall her beziehen.
8 7. Die bestehenden Beschränkungen des
Besuchs der Jahrmärkte treten außer Anwen
dung.
8 8. Eine Verpflichtung der Handwerksge
sellen zum Wandern findet hinfort nicht statt.
Auf besondere Unterstützung von Seiten der
Gewerbegenosstn haben wandernde Gesellen
und Gehülfen keinen Anspruch.
8 9. Ein stehendes Gewerbe darf für eigene
Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit
(selbstständig) nur derjenige betreiben, welcher
volljährig und dispositionsfähig ist, und in
den Herzogthümern einen festen Wohnsitz hat.
8 10. Wer den selbstständigen Betrieb eines
stehendes Gewerbe anfangen will, muß zuvor
der Gemeindebehörde des Ortes, in welchem
das Gewerbe ausgeübt werden soll, Anzeige
davon machen. Die Gemeindebehörde hat diese
Eine provisorische Negierung.
(Schluß.)
Der Csikos willfahrte seinem Sohne, und
machte auf dessen Befragen keinen Hehl daraus
daß die acht Bursche beim Feuer, deren einige
er früher als Pferde-, Rinder- und Sauhirten
gekannt hatte, »umkiehr sich ihm aber als wirkliche
„Szegêny legenyek“ geoffenbart hätten. Das
sie ferner beabsichtigten, heute Nacht in Jnnos-
gazda's Hanse ein bischen aufzuräumen, woselbst
sie schon ihr Capitain Szegsü Bandi als Quar
tiermacher erwarte.
„Haha/ fuhr der Alte lachend fort, „ein prächti
ger Kerl das, der Szegsü Bandi! Hat nicht um
sonst sieben Schulen stndirt! Er schmuggelte sich
beim Richter als General Bein ein, da er die
Denkweise Jünosgazda's sehr genau kannte, um
ihn so besser prellen und berauben zu können/
„Aber um Gotteslvillen, Vater, bedenkt Ihr
denn nicht, daß Rauben gegen GotteS ausdrückli
ches Gebot ist: Du sollst nicht stehlen; Fürchtet
Ihr denn nicht, selbst als Miîschnldiger bestraft
s" werde», wenn Ihr Räubern Unterstand gebt,
Uiid ihre Plane nicht nur hindert, sondern sogar
gut heißt? Und meint Ihr denn, Jänosgazda
tverde je demjenigen seine Tochter zur Frau ge
ben, dessen Vater auch nur der aUermindeste Ver
dacht belastet? Und wäre es nicht viel klüger,
toetii, wir diese Gelegenheit benutzten, uns durch
Verhinderung dieses Ueberfalls Verdienste um deS
Richters Hans zu erwerben?'
Der nur vom Wein und alter Bekanntschaft
verblendete CSikos ward nun plötzlich ernüchtert.
»Du hast recht, mein Sohn!' sagte er sinnend,
»aus Hunger sich ein Kalb zu holen, ist keine oder
Anzeige, wenn sie nicht zugleich Polizeibehörde
ist, letzterer mit ihren etwaigen Bemerkungen
zuzustellen. Die Polizeibehörde hat zu prüfen,
ob den für den selbstständigen Gewerbebetrieb
inr Allgemeinen oder für das beabsichtigte Ge
werbe insbesondere vorgeschriebenen Erforder
nissen genügt ist. Ist einem dieser Erforder
nisse nicht genügt, so ist der Beginn oder die
Fortsetzung des Gewerbes mittelst Bescheides
zu untersagen, sonst aber dem Anmeldenden
eine Bescheinigung über die erfolgte Anmel
dung zu ertheilen. Ueber die Anmeldungen
sind durch die Polizeibehörde genaue Register
zuführen. Beschwerden wider die Bescheide der
Polizeibehörden sind bei der Regierung anzu
bringen.
8 11. Vorbehaltlich der Bestimmung im 8
13 ist fortan eine besondere polizeiliche Erlaub
niß nur für den Beginn folgender Gewerbe
erforderlich: 1) der Schauspielunternehmer;
2) der Auctionatoren; 3) der Maurer, Schlos
ser- und Ziegeldecker, Haus- und Seeschiffs-
zimmerleute; 4) der Gast- und Schankwirthe
oder der Kleinhändler mit geistigen Getränken.
Die Erlaubniß zum Betriebe der unter 1—3
aufgeführten Gewerbe wird von der Regie
rung, der unter 4 aufgeführten Gewerbe von
der Ortspolizeibehörde ertheilt.
8 12. Der Erlaubnißschein zu den im 8- 11
unter 4 bezeichneten Gewerben wird nur für
ein Kalenderjahr ausgestellt; von der ausstel
lenden Behörde aber von Jahr zn Jahr durch
einen darauf zu setzenden Verlängerungsver
merk erneuert, sofern der Gewerbetreibende nicht
zu begründeten Beschwerden Veranlassung ge
geben' hat. Die Erlaubniß zum Beginne eines
solchen Betriebes ist zu versagen: 1) wenn der
Nachsuchende durch seine Persönlichkeit nicht
die genügende Bürgschaft eines ordnungsmäßi
gen Gewerbebetriebes gewährt; 2) wenn das
zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Local
wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den po
lizeilichen Anforderungen nicht genügt; 3) wenn
ein Bedürfniß zn einer solchen Anlage nicht
vorhanden ist. Von dieser letzteren Bedingung
(sub 3) für die Ausstellung eines Erlaubniß
scheines ist jedoch bei den Gastwirthschaften in
den Städten und Flecken abzusehen.
8 13. Die in besonderen Gesetzen und Ver
ordnungen begründeten Beschränkungen des
Betriebes folgender Gewerbe: der Medizinal-
personen, der Apotheker, der Hebammen, der
Unternehmer von Privatkranken- und Irrenan
stalten, der Unternehmer von Privaterziehungs
und Unterrichtsanstalten, der Preßgewerbe, der
Landmesser, Mäkler, derjenigen Personen, welche
sich mit der Beförderung von Auswanderern
befassen, der Schiffer und Lootsen, der Verferti
ger von Spielkarten, der Schornsteinfeger und
doch keine so große Sünde: aber in ein fremdes
Hans einzubrechen — ja, das ist wahre Räube
rei! Doch was sollen wir thun? Ein echler Un
gar kann kein Verräther werden! Aber verhindert
muß dieser lieberfall dach werden!'
Ohne seinem Sohne vorher mitzutheilen, was
er vorhabe, stürmte er unbesonnen ans die Zecher ei».
„Hört/ rief er »nt Stentorstimme, „der Ue-
berfall Jánosgazda'S muß unterbleiben!'
„Ejnye! Und warm» beim?' fragten auffah
rend die Belyáren.
„Darum, weil das Räuberei ist — und kurz,
weil ichs nicht haben will!'
„Lunczes, lobogos, teringeltet!“ fluchte» da
die Räuber durcheinander; „er ist ein Verräther!
Bindet ihn fest sammt seinem Sohn!"
Alle Acht fielen über die beiden Wehrlosen her,
und banden ihnen Hände und Füße so fest, daß
sie am Boden liegend keiner Bewegung fähig wa
ren. Sodann bestiegen die Räuber ihre Rosse
und galoppirten in der Richtung nach Tisza Pen-
tel davon.
Da es noch nicht spät und auch die Landstraße
nicht sehr ferne war, hob der CsikoS ein furcht
bares Geschrei an, »m dadurch vielleicht irgend
einen Befreier herbeizuziehen.
•jf- ^
Im Hause des Richters aber war die Helle
des traulichen Wohnzimmers ziemlich gedämpft
von dem ungeheuren TabackSqnalm, der anS der
Pfeife des gemüthlich schmunzelnden provisorischen
Ministerpräsidenten JunoSgazda emporwirbelte,
während die Richlerin - Ministerpräsidentin nicht
müde werden konnte, aus dem Munde des Dictators
Bein die fabelhaften Heldenthaten ihres Sohnes,
der Viehschneider, ferner der Anlage und des
Betriebes von gewerblichen Kornmühlen und
von Ziegeleien bleiben in Kraft.
8 14. Die im Interesse der Zollsicherheit
innerhalb des Grenzolldistrikts bestehenden Be
schränkungen des Gewerbebetriebes bleiben einst
weilen unverändert. Soweit es daselbst zum
Gewerbebetriebe einer Concession bedurfte, be
darf eö derselben auch ferner.
8 15. Die auf privatrechtlichem Titel beru
henden Zwangs- und Bannrechte nnd ausschließ
lichen Gewerbeberechtigungen werden durch
diese Verordnungen nicht berührt. Insbeson
dere bleiben die ausschließlichen Gewerbeberechti
gungen der Inhaber derjenigen Amtsstellen
geschlossener Zünfte in Kraft, welche nach aus
drücklicher Bestimmung der Zunftartikel oder
anerkanntem Herkommen verkauft, verpfändet
oder vererbt werden können.
8 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vor
schriften, dieser mit dem heutigen Tage in Kraft
tretenden Verordnung werden, insoweit nicht
besondere Strafen vorgeschrieben sind, mit ei
ner Geldbuße bis 50 Thalern oder entspre
chender Gefängnißstrafe geahndet.
Urkundlich unter Unserer Höcheigenhändigen
Unterschrift imb beigedrucktem Königlichen Jn-
siegel.
Gegeben Baden-Baden, 23. September 1867.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck - Schönhausen. Frhr. v. d.
Heydt. Gr. v. Jtzenplitz. v. Wühler. Gr.
zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Bekanntmachung.
Nachdem durch Königliche Verordnung vom
28. April d. I., betreffend die Einführung der
Preußischen Gesetzgebung über die direeten Sten
ern in dem Gebiete der Herzogthnmer Schleswig
und Holstein, die Magazinkorn- und Fonrngegel-
der vom 1. Juli d. I. ab wegfüllig geworden
sind, wird eine fernere Ansschreidung des Korns
nnd der Fonrage nicht melir stattfinden, und ist
nur noch die miltelst Patents vom 7. August v.
I. für das laufende Jahr ausgeschriebene Liefe
rung mit dem für das Halbjahr vom Januar
bis 1. Juli d. I. zu berechnenden Betrage an
die Königliche Kaste zn vergüten.
Demnach wird hierdurch auf Grund deSfälliger
Ermächtignng des Königlichen Finanzministeriimis
vom 27. v. Mts. für das Herzogihnm Holstein
verfügt, daß die durch Patent vom 7. August
v. I. für das laufende Jahr ausgeschriebene Korn-
und Fonragcqnanlilälcn nach den ermitlelteu
Durchschnittspreisen
die Tonne Roggen mit 15 Ķ 1j /,{
„ „ Hafer mit 8 „ 14 „
100 Pfd. Heu „ 2 „ 4) „
100 Pfd. Stroh „ 1 „ 13 .
des »»mnehrige» „HnsarcngeneralL" zu uernch-
meii. Jlnska aber faß still in der Ecke am ge-
mauerten Ofen, der ei» Vierthei! des ganzen Znn-
mers einnahm, und ihr dunkles Angenpaar wich
scheu den feurigen begehrenden Blicken deS Frem
den anS. Längst war im Dorf Alles mit den
Kühe» zur Ruhe gegangen. Da ertönte draußen
ein gellender Pfiff, den aber nur der Fremde be
merkte nnd unter einem Vorwand das Zimmer
verließ. Draußen ertönte noch ein Pfiff, dann
mehre durcheinander »mnnelnde Stimmen, nnd
— wie ward der armen Richterfamilie znmnthe,
als plötzlich die Thüre aufgerissen wurde, und
drei Kerle mit finsteren Mienen und bereit gehal
tenen Pistolen und Esukuny's eintraten.
„JànoSgazda/ sprach der Eine, „Ihr seht,
Widerstand wäre vergebens: gebt uns also gut
willig heraus, was Ihr au Geld und GeldeSwerth
habt. Verheimlicht »ns nichts, sonst — kostet/
Euer Leben!'
„General Sem!' rief der bebende JunoSgazda
laue, General Bein, wo seid Ihr denn? Kommt
herein; Zu Hülfe!'
„Keinen Mucks mehr!' riefen die drei Räuber
barsch, „noch ein Wort — und Ihr liegt mit
zerschmettertem Hirnschädel am Estrich!'
„Knebeln wir sie lieber Alle,' sagte der Eine,
„nnd erpressen wir dann durch Peinigung die Ge
ständnisse ihrer Geldschlnpfwiiikel. Du aber,
Marczi, packe die Dirne und trage sie hinaus,
wie es der Capitain befohlen hat.'
So geschah es auch. Nichts halfen Bitte»,
Wehklagen und Versprechnngen.
Die Plünderung wurde rasch betrieben, während
die unglückselige Jlnska draußen in der Scheune
vor AuSgang dieses Jahres, und zwar dem Vor
stehenden nach mit der Hälfte des Betrages, bei
jeglichen Orts Amts- oder Hebtmgsstube nnd
Landschreiberei bei Vermeidung ordnungsmäßiger
Zwangsmittel zn bezahlen sind.
Königliche Regierung für Holstein.
C. S ch e e I - P l e s s e n.
Zur Tagesgeschichte.
, Berlin, 1. Oct. In Abgeordnetenkreisen
circulirte heute das Gerücht, daß dem Reichs
tage noch in dieser Session eine Vorlage, be
treffend eine Anleihe für die Bundesmarine
zugehen werde. Ueber die Höhe der zu fordern
den Summe schwankten die Angaben; die Einen
sprachen von 10, die Andern von 30 Millionen.
Präsident Simson ist heute Abend nach Ho-
henzollern abgereist, wo er übermorgen dem
König die Aoresse des Reichstags überreicht.
Von deui Abg. Braun (Hersseld) war in der
17. Sitzung des Reichstags am 1. October fol
gender Antrag eingereicht worden: „Der Reichs
tag wolle erklären: nachdem die Freihafenstellimg
der Städte Hamburg und Bremen gesichert ist,
liegt es im Interesse des norddeutschen Bundes,
daß die Stadt Altona in den Zollverein anfge-
nommen werde.
Der Präsident des Bundeskanzleramts Del
brück erklärte: Die königlich preußische Re
gierung hat sich mit der Frage, ob Altona
in den Zollverein. mit einzuschließen, oder
ob der jetzige Zustand aufrecht zu erhal
ten sei, eingehend beschäftigt; sie hat sich
dabei nur durch die Rücksicht leiten lassen,
das wohlverstandene Interesse der Stadt
kennen zu lernen, und dieser Erkenntniß ge
mäß ihren Beschluß zn fassen. Die Auf
gabe war nicht leicht. In Altona waren ent
gegengesetzte Strömungen. Die Regierung würde
vor den Schwierigkeiten und den allerdings
nicht unerheblichen Kosten, die mit der Ziehung
einer Zolllinie zwischen Altona und Hamburg
verbunden sind, nicht zurückgeschreckt sein, wenn
sie darin für Altona ein wohlverstandenes In
teresse ^erkannt hätte. Für jetzt sagt es dem
Interesse Altonas mehr zu, wenn es vom Zoll
vereine ausgeschlossen bleibt. Für jetzt sage ich ;
ich constatire damit, daß keinMißverständniß aus
gesprochen werden soll, wonach Hamburgs und
Altonas Schicksal in Bezug auf Zollsachen un
zertrennbar seien. Die weiteren definitiven Be
stimmungen hängen aber von dem Beschlusse
des Bundesraths ab.
I» derselben Sitzung ist von den Abg. Gras
Lehndorff, v. Hüllessem, v. Levetzow nnd von
Seydewitz (Bitlerfeld) ein Gesetzentwurf eingebracht,
betreffend die Errichlnng von Hypotheken-Banken
für den städtischen und ländlichen Grundbesitz.
unter den verruchten Attentaten Psendo-Bem's,
den wir bereits als Szegsü Bandi kennen, herz
zerreißend jammerte.
Da knallte ein Schuß — ein zweiter
„Halt ein, Räuber!' rief eine Donnerstimme:
unter wachsendem Lärm, Fluchen und Sübelgeklirr
fielen noch mehre Schüsse.
Die Räuber im Zimmer entflohen, — sodann
hörte man scharfes, immer ferner verhallendes
Pferdegetrappel, nnd herein trat mit klirrenden
Sporen ein junger Krieger von herrlicher Gestalt,
in der Uniform eines Hnsaren-Unteroffieiers, die
Brust mit der goldenen TapferkeilsmedaiUe geziert.
Ihm folgte Laczi, mit der halbohnmächligen Jlnska
im Arme, und zuletzt dessen Vater, der ESikos.
„Theuerste Eltern!' rief der Husar; „Gott,
welches Wiedersehen!' und schnell stürzte er ans
die am Boden Aechzenden hin, bedeckte sie mit
seinen Küssen und löste mit dem blanken Säbel
ihre Baude.
„Mein lieber Sohn!' jubelte der Richter, sich
die Arme reckend und reibend,
„Theuerster Biri!' rief die Mutter schluchzend,
„bist Du wirklich Hnsarengeneral?'
„Unsere Armeen sind 'also schon da!" schrie
der Vater.
„Wo ist aber der General Bem? Habe» ihm
die Räuber nichts gethan?' fragte die Mutter.
„Liebe Eltern, ich verstehe nicht was Ihr meint.
Ich bin, wie Ihr sehen könnt, Corporal im Re
giment Likistyün (Liechtenstein-)Hnsaren, und koimne
eben mit Urlaub ans Verona. Doch was Ihr
mit den Armeen und General Bem sogen wollt,
der schon längst in der Türkei verstorben ist, be
greife ich nicht/
AhoiinemeiitspreiS.
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Honnabend,
M. SO.
5. October 1867.