Verordnung, ben Betrieb stehender Gewerbe in den Herzogthü- liteni Schleswig und Holstein betreffend. Vom 23. September 1867. Wir W i I h e l in, von Gottes Gnaden König von Preußen re. verordnen für die Herzoglhümer, lvas folgt: 8 1. ' Daê gewissen Zünften und Innungen zustehende Recht, andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen oder in diesem Betriebe zn beschränken, wird aufgehoben. 8 2. Die in einige» Städten durch die soge nannten Gewerberegulirungen eingeführten Be- schränkungen des Betriebes gewisser Gewerbe wer den aufgehoben. 8 3. ’ Von dem Besitz deS Bürgerrechts soll die Znlaffnng z»>n Gewerbebetriebe in keiner Stadt und bei keinem Gewerbe abhängig sein. In der Verpflichtung deS Gewerbetreibenden zur Erwerbung des Bürgerrechts, soweit solche in der bestehenden städtischen Verfassung begründet ist, wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geän dert; die Execution ans Erfüllung dieser Verpflich- rung darf aber nicht bis zur Untersagung des Gewerbebetriebes ausgedehnt werde. 8 4. Die gesetzlichen Bestimmungen, durch welche der Betrieb bürgerlicher Nahrung auf dem Lande zu Gunsten der Städte innerhalb eines gewissen Umkreises der letzteren untersagt, oder beschränkt ist, sowie überhaupt alle den Städten und Flecken zustehenden gewerblichen Vorrechte werden aufgehoben. 8 5. Jeder Gewerbtreibende darf hinfort Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Ge sellen sind in der Wahl ihrer Meister unbe schränkt. 8 6. Jeder darf, insoweit nicht ausschließ liche Gewerbeberechtigungen, Zwangs- oder Bannrechte entgegenstehen, die Gegenstände seines Gewerbebetriebes überall her beziehen. 8 7. Die bestehenden Beschränkungen des Besuchs der Jahrmärkte treten außer Anwen dung. 8 8. Eine Verpflichtung der Handwerksge sellen zum Wandern findet hinfort nicht statt. Auf besondere Unterstützung von Seiten der Gewerbegenosstn haben wandernde Gesellen und Gehülfen keinen Anspruch. 8 9. Ein stehendes Gewerbe darf für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit (selbstständig) nur derjenige betreiben, welcher volljährig und dispositionsfähig ist, und in den Herzogthümern einen festen Wohnsitz hat. 8 10. Wer den selbstständigen Betrieb eines stehendes Gewerbe anfangen will, muß zuvor der Gemeindebehörde des Ortes, in welchem das Gewerbe ausgeübt werden soll, Anzeige davon machen. Die Gemeindebehörde hat diese Eine provisorische Negierung. (Schluß.) Der Csikos willfahrte seinem Sohne, und machte auf dessen Befragen keinen Hehl daraus daß die acht Bursche beim Feuer, deren einige er früher als Pferde-, Rinder- und Sauhirten gekannt hatte, »umkiehr sich ihm aber als wirkliche „Szegêny legenyek“ geoffenbart hätten. Das sie ferner beabsichtigten, heute Nacht in Jnnos- gazda's Hanse ein bischen aufzuräumen, woselbst sie schon ihr Capitain Szegsü Bandi als Quar tiermacher erwarte. „Haha/ fuhr der Alte lachend fort, „ein prächti ger Kerl das, der Szegsü Bandi! Hat nicht um sonst sieben Schulen stndirt! Er schmuggelte sich beim Richter als General Bein ein, da er die Denkweise Jünosgazda's sehr genau kannte, um ihn so besser prellen und berauben zu können/ „Aber um Gotteslvillen, Vater, bedenkt Ihr denn nicht, daß Rauben gegen GotteS ausdrückli ches Gebot ist: Du sollst nicht stehlen; Fürchtet Ihr denn nicht, selbst als Miîschnldiger bestraft s" werde», wenn Ihr Räubern Unterstand gebt, Uiid ihre Plane nicht nur hindert, sondern sogar gut heißt? Und meint Ihr denn, Jänosgazda tverde je demjenigen seine Tochter zur Frau ge ben, dessen Vater auch nur der aUermindeste Ver dacht belastet? Und wäre es nicht viel klüger, toetii, wir diese Gelegenheit benutzten, uns durch Verhinderung dieses Ueberfalls Verdienste um deS Richters Hans zu erwerben?' Der nur vom Wein und alter Bekanntschaft verblendete CSikos ward nun plötzlich ernüchtert. »Du hast recht, mein Sohn!' sagte er sinnend, »aus Hunger sich ein Kalb zu holen, ist keine oder Anzeige, wenn sie nicht zugleich Polizeibehörde ist, letzterer mit ihren etwaigen Bemerkungen zuzustellen. Die Polizeibehörde hat zu prüfen, ob den für den selbstständigen Gewerbebetrieb inr Allgemeinen oder für das beabsichtigte Ge werbe insbesondere vorgeschriebenen Erforder nissen genügt ist. Ist einem dieser Erforder nisse nicht genügt, so ist der Beginn oder die Fortsetzung des Gewerbes mittelst Bescheides zu untersagen, sonst aber dem Anmeldenden eine Bescheinigung über die erfolgte Anmel dung zu ertheilen. Ueber die Anmeldungen sind durch die Polizeibehörde genaue Register zuführen. Beschwerden wider die Bescheide der Polizeibehörden sind bei der Regierung anzu bringen. 8 11. Vorbehaltlich der Bestimmung im 8 13 ist fortan eine besondere polizeiliche Erlaub niß nur für den Beginn folgender Gewerbe erforderlich: 1) der Schauspielunternehmer; 2) der Auctionatoren; 3) der Maurer, Schlos ser- und Ziegeldecker, Haus- und Seeschiffs- zimmerleute; 4) der Gast- und Schankwirthe oder der Kleinhändler mit geistigen Getränken. Die Erlaubniß zum Betriebe der unter 1—3 aufgeführten Gewerbe wird von der Regie rung, der unter 4 aufgeführten Gewerbe von der Ortspolizeibehörde ertheilt. 8 12. Der Erlaubnißschein zu den im 8- 11 unter 4 bezeichneten Gewerben wird nur für ein Kalenderjahr ausgestellt; von der ausstel lenden Behörde aber von Jahr zn Jahr durch einen darauf zu setzenden Verlängerungsver merk erneuert, sofern der Gewerbetreibende nicht zu begründeten Beschwerden Veranlassung ge geben' hat. Die Erlaubniß zum Beginne eines solchen Betriebes ist zu versagen: 1) wenn der Nachsuchende durch seine Persönlichkeit nicht die genügende Bürgschaft eines ordnungsmäßi gen Gewerbebetriebes gewährt; 2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Local wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den po lizeilichen Anforderungen nicht genügt; 3) wenn ein Bedürfniß zn einer solchen Anlage nicht vorhanden ist. Von dieser letzteren Bedingung (sub 3) für die Ausstellung eines Erlaubniß scheines ist jedoch bei den Gastwirthschaften in den Städten und Flecken abzusehen. 8 13. Die in besonderen Gesetzen und Ver ordnungen begründeten Beschränkungen des Betriebes folgender Gewerbe: der Medizinal- personen, der Apotheker, der Hebammen, der Unternehmer von Privatkranken- und Irrenan stalten, der Unternehmer von Privaterziehungs und Unterrichtsanstalten, der Preßgewerbe, der Landmesser, Mäkler, derjenigen Personen, welche sich mit der Beförderung von Auswanderern befassen, der Schiffer und Lootsen, der Verferti ger von Spielkarten, der Schornsteinfeger und doch keine so große Sünde: aber in ein fremdes Hans einzubrechen — ja, das ist wahre Räube rei! Doch was sollen wir thun? Ein echler Un gar kann kein Verräther werden! Aber verhindert muß dieser lieberfall dach werden!' Ohne seinem Sohne vorher mitzutheilen, was er vorhabe, stürmte er unbesonnen ans die Zecher ei». „Hört/ rief er »nt Stentorstimme, „der Ue- berfall Jánosgazda'S muß unterbleiben!' „Ejnye! Und warm» beim?' fragten auffah rend die Belyáren. „Darum, weil das Räuberei ist — und kurz, weil ichs nicht haben will!' „Lunczes, lobogos, teringeltet!“ fluchte» da die Räuber durcheinander; „er ist ein Verräther! Bindet ihn fest sammt seinem Sohn!" Alle Acht fielen über die beiden Wehrlosen her, und banden ihnen Hände und Füße so fest, daß sie am Boden liegend keiner Bewegung fähig wa ren. Sodann bestiegen die Räuber ihre Rosse und galoppirten in der Richtung nach Tisza Pen- tel davon. Da es noch nicht spät und auch die Landstraße nicht sehr ferne war, hob der CsikoS ein furcht bares Geschrei an, »m dadurch vielleicht irgend einen Befreier herbeizuziehen. •jf- ^ Im Hause des Richters aber war die Helle des traulichen Wohnzimmers ziemlich gedämpft von dem ungeheuren TabackSqnalm, der anS der Pfeife des gemüthlich schmunzelnden provisorischen Ministerpräsidenten JunoSgazda emporwirbelte, während die Richlerin - Ministerpräsidentin nicht müde werden konnte, aus dem Munde des Dictators Bein die fabelhaften Heldenthaten ihres Sohnes, der Viehschneider, ferner der Anlage und des Betriebes von gewerblichen Kornmühlen und von Ziegeleien bleiben in Kraft. 8 14. Die im Interesse der Zollsicherheit innerhalb des Grenzolldistrikts bestehenden Be schränkungen des Gewerbebetriebes bleiben einst weilen unverändert. Soweit es daselbst zum Gewerbebetriebe einer Concession bedurfte, be darf eö derselben auch ferner. 8 15. Die auf privatrechtlichem Titel beru henden Zwangs- und Bannrechte nnd ausschließ lichen Gewerbeberechtigungen werden durch diese Verordnungen nicht berührt. Insbeson dere bleiben die ausschließlichen Gewerbeberechti gungen der Inhaber derjenigen Amtsstellen geschlossener Zünfte in Kraft, welche nach aus drücklicher Bestimmung der Zunftartikel oder anerkanntem Herkommen verkauft, verpfändet oder vererbt werden können. 8 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vor schriften, dieser mit dem heutigen Tage in Kraft tretenden Verordnung werden, insoweit nicht besondere Strafen vorgeschrieben sind, mit ei ner Geldbuße bis 50 Thalern oder entspre chender Gefängnißstrafe geahndet. Urkundlich unter Unserer Höcheigenhändigen Unterschrift imb beigedrucktem Königlichen Jn- siegel. Gegeben Baden-Baden, 23. September 1867. (L. 8.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck - Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Jtzenplitz. v. Wühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Bekanntmachung. Nachdem durch Königliche Verordnung vom 28. April d. I., betreffend die Einführung der Preußischen Gesetzgebung über die direeten Sten ern in dem Gebiete der Herzogthnmer Schleswig und Holstein, die Magazinkorn- und Fonrngegel- der vom 1. Juli d. I. ab wegfüllig geworden sind, wird eine fernere Ansschreidung des Korns nnd der Fonrage nicht melir stattfinden, und ist nur noch die miltelst Patents vom 7. August v. I. für das laufende Jahr ausgeschriebene Liefe rung mit dem für das Halbjahr vom Januar bis 1. Juli d. I. zu berechnenden Betrage an die Königliche Kaste zn vergüten. Demnach wird hierdurch auf Grund deSfälliger Ermächtignng des Königlichen Finanzministeriimis vom 27. v. Mts. für das Herzogihnm Holstein verfügt, daß die durch Patent vom 7. August v. I. für das laufende Jahr ausgeschriebene Korn- und Fonragcqnanlilälcn nach den ermitlelteu Durchschnittspreisen die Tonne Roggen mit 15 Ķ 1j /,{ „ „ Hafer mit 8 „ 14 „ 100 Pfd. Heu „ 2 „ 4) „ 100 Pfd. Stroh „ 1 „ 13 . des »»mnehrige» „HnsarcngeneralL" zu uernch- meii. Jlnska aber faß still in der Ecke am ge- mauerten Ofen, der ei» Vierthei! des ganzen Znn- mers einnahm, und ihr dunkles Angenpaar wich scheu den feurigen begehrenden Blicken deS Frem den anS. Längst war im Dorf Alles mit den Kühe» zur Ruhe gegangen. Da ertönte draußen ein gellender Pfiff, den aber nur der Fremde be merkte nnd unter einem Vorwand das Zimmer verließ. Draußen ertönte noch ein Pfiff, dann mehre durcheinander »mnnelnde Stimmen, nnd — wie ward der armen Richterfamilie znmnthe, als plötzlich die Thüre aufgerissen wurde, und drei Kerle mit finsteren Mienen und bereit gehal tenen Pistolen und Esukuny's eintraten. „JànoSgazda/ sprach der Eine, „Ihr seht, Widerstand wäre vergebens: gebt uns also gut willig heraus, was Ihr au Geld und GeldeSwerth habt. Verheimlicht »ns nichts, sonst — kostet/ Euer Leben!' „General Sem!' rief der bebende JunoSgazda laue, General Bein, wo seid Ihr denn? Kommt herein; Zu Hülfe!' „Keinen Mucks mehr!' riefen die drei Räuber barsch, „noch ein Wort — und Ihr liegt mit zerschmettertem Hirnschädel am Estrich!' „Knebeln wir sie lieber Alle,' sagte der Eine, „nnd erpressen wir dann durch Peinigung die Ge ständnisse ihrer Geldschlnpfwiiikel. Du aber, Marczi, packe die Dirne und trage sie hinaus, wie es der Capitain befohlen hat.' So geschah es auch. Nichts halfen Bitte», Wehklagen und Versprechnngen. Die Plünderung wurde rasch betrieben, während die unglückselige Jlnska draußen in der Scheune vor AuSgang dieses Jahres, und zwar dem Vor stehenden nach mit der Hälfte des Betrages, bei jeglichen Orts Amts- oder Hebtmgsstube nnd Landschreiberei bei Vermeidung ordnungsmäßiger Zwangsmittel zn bezahlen sind. Königliche Regierung für Holstein. C. S ch e e I - P l e s s e n. Zur Tagesgeschichte. , Berlin, 1. Oct. In Abgeordnetenkreisen circulirte heute das Gerücht, daß dem Reichs tage noch in dieser Session eine Vorlage, be treffend eine Anleihe für die Bundesmarine zugehen werde. Ueber die Höhe der zu fordern den Summe schwankten die Angaben; die Einen sprachen von 10, die Andern von 30 Millionen. Präsident Simson ist heute Abend nach Ho- henzollern abgereist, wo er übermorgen dem König die Aoresse des Reichstags überreicht. Von deui Abg. Braun (Hersseld) war in der 17. Sitzung des Reichstags am 1. October fol gender Antrag eingereicht worden: „Der Reichs tag wolle erklären: nachdem die Freihafenstellimg der Städte Hamburg und Bremen gesichert ist, liegt es im Interesse des norddeutschen Bundes, daß die Stadt Altona in den Zollverein anfge- nommen werde. Der Präsident des Bundeskanzleramts Del brück erklärte: Die königlich preußische Re gierung hat sich mit der Frage, ob Altona in den Zollverein. mit einzuschließen, oder ob der jetzige Zustand aufrecht zu erhal ten sei, eingehend beschäftigt; sie hat sich dabei nur durch die Rücksicht leiten lassen, das wohlverstandene Interesse der Stadt kennen zu lernen, und dieser Erkenntniß ge mäß ihren Beschluß zn fassen. Die Auf gabe war nicht leicht. In Altona waren ent gegengesetzte Strömungen. Die Regierung würde vor den Schwierigkeiten und den allerdings nicht unerheblichen Kosten, die mit der Ziehung einer Zolllinie zwischen Altona und Hamburg verbunden sind, nicht zurückgeschreckt sein, wenn sie darin für Altona ein wohlverstandenes In teresse ^erkannt hätte. Für jetzt sagt es dem Interesse Altonas mehr zu, wenn es vom Zoll vereine ausgeschlossen bleibt. Für jetzt sage ich ; ich constatire damit, daß keinMißverständniß aus gesprochen werden soll, wonach Hamburgs und Altonas Schicksal in Bezug auf Zollsachen un zertrennbar seien. Die weiteren definitiven Be stimmungen hängen aber von dem Beschlusse des Bundesraths ab. I» derselben Sitzung ist von den Abg. Gras Lehndorff, v. Hüllessem, v. Levetzow nnd von Seydewitz (Bitlerfeld) ein Gesetzentwurf eingebracht, betreffend die Errichlnng von Hypotheken-Banken für den städtischen und ländlichen Grundbesitz. unter den verruchten Attentaten Psendo-Bem's, den wir bereits als Szegsü Bandi kennen, herz zerreißend jammerte. Da knallte ein Schuß — ein zweiter „Halt ein, Räuber!' rief eine Donnerstimme: unter wachsendem Lärm, Fluchen und Sübelgeklirr fielen noch mehre Schüsse. Die Räuber im Zimmer entflohen, — sodann hörte man scharfes, immer ferner verhallendes Pferdegetrappel, nnd herein trat mit klirrenden Sporen ein junger Krieger von herrlicher Gestalt, in der Uniform eines Hnsaren-Unteroffieiers, die Brust mit der goldenen TapferkeilsmedaiUe geziert. Ihm folgte Laczi, mit der halbohnmächligen Jlnska im Arme, und zuletzt dessen Vater, der ESikos. „Theuerste Eltern!' rief der Husar; „Gott, welches Wiedersehen!' und schnell stürzte er ans die am Boden Aechzenden hin, bedeckte sie mit seinen Küssen und löste mit dem blanken Säbel ihre Baude. „Mein lieber Sohn!' jubelte der Richter, sich die Arme reckend und reibend, „Theuerster Biri!' rief die Mutter schluchzend, „bist Du wirklich Hnsarengeneral?' „Unsere Armeen sind 'also schon da!" schrie der Vater. „Wo ist aber der General Bem? Habe» ihm die Räuber nichts gethan?' fragte die Mutter. „Liebe Eltern, ich verstehe nicht was Ihr meint. Ich bin, wie Ihr sehen könnt, Corporal im Re giment Likistyün (Liechtenstein-)Hnsaren, und koimne eben mit Urlaub ans Verona. Doch was Ihr mit den Armeen und General Bem sogen wollt, der schon längst in der Türkei verstorben ist, be greife ich nicht/ AhoiinemeiitspreiS. Jährlich 5 Ŗ Crt., vierteljährlich 20/3; — frei ins Hau» geliefert 22/3; — für Auswärtige, die das Blatt durch die Past beziehen 22/3 Ct. incl. Stempelsteuer u Postgebühr. 60ster Jahrgang. Erscheint jeden Mittwoch und Sonnabend Margens. IiiseratiouSgebühr: Für die Petitzeilc IV, ß, für die CorpuSzeile 2 /3 Crt Anzeigen werden für die Mittwoch-Nr. bis Dienstag, für die Sonnabend°Nr. bis Freitag Mittag 12Uhr erbeten. Honnabend, M. SO. 5. October 1867.