UB Kiel digital Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Über die Compensatio lucri cum damno

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliografische Daten

fullscreen: Über die Compensatio lucri cum damno

Monographie

URN:
urn:nbn:de:gbv:8:2-2899120
Persistente ID:
PPN835512096
Titel:
Über die Compensatio lucri cum damno
Signatur:
TUKI 98008
Autor:
Eichhoff, Ernst
Dokumenttyp:
Monographie
Herausgeber:
Baedeker
Erscheinungsjahr:
1898
Erscheinungsort:
Elberfeld
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Rechtswissenschaften
Christian-Albrechts-Universität Kiel
Umfang:
104 S
Ausmasse/Dimension (Quelle):
8"
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kiel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Über die Compensatio lucri cum damno
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Verzeichnis der benutzten Litteratur.
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • § 1. Die beiden Arten der sogenannten compensatio lucri cum damno und ihre juristische Natur.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Die Zulässigkeit der compensatio lucri cum damno im allgemeinen und ihre prozessuale Geltendmachung.
  • Zweiter Abschnitt. Die compensatio lucri cum damno innerhalb einzelner Rechtsverhältnisse.
  • § 3. Societas.
  • § 4. Negotiorum gestio.
  • § 5. Die Vormundschaft.
  • § 6. Mandat.
  • Thesen.
  • Lebenslauf.
  • Einband

Volltext

91 
Anspruch nehmen; im Falle der 1 16 69 ) kann der Vormund 
die im Interesse des Mündels ausgeliehenen Kapitalien für sich 
in Anspruch nehmen. 70 ) 
Zum Schluss muss ich des Falles Erwähnung thun, dass 
unter den für Rechnung des Mündels ausgeliehenen Kapitalien 
eines mit Verantwortlichkeit des Vormundes unsicher steht 
(voraussichtlicher Verlust = 2000), ein anderes ohne Verantwort 
lichkeit des Vormundes unsicher steht (voraussichtlicher Verlust 
= 8000), wieder ein anderes sicher steht (voraussichtlicher 
Zinsüberschuss = 3000). 
Es fragt sich, ob der Vormund auch in diesem, in der 
1 16 nicht vorgesehenen 71 ) Fall die bewusste Befugnis hat. — 
Diese Frage ist m. E. zu bejahen. — Zugleich muss aber 
betont werden, dass, wenn man dem Vormund auch hier jene 
Befugnis gieht, in den nomina, die das Mündel alle entweder 
anerkennen oder ablehnen muss, auch die ohne Verantwort 
lichkeit des Vormundes unsicher stehenden Kapitalien 
inbegriffen sein müssen. — Die Konsequenz hiervon ist 
allerdings die, dass sich der Vormund je nach der Lage des 
konkreten Falles hüten wird, von der ihm zustehenden Befugnis 
Gebrauch zu machen; denn oft wird er in solchen Fällen dadurch, 
dass er das Mündel vor die bewusste Wahl stellt, sich selber 
schlechter stellen. 72 ) Oft wird daher die dem Vormund zustehende 
Befugnis in praxi illusorisch sein. Das ist aber auch durchaus 
angemessen: das Mündel erleidet so wie so schon Schaden — 
nämlich bei den nomina, die ohne Verantwortlichkeit des Vor 
mundes unsicher stehen; ganz unzulässig wäre es daher, die Lage 
60 ) Nomina integra einerseits und nomina, die durch Schuld des Vor 
munds male contraeta aut deperdita sind, andererseits. 
70 ) Woraufhin das Mündel wieder das in 1 7 § 6 statuierte Recht hat. 
n ) Die 116 hat, wie wir sahen, nur nomina integra und solche nomina 
die mit Verantwortlichkeit des Vormundes deperdita aut male contraeta 
sind, im Auge. 
,2 ) Nehmen wir den oben proponierten Fall: Stellt der Vormund das 
Mündel vor die bewusste Alternative, so wird das Mündel natürlich a toto 
recedere und dann muss der Vormund 7000 zahlen; stellt er das Mündel 
nicht vor die Alternative, dann muss das Mündel nach der Regel teils an 
erkennen, teils ablehnen, und dann braucht der Vormund nur 2000 zu zahlen. — 
Wir sehen aus diesem Fall zugleich, dass das Mündel nicht gegen den Willen 
des Vormundes „a toto recedere“ oder „in totum agnoscere“ kann. Der 
Vormund kann „eam condicionem deferre, ut . . . .“
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktuellem Bild.

Monographie

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF Manifest Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer Eintrag im UB-Katalog
TOC

Kapitel

PDF RIS

Bild

ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Band

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Kapitel

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

URN:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Schriften Der Universität Zu Kiel Aus Dem Jahre 1875. Kiel: Mohr, 1876. Print.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment