Vorschriften für die Benefizien.
Bewerbungen um Honorarstundung sind bis zum 1. Mai,
solche um das Konviktstipendium bis zum 1. Juni im Universitäts-
Sekretariat persönlich einzureichen. Mit dem Gesuche um
Honorarstundung sind insbesondere vorzulegen:
1. das Anmeldebuch;
2. von Bewerbern, die sich im 2, oder in einem späteren
Studiensemester befinden, ein Fleißzeugnis, welches von einem
Universitätslehrer auf Grund einer vorgenommenen Prüfung oder
in Anerkennung sonst nachgewiesenen Fleißes erteilt worden ist;
3. von minderjährigen Bewerbern in jedemSemester
eine obrigkeitlich beglaubigte, schriftliche Erklärung ihres
gesetzlichen Vertreters dahin, daß derselbe die Eingehung
einer Honorarschuldverbindlichkeit durch den Bewerber für die
von ihm in dem betreffenden Semester anzunehmenden Vor
lesungen, für welche ihm das Honorar gestundet werde, nach
Maßgabe der im § 10 der Honorarstundungsordnung festgestellten
Verpflichtungserklärung genehmige. Im übrigen wird auf den
Anschlag des Rektors verwiesen.
Alle Bewerbungen um akademische Benefizien sind einzeln
auf hierfür bei den Pedellen gratis zu erhaltenden gedruckten
Formularen einzureichen. Den Bewerbungen müssen die Zeug
nisse über eine bestandene Stipendienprüfung oder die er
setzende Bescheinigung in den Fällen, in welchen solche .iach
der Ministerialverfügung vom 30. April 1894 (S. 24 ff. der Vor
schriften) erforderlich sind, beigefügt werden.