Abth. II 5.
Allgemeine Nachrichten.
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XI. Entrichtung des Fahrgeldes.
15. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der
Fahrt sogleich zu entrichten.
Bei Fahrten nach dem Bahnhof, nach Theatern
oder nach anderen Orten und Veranstaltungen,
wo Wagen in größerer Anzahl unmittelbar hinter
einander vorfahren, ist das Fahrgeld vor Er
reichung des Zieles zu begleichen.
Bei Nachtfahrten ist der Droschkenführer be
rechtigt. die Bezahlung des Fahrgeldes vor Be
ginn der Fahrt zu verlangen. In diesem Falle
ist bei Nachtfahrten mit unbestimmtem Endziel
oder von sonstwie im Voraus nicht bestimmbarer
Dauer das Fahrgeld halbstündlich im Voraus zu
entrichten.
XII. Schlittenfahrten.
16. Der Fahrpreis für Schlittenfahrten unter
liegt der freien Vereinbarung. Diese hat der
Droschkenführer vor Antritt der Fahrt unaufge
fordert nnt dem Fahrgast zu treffen. Bei Unter
lassung einer solchen gelangt die Taxe für Wagen
fahrten zur Anwendung. Für Schlittenfahrten
im Bahnhofsdienst ist dies ohne Ausnahme der
Fall.
XIII. Vereinbarungen.
17. Trinkgeld zu verlangen oder Vereinbarungen
mit dem Fahrgaste abzuschließen, welche einen
höheren als den tarifmäßigen Fahrpreis festsetzen,
ist den Droschkenführern und Droschkenbesitzern
untersagt.
Droschkenhalteplätze.
Am Hafen (Packhaus str.) - Am Bahnhof. —
Am Schloßgarten („Holst's Hotel"). — Am Ziegel
teich (Südseite). — Ecke von Fleethörn und Damm-
straße. — Am Markt. — Ecke der Karlstraße und
Langer Segen. — Reventlouallee (Nordende).
Tarif für Droschken mit Fahrpreis-Anzeigern.
(Taxametern)
(vom 13. Juni 1902).
Die Droschke leistet bei
Beförderung
Für die
Grundtaxe
von 50 4
Für je
fernere
10 4
Bon 1 bis 2 Personen am 1 i- Einfache Taxe
Tage f bis 800 m bis 400 m
(Wegstrecke! Wegstrecke
Die Droschke leistet bei
Beförderung
Für die
Grundtaxe
von 50 4
Für je
fernere
10^
Von 3 bis 5 Personen am
Tage
Von 1 bis"5 Personen
Nachts."
II. Erhöl
bis 600 m
Wegstrecke
III. Dopp
bis 400 m
Wegstrecke
,te Taxe
bis 300 m
Wegstrecke
elte Taxe
bis 200 m
Wegstrecke
Für Wartezeit berechnet der Fahrpreis-Anzeiger
vor Beginn der Fahrt für 8 Minuten 50 A, im
übrigen aber bei allen Fahrten für je angefangene
4 Minuten 10 4> für die volle Stunde demnach
1,50 JL
a. Für ein Kind unter 10 Jahren in Begleitung
Erwachsener ist Fahrgeld nicht zu entrichten,
zwei solcher Kinder gelten einer, drei oder vier
Kinder aber zwei erwachsenen Personen gleich.
b. Die Nachtzeit umfaßt:
1) in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep
tember die Stunden von 12 Uhr Nachts
bis 6 Uhr Morgens;
2) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März
die Stunden von 12 Uhr Nachts bis 7 Uhr
Morgens.
c. ^Gepäck bis zu 10 kg ist frei.
An einmaligen Zuschlägen wird unabhängig
von der jeweilig eingestellten Taxe erhoben:
A. Für Gepäck von 10—25 kg .... 25 ^
für je weitere, wenn auch nur ange
fangene 25 kg 25 „
B. Für Mitnahme eines Hundes . . . 25 „
C. Für Fahrten vom Bahnhof, wenn die
Droschke daselbst durch Blechmarke er
langt ist 25 „
Die Halteplätze
dieser Droschken sind
1. Bahnhof, 2. Jensenstraße, 3. Marktplatz.
Taxe für die Kieler Bootführer.
Eine neue Taxe ist in Arbeit, liegt aber bis zur
Drucklegung der Abtheilung II des .Adreßbuches
noch nicht vor.
Auszug aus der Stolgebührentaxe
für die Kieler ev.-luth. Kirchengemeinde vom 12. Mai 1897.
Es werden für die Kirchenkasse erhoben:
1. bei Taufen:
a) Kirchentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen fest
gesetzten Zeit
b) für sonstige Kirchentaufen
c) „ Haustaufen
d) „ Nothtaufen nichts
(Für Taufen von Zwillingen wird nur die einfache Gebühr
erhoben.)
Klasse
I. I II- I III. I IV. I V. j VI. '
Maximalgrenze des steuerpflichtigen
Einkommens.
Jt.
M.
M.
M.
M.
JC
1200
2400
3600
6000
8500
über
8500
_
2
5
10
15
20
30
2
5
8
12
16
20