Verkehrsanstalten.
Abth. II 4 und S.
Vorsitz, des Aufstchtsraths: Geheim. Kommerzien-
rath Sartori. Vorstand: Konsul Aug. Seidel
und F. Ebeling. Betriebsinspektor: A. Conradi.
Betriebskomkor: am „Seegarten". Direktion:
Hafenstraße 17.
Die Dampfschiffe „Georg", „Helene", „August",
„Hertha", „Frieda" und „Heinrich" nach Neu
mühlen und Dietrichsdorf. '
Die Dampfschiffe „Andreas", „Maria", „Verein II"
und „Herrmann" nach Ellerbek.
Die Dampfschiffe „Kiel", „Klaus Groth" und
„Wilhelminenhöhe II" nach Wilhelminenhöhe.
Die Dampfschiffe „Gertrud", „Hanna", „Charlotte"
und „Martha" nach Gaarden (Linie Jensen-
straße — Germ.-Werft).
Wochenwageu.
Petersen, Gilster Nachf., fährt Dienst, und Freitags
Nachm. 6 Uhr von Hotel „Nordischer Hof" nach
Gettorf.
Jäger fährt jeden Freitag 11 Uhr von „Stadt
Altona" nach Lütjenburg.
Sensen fährt jeden Vorm. u. Nachm, nach Ellerbek,
Wellingdorf u. Neumühlen. Abfahrt von „Stadt
Altona".
Otto Holdmann fährt Dienstags u. Freitags Morg.
10 Uhr nach Rendsburg. Abfahrt Muhliusstr. 49.
I. Stark fährt jeden Tag Nachm. 6 Uhr nach Preetz,
ausgen. Sonnt. Abf. von „Stadt Altona".
Stoltenberg Nachf. (Böck) fährt Dienst., Dann. u.
Sonnab. mit einem Blockwagen über Probsteier-
hagen nach Schönberg. Abf. Nachm. 3 Uhr von
„ZVeimar's Hotel", Fleethörn 1.
Asmuffen und Steffen fahren Dienst., Donn. und
Sonnabend Abend 7 Uhr nach Eckernförde von
„Stadt Altona".
Wulf, Dose Nachf-, fährt jeden Tag Morg. IIV2 Uhr
von „Muhls Hotel" ab nach Achterwehr. Fahr
preis: Tour 80 Pf.
Horn & Pforr, fährt jeden Tag Abends 6 Uhr
nach Preetz von „Weimars's Hotel" Fleethörn 1 ab.
Kühl fährt Mittw. u. Sonnab. Nachm. 4 Uhr nach
Gettorf von „Muhls Hotel".
V. Allgemeine Nachrichten
Meldepflicht.
(Auszug aus der Regierungspolizeiverordnung
vom 16. März 1896, betreffend das Meldewesen.)
§ 2. Wer in Kiel anzieht ist verpflichtet, unter
Vorlegung des behördlichen Abzugsattestes bezüg
lich seines letzten Wohnortes sich anzumelden. _
§ 3. Wer aus Kiel verzieht, ist verpflichtet, sich
abzumelden unter Vorlegung der Steuerzettel und
Angabe des künftigen Wohnortes.
8 4. Wer innerhalb der Stadt die Wohnung
ivechselt, ist verpflichtet, die aufgegebene Wohnung
ab- und die neubezogene Wohnung anzumelden.
§ 5. Zu den in den §§ 2—4 vorgeschriebenen
Meldungen sind auch Diejenigen verpflichtet, welche
ab- oder anziehende Personen als Miether, Pächter,
Dienstboten, Hausgenossen oder in anderer Weise
aufgenommen haben, sofern die An-, Ab- und
Umziehenden diese Meldungen nicht selbst erstattet
haben.
K 6. Jede Meldung muß schriftlich erfolgen,
und zwar in der Stadt Kiel die Anmeldung bei
dem Büreau desjenigen Königlichen Polizeireviers,
in welchem die neubezogene, und die Abmeldungen,
sofern der Umzug nicht in einem und demselben
Polizeirevier stattfindet, bei dem Büreau desjenigen
Polizeireviers, in welchem die aufgegebene Woh
nung liegt. (Wegen der zu den einzelnen Revieren
gehörenden Straßen: siehe Abtheil. II. Königliche
Polizeidirektion).
8 7. Der An- und Umzug — §8 2 und 4 — muß
innerhalb 3 Tagen nach Eintritt desselben gemeldet
werden. Der erste Umzugstag bezw. Anzugstag
wird nicht mitgerechnet.
Der Abzug (8 3) muß vor Eintritt desselben
gemeldet werden.
8 8. Die Meldungen sind in 2 Exemplaren ein
zureichen. — Der Meldende kann verlangen, daß
ihm ein drittes Exemplar behufs des Nachweises
der geschehenen Meldung abgestempelt zurück
gegeben wird.
Bei Abmeldung nach auswärts muß noch ein
drittes Exemplar der Abmeldung eingereicht werden,
welches abgestempelt zurückgegeben wird und als
Abzugsattest zur Legitimation des Verziehenden
bei der Behörde seines neuen Wohnortes bestimmt ist.
8 9. Die Meldungen müssen genau nach Maß- .
gäbe des amtlichen Formulars unter vollständiger
und deutlicher Ausfüllung sämmtlicher Spalten
derselben erstattet werden.
8 10. Jede Person ist auf einem besonderen
Meldezettel zu melden. Jedoch dürfen bei Mel
dungen über den An- und Abzug von Familien,
sowie über Wohnungsveränderungen von Familien
die zu dem betr. Hausstande gehörenden Familien
mitglieder und Dienstboten auf einem und dem
selben Meldezettel gemeldet werden.
8 11. Meldungen, welche den vorstehenden Be
stimmungen nicht entsprechen, gelten als nicht erstat
tet und werden dem Meldenden als unbrauchbar zu
rückgegeben. Dieselben sind alsdann binnen 5 Tagen
vollständig und vorschriftsmäßig zu wiederholen.
8 12. Aktive Militärpersonen sind nur hinstch-
lich ihrer eigenen Person nicht meldepflichtig.
8 13. Die Verpflichtung der Gastwirthe zur
Führung von Fremdenverzeichnissen bleibt un
berührt.
8 14. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Bestimmungen werden, soweitnichtnach allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit
Geldstrafen bis zu 60 M. und im Unvermögensfalle
mit H"ft bestraft. s
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes
anfängt, muß davon vorher oder spätestens gleich
zeitig mit dein Beginne des Betriebes dem Ge
meindevorstand des Ortes, wo solches geschieht,
schriftlich oder zu Protokoll Anzeige machen. Die
selbe Verpflichtung trifft auch denjenigen, welcher
a. das Gewerbe eines Andern übernimmt und
fortsetzt,
d. neben seinem bisherigen Gewerbe oder an
Stelle desselben ein anderes Gewerbe anfängt.