Full text: (1902)

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Allgemeine Nachrichten. 
Abth. II 5. 
XIII. Vereinbarungen. 
17. Trinkgeld zu verlangen oder Vereinbarungen 
mit dem Fahrgaste abzuschließen, welche einen 
höheren als den tarifmäßigen Fahrpreis festsetzen, 
ist den Droschkenführern und Droschkenbesitzern 
untersagt. 
Droschkcnhalteplätze. 
Am Hafen (Packhausstr.) — Am Bahnhof. — 
Am Schloßgarten („Holst's Hotel"). — Am Ziegel 
teich (Südseite). — Ecke von Fleethörn und Damm 
straße. — Am Markt. — Ecke von Karlstraße und 
Langer Segen. — Reventlouallee (Nordende). 
Taxe für die Kieler Bootführer 
(vom 26. August 1897). 
I. Tourenfahrten. 
ß 1. Zwecks Berechnung der Fahrpreise wird 
der Kieler Hafen in 10 Zonen eingetheilt. Punkte, 
welche auf der Grenze zwischen zwei Zonen liegen, 
werden zu Gunsten der Fahrgäste als zu beiden 
Zonen gehörig betrachtet. — Die Zonengrenzen 
werden durch folgende Punkte und deren Verbin 
dungslinien gebildet: I. Ende der Hörn. II. Jensen- 
brücke — Gaardener Fähre. III. Fischerleger (mit 
Brücke) — Wilhelminenhöher Brücke. IV. Seeburg 
brücke — Boje 4 — Ellerbeker Fährdampferbrücke. 
V. Reventloubrücke — Boje 7 — Dietrichsdorfer 
Brücke (Schwentine). VI. Bellevuebrücke — Boje 
14 — Brücke bei Mönkeberg. VII. Wik Ende der 
Dorfstraße — Boje 21 — Boje 22 — Landungssteg 
bei Kitzeberg. VIII. Holtenau, Dampferbrücke — 
Heikendorfer Dampferbrücke — Brücke bei Voß- 
drook — Möltenorter Brücke. IX. Leuchtthurm 
Friedrichsort — Landesteg bei der Dänenkathe. 
X. Fort Falkenstein — Laböer Hafen. 
8 2. Ist nur eine Person zu befördern, so 
beträgt der Preis der einfachen Fahrt: 
a) wenn Anfangs- und Endpunkt in derselben 
Zone liegen, 30 Pfennig. 
d) wenn Anfangs- und Endpunkt in ver 
schiedenen Zonen liegen, für jede dieser 
beiden Zonen und für jede etwa dazwischen 
liegende Zone je 30 Pfennig. 
Bei Fahrten von einem Ufer des Hafens bis 
zum gegenüberliegenden Ufer ist zu dem nach Abs. 
1 berechneten Fahrpreise — ohne Rücksicht auf 
die Zahl der Zonen — ein einmaliger Zuschlag 
von 30 Pfennig zu zahlen. 
Jede. Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt 
gilt als eine neue Fahrt. 
8 b. Nehmen an einer einfachen Fahrt mehrere 
Personen Theil, so ist der Fahrpreis für eine 
Person, und für jede Person mehr ein Zuschlag zu 
entrichten, welcher für jede Zone 10 Pfennig beträgt. 
8 4. Bei einfachen Fahrten zwischen Punkten, 
welche innerhalb der Zonen I ünd II liegen, sind 
ohne Rücksicht darauf, ob beide Zonen durch 
fahren werden müssen, und unter Fortfall des 
Zuschlags für Berührung des jenseitigen Ufers 
für eine Person 30 Pfennig und für jede Person 
mehr 10 Pfennig zu entrichten. 
8 5. Wird ein Boot von denselben Personen 
wieder zur Rückfahrt benutzt, so ist für die hierbei 
zu durchfahrende Strecke nur, die Hälfte der Taxe 
zu zahlen. 
II. Fahrten nach Zeit. 
8 6. Falls von den Fahrgästen Fahrt nach Zeit 
gewünscht wird, beträgt der Fahrpreis für 1—5 
Personen für die erste Stunde 1,50 JC Nach 
Ablauf der ersten Stunde sind für jede angefangene 
weitere Viertelstunde 40 Pfennige zu zahlen. 
8 7. Nehmen mehr als fünf Personen an der 
Zeitfahrt Theil, so ist für jede fernere Person, ohne 
Rücksicht auf die Dauer der Fahrt, ein einmaliger 
Zuschlag von 20 Pfennig zu entrichten. 
8 8. Endet die Zeitfahrt auf Wunsch der Fahr 
gäste an einer anderen als der Abfahrtsstelle, so 
ist für die abgelaufene Zeitfahrt gemäß 88 6 und 7 
zu zahlen. Außerdem ist der Bootführer berech 
tigt, für das Zurückbringen des Bootes nach der 
Abfahrtsstelle den Fahrpreis für eine Person nach 
der Taxe für Tourenfahrten zu fordern. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
8 9. Für die ersten 10 Minuten einer Warte 
zeit ist eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach 
Ablauf dieser 10 Minuten sino für das längere 
Warten für jede angefangene Viertelstunde 30 Pfg. 
Wartegeld zu entrichten. 
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der Zeit 
fahrt wird auf die Dauer der letzteren angerechnet. 
Für eine Fahrt zum Abholen ist die Hälfte des 
Fahrpreises für eine Person nach der Taxe für 
Tourenfahrten zu zahlen. 
8 10. Das Gepäck ist frei zu befördern, soweit 
nicht unter Zusammenrechnung aller Stücke das 
Gewicht von 15 kg für den Kops der Fahrgäste 
überschritten wird. Darüber hinaus sind für jeoe 
angefangenen 15 kg des Gesammtgepäcks 10 Pfen 
nige Fracht zu entrichten. 
8 11. Für Fahrten während der Nachtzeit ist 
die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu 
zahlen. 
Als Nachtzeit gilt 
a) im Sommer (April bis September einschließ 
lich) die Zeit von 11 Uhr Abends bis 
5 Uhr Morgens, 
b) im Winter (Oktober bis März einschließlich) 
die Zeit von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr 
Morgens. 
8 12. Sofern wegen stürmischen Wetters auf 
gegebenes Zeichen hin ein Boot von 2 Mann be 
dient werden muß, ist für die Annahme des 
zweiten Mannes die Hälfte des gewöhnlichen 
Fahrpreises mehr zu zahlen, und zwar während 
der Nachtzeit neben der im 8 11 vorgesehenen 
Erhöhung, so daß alsdann das Doppelte des 
gewöhnlichen Fahrpreises zu zahlen ist. 
8 13. Kinder unter 10 Jahren zahlen in Be 
gleitung Erwachsener in allen Fällen nur die 
Hälfte der für Erwachsene zu zahlenden Preise. 
8 14. Ergeben sich bei der Berechnung Pfennig 
beträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, so sind 
sie auf solche zu erhöhen. 
IV. Ausnahmebestimmung- 
8 15. Der Fahrpreis auf der Bootsfähre zwischen 
Wilhelminenhöhe und dem Fischerleger beträgt: 
a) am Tage für jede Person 10 Pfennige, 
b) bei Nacht „ „ ' „ 20 „ 
ohne, daß eine Ermäßigung für Kinder stattfindet. 
Für Annahme eines zweiten Mannes bei stür 
mischem Wetter (8 12) erhöhen sich beide Sätze 
um oie Hälfte.
	        
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