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Allgemeine Nachrichten.
Abth. II 5.
XIII. Vereinbarungen.
17. Trinkgeld zu verlangen oder Vereinbarungen
mit dem Fahrgaste abzuschließen, welche einen
höheren als den tarifmäßigen Fahrpreis festsetzen,
ist den Droschkenführern und Droschkenbesitzern
untersagt.
Droschkcnhalteplätze.
Am Hafen (Packhausstr.) — Am Bahnhof. —
Am Schloßgarten („Holst's Hotel"). — Am Ziegel
teich (Südseite). — Ecke von Fleethörn und Damm
straße. — Am Markt. — Ecke von Karlstraße und
Langer Segen. — Reventlouallee (Nordende).
Taxe für die Kieler Bootführer
(vom 26. August 1897).
I. Tourenfahrten.
ß 1. Zwecks Berechnung der Fahrpreise wird
der Kieler Hafen in 10 Zonen eingetheilt. Punkte,
welche auf der Grenze zwischen zwei Zonen liegen,
werden zu Gunsten der Fahrgäste als zu beiden
Zonen gehörig betrachtet. — Die Zonengrenzen
werden durch folgende Punkte und deren Verbin
dungslinien gebildet: I. Ende der Hörn. II. Jensen-
brücke — Gaardener Fähre. III. Fischerleger (mit
Brücke) — Wilhelminenhöher Brücke. IV. Seeburg
brücke — Boje 4 — Ellerbeker Fährdampferbrücke.
V. Reventloubrücke — Boje 7 — Dietrichsdorfer
Brücke (Schwentine). VI. Bellevuebrücke — Boje
14 — Brücke bei Mönkeberg. VII. Wik Ende der
Dorfstraße — Boje 21 — Boje 22 — Landungssteg
bei Kitzeberg. VIII. Holtenau, Dampferbrücke —
Heikendorfer Dampferbrücke — Brücke bei Voß-
drook — Möltenorter Brücke. IX. Leuchtthurm
Friedrichsort — Landesteg bei der Dänenkathe.
X. Fort Falkenstein — Laböer Hafen.
8 2. Ist nur eine Person zu befördern, so
beträgt der Preis der einfachen Fahrt:
a) wenn Anfangs- und Endpunkt in derselben
Zone liegen, 30 Pfennig.
d) wenn Anfangs- und Endpunkt in ver
schiedenen Zonen liegen, für jede dieser
beiden Zonen und für jede etwa dazwischen
liegende Zone je 30 Pfennig.
Bei Fahrten von einem Ufer des Hafens bis
zum gegenüberliegenden Ufer ist zu dem nach Abs.
1 berechneten Fahrpreise — ohne Rücksicht auf
die Zahl der Zonen — ein einmaliger Zuschlag
von 30 Pfennig zu zahlen.
Jede. Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt
gilt als eine neue Fahrt.
8 b. Nehmen an einer einfachen Fahrt mehrere
Personen Theil, so ist der Fahrpreis für eine
Person, und für jede Person mehr ein Zuschlag zu
entrichten, welcher für jede Zone 10 Pfennig beträgt.
8 4. Bei einfachen Fahrten zwischen Punkten,
welche innerhalb der Zonen I ünd II liegen, sind
ohne Rücksicht darauf, ob beide Zonen durch
fahren werden müssen, und unter Fortfall des
Zuschlags für Berührung des jenseitigen Ufers
für eine Person 30 Pfennig und für jede Person
mehr 10 Pfennig zu entrichten.
8 5. Wird ein Boot von denselben Personen
wieder zur Rückfahrt benutzt, so ist für die hierbei
zu durchfahrende Strecke nur, die Hälfte der Taxe
zu zahlen.
II. Fahrten nach Zeit.
8 6. Falls von den Fahrgästen Fahrt nach Zeit
gewünscht wird, beträgt der Fahrpreis für 1—5
Personen für die erste Stunde 1,50 JC Nach
Ablauf der ersten Stunde sind für jede angefangene
weitere Viertelstunde 40 Pfennige zu zahlen.
8 7. Nehmen mehr als fünf Personen an der
Zeitfahrt Theil, so ist für jede fernere Person, ohne
Rücksicht auf die Dauer der Fahrt, ein einmaliger
Zuschlag von 20 Pfennig zu entrichten.
8 8. Endet die Zeitfahrt auf Wunsch der Fahr
gäste an einer anderen als der Abfahrtsstelle, so
ist für die abgelaufene Zeitfahrt gemäß 88 6 und 7
zu zahlen. Außerdem ist der Bootführer berech
tigt, für das Zurückbringen des Bootes nach der
Abfahrtsstelle den Fahrpreis für eine Person nach
der Taxe für Tourenfahrten zu fordern.
III. Allgemeine Bestimmungen.
8 9. Für die ersten 10 Minuten einer Warte
zeit ist eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach
Ablauf dieser 10 Minuten sino für das längere
Warten für jede angefangene Viertelstunde 30 Pfg.
Wartegeld zu entrichten.
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der Zeit
fahrt wird auf die Dauer der letzteren angerechnet.
Für eine Fahrt zum Abholen ist die Hälfte des
Fahrpreises für eine Person nach der Taxe für
Tourenfahrten zu zahlen.
8 10. Das Gepäck ist frei zu befördern, soweit
nicht unter Zusammenrechnung aller Stücke das
Gewicht von 15 kg für den Kops der Fahrgäste
überschritten wird. Darüber hinaus sind für jeoe
angefangenen 15 kg des Gesammtgepäcks 10 Pfen
nige Fracht zu entrichten.
8 11. Für Fahrten während der Nachtzeit ist
die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu
zahlen.
Als Nachtzeit gilt
a) im Sommer (April bis September einschließ
lich) die Zeit von 11 Uhr Abends bis
5 Uhr Morgens,
b) im Winter (Oktober bis März einschließlich)
die Zeit von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr
Morgens.
8 12. Sofern wegen stürmischen Wetters auf
gegebenes Zeichen hin ein Boot von 2 Mann be
dient werden muß, ist für die Annahme des
zweiten Mannes die Hälfte des gewöhnlichen
Fahrpreises mehr zu zahlen, und zwar während
der Nachtzeit neben der im 8 11 vorgesehenen
Erhöhung, so daß alsdann das Doppelte des
gewöhnlichen Fahrpreises zu zahlen ist.
8 13. Kinder unter 10 Jahren zahlen in Be
gleitung Erwachsener in allen Fällen nur die
Hälfte der für Erwachsene zu zahlenden Preise.
8 14. Ergeben sich bei der Berechnung Pfennig
beträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, so sind
sie auf solche zu erhöhen.
IV. Ausnahmebestimmung-
8 15. Der Fahrpreis auf der Bootsfähre zwischen
Wilhelminenhöhe und dem Fischerleger beträgt:
a) am Tage für jede Person 10 Pfennige,
b) bei Nacht „ „ ' „ 20 „
ohne, daß eine Ermäßigung für Kinder stattfindet.
Für Annahme eines zweiten Mannes bei stür
mischem Wetter (8 12) erhöhen sich beide Sätze
um oie Hälfte.