Abth. II 5.
Allgemeine Nachrichten.
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Augenblick an, in welchem die Droschke durch den
Fahrgast genommen wird und endet mit dem
Verlassen der Droschke seitens desselben.
Der Droschkenführer hat dem Fahrgast sofort
bei Beginn der Fahrt unaufgefordert seine richtig
gehende Uhr vorzuzeigen und die Zeit anzusagen,
sowie ebenso bei Beendigung die verbrauchte Zeit
nachzuweisen. .
Unterläßt dies der Droschkenführer, so ist mt
ersteren Falle die 'Angabe des Fahrgastes über
die verbrauchte Zeit ohne Weiteres als richtig
anzunehmen, im letzteren dagegen unter allen
Umständen nur das Fahrgeld für eine Fahrt von
10 Minuten Dauer zu entrichten. Die gleiche
Bestimmung gilt, falls die Uhr des Droschken
führers erheblich unrichtig geht.
IV. Fahrtgeschwindigkeit.
8. Der Droschkenführer ist verpflichtet, jede
ahrt auf dem kürzesten Wege und in einem
rabtempo von durchschnittlich 160 m in der
Minute auszuführen, insoweit nicht der Fahrgast
einen andern Weg oder eine langsamere Gangart
bestimmt oder erhebliche Steigungen, die Be
schaffenheit der Straßen und Wege, polizeiliche
Vorschriften re. hindernd entgegenstehen.
Auch unter Berücksichtigung gefahrener Straßen
steigungen von erheblicherer Art, wie sie in der
hiesigen Stadt vereinzelt vorhanden sind, muß
jedenfalls die Fahrgeschwindigkeit eine derartige
sein, daß in der Viertelstunde durchschnittlich
mindestens eine Strecke von 2080 m zurückgelegt
wird. Bergauf und bergab kann Schritt gefahren
werden.
V. Rückfahrt.
7. Innerhalb des Stadtgebietes ist für Rück
fahrten mit unbesetztem Wagen ein Fahrgeld
niemals zu entrichten. Im Uebrigen ist für die
etwaige Rückfahrt des Fahrgastes nach dem Aus
gangspunkt der Fahrt die volle Taxe zu zahlen.
Bei Fahrten über eine halbe Stunde hinaus
nach den außerhalb des Stadtgebietes liegenden
Vororten Hassee, Winterbek, Gaarden (Landkreis
Kiel) und Holtenau ist für die Rückfahrt mit
unbesetztem Wagen die Hälfte des Fahrpreises zu
bezahlen.
VI. Anfahrt und Wartezeit.
8. Wird eine Droschke von der Stelle, wo sie
sich befindet, nach einem anderen Punkte hin zur
Ausführung einer Fahrt bestellt oder abgeholt, so
ist der Droschkenführer verpflichtet, die hierzu er
forderliche Fahrt bis zu einer Entfernung von
800 m, gleich einer ungefähren Fahrgeschwindigkeit
von 5 Minuten, im Trabtempo unentgeltlich zu
leisten und den Besteller auf Verlangen bis zu
dieser Entfernung unentgeltlich mitzunehmen.
Ebenso kann für eine Wartezeit bis zur Dauer
von 5 Minuten vor Beginn der Fahrt Bezahlung
nicht beansprucht werden.
9. Dauern Anfahrt und Wartezeit länger, so
ist die überschießende Zeit auf die Fahrzeit in
Anrechnung zu bringen. Ebenso ist jede Warte
zeit, durch welche die Fahrt unterbrochen wird,
auf die Fahrzeit voll in Anrechnung zu bringen.
Bei Fahrten von dem Bahnhof ist für die zur
Herausgabe und Herbeischaffung des Gepäcks er
forderliche Wartezeit bis zur Dauer von 10 Mi
nuten Bezahlung nicht zu entrichten.
VII. Im Voraus bestellte Fahrten.
10. Für vorausbestellte Fahrten für eine
spätere Zeit ist außer der Taxe ein Zuschlag von
30 Pfennigen zu bezahlen. Die Anfahrt ist in
diesem Falle ohne Rücksicht auf die Entfernung
unentgeltlich zu leisten.
Kommt eine zum Abholen bestellte Droschke
durch eine in der Person des Fahrgastes sich er
eignende Veranlassung nicht zur Fahrt, so kann
der Kutscher als Vergütung das tarifmäßige Fahr
geld für eine einfache Fahrt fordern.
VIII. Gepäck.
11. Handgepäckstücke, wie Handkoffer, Reise
taschen,'Hutschachteln, Schirm-'und Stockfutterale
und dergleichen sind frei zu befördern.
Für jeden Koffer oder sonstiges Gepäckstück,
dessen Gewicht 15 KZ übersteigt, ist ohne Rücksicht
auf die Dauer und Art der Fahrt ein Zuschlag
von 30 Pfennig zu entrichten.
Drei oder mehr Handgepäckstücke rechnen für
einen Koffer.
IX. Aenderungen während der Fahrt.
12. Wenn sich während einer Fahrt die Zahl
der Fahrgäste in einer auf die Höhe des Fahr
geldes einwirkenden Weise ändert, so ist die ge
stiegene Anzahl der Fahrgäste vom Beginn der
lausenden 10 Minuten, die verminderte Anzahl
vom Beginn der nächsten 10 Minuten an der Be
rechnung der Taxe zu Grunde zu legen.
13. Wird eine Fahrt durch die Schuld des
Droschkenführers oder durch einen Unfall seiner
Person oder der Bespannung oder des Wagens
unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich ver
zögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahr
gast zu einer Zahlung nicht verpflichtet, auch vor
kommenden Falls zur Rückforderung des bereits
erlegten Fahrgeldes berechtigt.
X. Fähr- und Brückengeld.
14. Fähr- und Brückengeld oder dem gleich
stehende Gebühren hat der Fahrgast außer dem
Fahrgeld zu zahlen.
.XI. Entrichtung des Fahrgeldes.
15. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der
Fahrt sogleich zu entrichten.
Bei Fahrten nach dem Bahnhof, nach Theatern
oder nach anderen Orten und Veranstaltungen,
wo Wagen in größerer Anzahl unmittelbar hinter
einander vorfahren, ist das Fahrgeld vor Er
reichung des Zieles zu begleichen
Bei Nachtfahrten ist der Droschkenführer be
rechtigt, die Bezahlung des Fahrgeldes vor Be
ginn der Fahrt zu verlangen. In diesem Falle
ist bei Nachtfahrten mit unbestimmtem Endziel
oder von sonstwie im Voraus nicht bestimmbarer
Dauer das Fahrgeld halbstündlich im Voraus zu
entrichten.
XII. Schlittenfahrten.
16. Der Fahrpreis für Schlittenfahrten unter
liegt der freien Vereinbarung. Diese hat der
Droschkenführer vor Antritt der Fahrt unaufge
fordert mit dem Fahrgast zu treffen. Bei Unter
lassung einer solchen gelangt die Taxe für Wagen
fahrten zur Anwendung. Für Schlittenfahrten
im Bahnhofsdienst ist dies ohne Ausnahme der
Fall.