Full text: (1902)

Abth. II 5. 
Allgemeine Nachrichten. 
51 
Augenblick an, in welchem die Droschke durch den 
Fahrgast genommen wird und endet mit dem 
Verlassen der Droschke seitens desselben. 
Der Droschkenführer hat dem Fahrgast sofort 
bei Beginn der Fahrt unaufgefordert seine richtig 
gehende Uhr vorzuzeigen und die Zeit anzusagen, 
sowie ebenso bei Beendigung die verbrauchte Zeit 
nachzuweisen. . 
Unterläßt dies der Droschkenführer, so ist mt 
ersteren Falle die 'Angabe des Fahrgastes über 
die verbrauchte Zeit ohne Weiteres als richtig 
anzunehmen, im letzteren dagegen unter allen 
Umständen nur das Fahrgeld für eine Fahrt von 
10 Minuten Dauer zu entrichten. Die gleiche 
Bestimmung gilt, falls die Uhr des Droschken 
führers erheblich unrichtig geht. 
IV. Fahrtgeschwindigkeit. 
8. Der Droschkenführer ist verpflichtet, jede 
ahrt auf dem kürzesten Wege und in einem 
rabtempo von durchschnittlich 160 m in der 
Minute auszuführen, insoweit nicht der Fahrgast 
einen andern Weg oder eine langsamere Gangart 
bestimmt oder erhebliche Steigungen, die Be 
schaffenheit der Straßen und Wege, polizeiliche 
Vorschriften re. hindernd entgegenstehen. 
Auch unter Berücksichtigung gefahrener Straßen 
steigungen von erheblicherer Art, wie sie in der 
hiesigen Stadt vereinzelt vorhanden sind, muß 
jedenfalls die Fahrgeschwindigkeit eine derartige 
sein, daß in der Viertelstunde durchschnittlich 
mindestens eine Strecke von 2080 m zurückgelegt 
wird. Bergauf und bergab kann Schritt gefahren 
werden. 
V. Rückfahrt. 
7. Innerhalb des Stadtgebietes ist für Rück 
fahrten mit unbesetztem Wagen ein Fahrgeld 
niemals zu entrichten. Im Uebrigen ist für die 
etwaige Rückfahrt des Fahrgastes nach dem Aus 
gangspunkt der Fahrt die volle Taxe zu zahlen. 
Bei Fahrten über eine halbe Stunde hinaus 
nach den außerhalb des Stadtgebietes liegenden 
Vororten Hassee, Winterbek, Gaarden (Landkreis 
Kiel) und Holtenau ist für die Rückfahrt mit 
unbesetztem Wagen die Hälfte des Fahrpreises zu 
bezahlen. 
VI. Anfahrt und Wartezeit. 
8. Wird eine Droschke von der Stelle, wo sie 
sich befindet, nach einem anderen Punkte hin zur 
Ausführung einer Fahrt bestellt oder abgeholt, so 
ist der Droschkenführer verpflichtet, die hierzu er 
forderliche Fahrt bis zu einer Entfernung von 
800 m, gleich einer ungefähren Fahrgeschwindigkeit 
von 5 Minuten, im Trabtempo unentgeltlich zu 
leisten und den Besteller auf Verlangen bis zu 
dieser Entfernung unentgeltlich mitzunehmen. 
Ebenso kann für eine Wartezeit bis zur Dauer 
von 5 Minuten vor Beginn der Fahrt Bezahlung 
nicht beansprucht werden. 
9. Dauern Anfahrt und Wartezeit länger, so 
ist die überschießende Zeit auf die Fahrzeit in 
Anrechnung zu bringen. Ebenso ist jede Warte 
zeit, durch welche die Fahrt unterbrochen wird, 
auf die Fahrzeit voll in Anrechnung zu bringen. 
Bei Fahrten von dem Bahnhof ist für die zur 
Herausgabe und Herbeischaffung des Gepäcks er 
forderliche Wartezeit bis zur Dauer von 10 Mi 
nuten Bezahlung nicht zu entrichten. 
VII. Im Voraus bestellte Fahrten. 
10. Für vorausbestellte Fahrten für eine 
spätere Zeit ist außer der Taxe ein Zuschlag von 
30 Pfennigen zu bezahlen. Die Anfahrt ist in 
diesem Falle ohne Rücksicht auf die Entfernung 
unentgeltlich zu leisten. 
Kommt eine zum Abholen bestellte Droschke 
durch eine in der Person des Fahrgastes sich er 
eignende Veranlassung nicht zur Fahrt, so kann 
der Kutscher als Vergütung das tarifmäßige Fahr 
geld für eine einfache Fahrt fordern. 
VIII. Gepäck. 
11. Handgepäckstücke, wie Handkoffer, Reise 
taschen,'Hutschachteln, Schirm-'und Stockfutterale 
und dergleichen sind frei zu befördern. 
Für jeden Koffer oder sonstiges Gepäckstück, 
dessen Gewicht 15 KZ übersteigt, ist ohne Rücksicht 
auf die Dauer und Art der Fahrt ein Zuschlag 
von 30 Pfennig zu entrichten. 
Drei oder mehr Handgepäckstücke rechnen für 
einen Koffer. 
IX. Aenderungen während der Fahrt. 
12. Wenn sich während einer Fahrt die Zahl 
der Fahrgäste in einer auf die Höhe des Fahr 
geldes einwirkenden Weise ändert, so ist die ge 
stiegene Anzahl der Fahrgäste vom Beginn der 
lausenden 10 Minuten, die verminderte Anzahl 
vom Beginn der nächsten 10 Minuten an der Be 
rechnung der Taxe zu Grunde zu legen. 
13. Wird eine Fahrt durch die Schuld des 
Droschkenführers oder durch einen Unfall seiner 
Person oder der Bespannung oder des Wagens 
unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich ver 
zögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahr 
gast zu einer Zahlung nicht verpflichtet, auch vor 
kommenden Falls zur Rückforderung des bereits 
erlegten Fahrgeldes berechtigt. 
X. Fähr- und Brückengeld. 
14. Fähr- und Brückengeld oder dem gleich 
stehende Gebühren hat der Fahrgast außer dem 
Fahrgeld zu zahlen. 
.XI. Entrichtung des Fahrgeldes. 
15. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der 
Fahrt sogleich zu entrichten. 
Bei Fahrten nach dem Bahnhof, nach Theatern 
oder nach anderen Orten und Veranstaltungen, 
wo Wagen in größerer Anzahl unmittelbar hinter 
einander vorfahren, ist das Fahrgeld vor Er 
reichung des Zieles zu begleichen 
Bei Nachtfahrten ist der Droschkenführer be 
rechtigt, die Bezahlung des Fahrgeldes vor Be 
ginn der Fahrt zu verlangen. In diesem Falle 
ist bei Nachtfahrten mit unbestimmtem Endziel 
oder von sonstwie im Voraus nicht bestimmbarer 
Dauer das Fahrgeld halbstündlich im Voraus zu 
entrichten. 
XII. Schlittenfahrten. 
16. Der Fahrpreis für Schlittenfahrten unter 
liegt der freien Vereinbarung. Diese hat der 
Droschkenführer vor Antritt der Fahrt unaufge 
fordert mit dem Fahrgast zu treffen. Bei Unter 
lassung einer solchen gelangt die Taxe für Wagen 
fahrten zur Anwendung. Für Schlittenfahrten 
im Bahnhofsdienst ist dies ohne Ausnahme der 
Fall.
	        
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