-rh. II 4.
Verkehrsanstalten.
49
Betriebskomtor: am „Seegarten". Direktion:
Die Dampfschiffe „Georg", „Helene", „August",
„Hertha", „Frieda" und „Heinrich" nach Neu
mühlen und Dietrichsdorf. ,
Die Dampfschiffe „Andreas", „Maria", „Verein II"
„Klaus Groth" und „Herrmann" nach Ellerbek.
Die Dampfschiffe „Kiel" und „Wilhelminenhöhe II"
nach Wilhelminenhöhe.
Die Dampfschiffe „Gertrud", „Hansa" und „Char
lotte" nach Gaarden (Linie Jensenftraße —
Germ.-Werft).
WochtMvagen.
Petersen, Gilster Nächst, fährt Dienst., Donn. u.
Sonnabend Nachm. 6 U. von Hotel „Nordischer
Hof" nach Gettorf.
Frau Mund fährt Sonnabend Morg. 8 Uhr nach
Schönberg, Abf. von „Stadt Altona".
Jäger fährt jeden Freitag 1t Uhr von „Stadt
Altona" nach Lütjenburg.
Sensen fährt jeden Vorm. u. Nachm, nach Ellerbek,
Wellingdorf u. Neumühlen. Abfahrt von „Stadt
Altona".
Otto Holdmann fährt Dienstags u. Freitags Morg.
10 U. nach Rendsburg. Abfahrt Muhliusstr. 49.
I. Stark fährt jeden Tag Nachm. 6 U. nach Preetz,
ausgen. Sonnt. Abf. von „Stadt Altona".
Stoltenberg Nächst (Böcki fährt Dienst., Donn. u.
Sonnab. mit einem Blockwagen über Probsteier-
hagen nach Schönberg. Abf. Nachm. 3 U. von
„Weimar's Hotel", Fleethörn 1.
Asmuffen u. Steffen fahren Dienst., Donn. und
Sonnabend Abend 7 Uhr nach Eckernförde von
„Stadt Altona".
Wulf, Dose Nachf., fährt jeden Tag Morg. 11V2 U.
von „Muhls Hotel" ab nach Achterwehr. Fahr
preis: Tour 80 Psg.
Horn, Pforr Nächst, fährt jeden Tag Abends 6 U.
' nach Preetz von „Weimar's Hotel" Fleethörn 1 ab.
Kühl fährt Mittw. u. Sonnab. Nachm. 4 Uhr nach
Gettorf von „Muhls Hotel".
V. Allgemeine Nachrichten
Meldepflicht.
(Auszug aus der Regierungspolizeiverordnung
vom 16. März 1898, betreffend das Meldewesen.)
§ 2. Wer in Kiel anzieht ist verpflichtet, unter
Vorlegung des behördlichen Abzugsatteftes bezüg
lich seines letzten Wohnortes sich anzumelden.
8 3. Wer aus Kiel verzieht, ist verpflichtet, sich
abzumelden unter Vorlegung der Steuerzettel und
Angabe des künftige» Wohnortes.
Z 4. Wer innerhalb der Stadt die Wohnung
wechselt, ist verpflichtet, die aufgegebene Wohnung
ab- und die neubezogene Wohnung anzumelden.
8- 5 Zu den in den 88 2 —4 vorgeschriebenen
Meldungen sind auch diejenigen verpflichtet, welche
ab- oder anziehende Personen als Miether, Pächter,
Dienstboten, Hausgenossen oder in anderer Weise
aufgenommen haben, sofern die An-, Ab- und
Umziehenden diese Meldungen nicht selbst erstattet
haben.
8 6. Jede Meldung muß schriftlich erfolgen,
und zwar in der Stadt Kiel die Anmeldung bei
dem Büreau desjenigen Königlichen Polizeireviers,
in welchem neubezogene, und die Abmeldungen,
sofern der Umzug nicht in einem und demselben
Polizeirevier stattfindet, bei dem Büreau desjenigen
Polizeireviers, in welchem die aufgegebene Woh
nung liegt. cWegen der zu den einzelnen Revieren
gehörenden Straßen: siehe Abtheil. II. .Königliche
Polizeidirektion).
8 7. Der An- und Umzug — 88 2 und 4 — muß
innerhalb 3 Tagen nach Eintritt desselben gemeldet
werden. Der erste Umzugstag bezw. Anzugstag
wird nicht mitgerechnet.
Der Abzug (8 3) muß vor Eintritt desselben
gemeldet werden.
8 3. Die Meldungen sind in 2 Exemplaren ein
zureichen. — Der Meldende kann verlange», daß
ihm ein drittes Exemplar behufs des Nachweises
der geschehenen Meldung abgestempelt zurück
gegeben wird.
Bei Abmeldung nach auswärts muß noch ein
drittes Exemplar der Abmeldung eingereicht werden.
welches abgestempelt zurückgegeben wird und als
Abzugsatteft zur Legitimation des Verziehenden
bei der Behörde seines neuen Wohnortes bestimmtist.
8 9. Die Meldungen müssen genau nach Maß
gabe des amtlichen Formulars unter vollständiger
und deutlicher Ausfüllung sämmtlicher Spalten
derselben erstattet werden.
8 10. Jede Person ist auf einem besonderen
Meldezettel zu melden. Jedoch dürfen hei Mel
dungen über den An- und Abzug von Familien,
sowie über Wohnungsverändernngen von Familien
die zu dem betr. Hausstande gehörenden Familien
mitglieder und Dienstboten auf einem und dem
selben Meldezettel gemeldet werden.
8 II. Meldungen, welche den vorstehenden
Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als nicht
erstattet und werden dem Meloenden als unbrauch
bar zurückgegeben. Dieselben sind alsdann binnen
5 Tagen vollständig und vorschriftsmäßig zu
wiederholen.
8 12. Aktive Militärpersonen sind nur hinsicht
lich ihrer eigenen Person nicht meldepflichtig.
8 13. Die Verpflichtung der Gastwirlhe zur
Führung von Fremdenverzeichnissen bleibt un
berührt.
8 14. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Bestimmungen werden, soweit nicht nach allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit
Geldstrafen bis zu 60 M. und im Unvermögensfalle
mit Haft bestraft.
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes
anfängt, muß davon vorher oder spätestens gleich
zeitig mit dem Beginne des Betriebes dem Ge
meindevorstand des Ortes, wo solches geschieht,
schriftlich oder zu Protokoll Anzeige machen. Die
selbe Verpflichtung trifft auch denjenigen, welcher
a. das Gewerbe eines Andern übernimmt und
fortsetzt,
b. neben seinem bisherigen Gewerbe oder an
Stelle desselben ein anderes Gewerbe anfängt.
Gewerbetreihende, welche an mehreren Orten in
Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben