Full text: (1902)

-rh. II 4. 
Verkehrsanstalten. 
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Betriebskomtor: am „Seegarten". Direktion: 
Die Dampfschiffe „Georg", „Helene", „August", 
„Hertha", „Frieda" und „Heinrich" nach Neu 
mühlen und Dietrichsdorf. , 
Die Dampfschiffe „Andreas", „Maria", „Verein II" 
„Klaus Groth" und „Herrmann" nach Ellerbek. 
Die Dampfschiffe „Kiel" und „Wilhelminenhöhe II" 
nach Wilhelminenhöhe. 
Die Dampfschiffe „Gertrud", „Hansa" und „Char 
lotte" nach Gaarden (Linie Jensenftraße — 
Germ.-Werft). 
WochtMvagen. 
Petersen, Gilster Nächst, fährt Dienst., Donn. u. 
Sonnabend Nachm. 6 U. von Hotel „Nordischer 
Hof" nach Gettorf. 
Frau Mund fährt Sonnabend Morg. 8 Uhr nach 
Schönberg, Abf. von „Stadt Altona". 
Jäger fährt jeden Freitag 1t Uhr von „Stadt 
Altona" nach Lütjenburg. 
Sensen fährt jeden Vorm. u. Nachm, nach Ellerbek, 
Wellingdorf u. Neumühlen. Abfahrt von „Stadt 
Altona". 
Otto Holdmann fährt Dienstags u. Freitags Morg. 
10 U. nach Rendsburg. Abfahrt Muhliusstr. 49. 
I. Stark fährt jeden Tag Nachm. 6 U. nach Preetz, 
ausgen. Sonnt. Abf. von „Stadt Altona". 
Stoltenberg Nächst (Böcki fährt Dienst., Donn. u. 
Sonnab. mit einem Blockwagen über Probsteier- 
hagen nach Schönberg. Abf. Nachm. 3 U. von 
„Weimar's Hotel", Fleethörn 1. 
Asmuffen u. Steffen fahren Dienst., Donn. und 
Sonnabend Abend 7 Uhr nach Eckernförde von 
„Stadt Altona". 
Wulf, Dose Nachf., fährt jeden Tag Morg. 11V2 U. 
von „Muhls Hotel" ab nach Achterwehr. Fahr 
preis: Tour 80 Psg. 
Horn, Pforr Nächst, fährt jeden Tag Abends 6 U. 
' nach Preetz von „Weimar's Hotel" Fleethörn 1 ab. 
Kühl fährt Mittw. u. Sonnab. Nachm. 4 Uhr nach 
Gettorf von „Muhls Hotel". 
V. Allgemeine Nachrichten 
Meldepflicht. 
(Auszug aus der Regierungspolizeiverordnung 
vom 16. März 1898, betreffend das Meldewesen.) 
§ 2. Wer in Kiel anzieht ist verpflichtet, unter 
Vorlegung des behördlichen Abzugsatteftes bezüg 
lich seines letzten Wohnortes sich anzumelden. 
8 3. Wer aus Kiel verzieht, ist verpflichtet, sich 
abzumelden unter Vorlegung der Steuerzettel und 
Angabe des künftige» Wohnortes. 
Z 4. Wer innerhalb der Stadt die Wohnung 
wechselt, ist verpflichtet, die aufgegebene Wohnung 
ab- und die neubezogene Wohnung anzumelden. 
8- 5 Zu den in den 88 2 —4 vorgeschriebenen 
Meldungen sind auch diejenigen verpflichtet, welche 
ab- oder anziehende Personen als Miether, Pächter, 
Dienstboten, Hausgenossen oder in anderer Weise 
aufgenommen haben, sofern die An-, Ab- und 
Umziehenden diese Meldungen nicht selbst erstattet 
haben. 
8 6. Jede Meldung muß schriftlich erfolgen, 
und zwar in der Stadt Kiel die Anmeldung bei 
dem Büreau desjenigen Königlichen Polizeireviers, 
in welchem neubezogene, und die Abmeldungen, 
sofern der Umzug nicht in einem und demselben 
Polizeirevier stattfindet, bei dem Büreau desjenigen 
Polizeireviers, in welchem die aufgegebene Woh 
nung liegt. cWegen der zu den einzelnen Revieren 
gehörenden Straßen: siehe Abtheil. II. .Königliche 
Polizeidirektion). 
8 7. Der An- und Umzug — 88 2 und 4 — muß 
innerhalb 3 Tagen nach Eintritt desselben gemeldet 
werden. Der erste Umzugstag bezw. Anzugstag 
wird nicht mitgerechnet. 
Der Abzug (8 3) muß vor Eintritt desselben 
gemeldet werden. 
8 3. Die Meldungen sind in 2 Exemplaren ein 
zureichen. — Der Meldende kann verlange», daß 
ihm ein drittes Exemplar behufs des Nachweises 
der geschehenen Meldung abgestempelt zurück 
gegeben wird. 
Bei Abmeldung nach auswärts muß noch ein 
drittes Exemplar der Abmeldung eingereicht werden. 
welches abgestempelt zurückgegeben wird und als 
Abzugsatteft zur Legitimation des Verziehenden 
bei der Behörde seines neuen Wohnortes bestimmtist. 
8 9. Die Meldungen müssen genau nach Maß 
gabe des amtlichen Formulars unter vollständiger 
und deutlicher Ausfüllung sämmtlicher Spalten 
derselben erstattet werden. 
8 10. Jede Person ist auf einem besonderen 
Meldezettel zu melden. Jedoch dürfen hei Mel 
dungen über den An- und Abzug von Familien, 
sowie über Wohnungsverändernngen von Familien 
die zu dem betr. Hausstande gehörenden Familien 
mitglieder und Dienstboten auf einem und dem 
selben Meldezettel gemeldet werden. 
8 II. Meldungen, welche den vorstehenden 
Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als nicht 
erstattet und werden dem Meloenden als unbrauch 
bar zurückgegeben. Dieselben sind alsdann binnen 
5 Tagen vollständig und vorschriftsmäßig zu 
wiederholen. 
8 12. Aktive Militärpersonen sind nur hinsicht 
lich ihrer eigenen Person nicht meldepflichtig. 
8 13. Die Verpflichtung der Gastwirlhe zur 
Führung von Fremdenverzeichnissen bleibt un 
berührt. 
8 14. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden 
Bestimmungen werden, soweit nicht nach allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit 
Geldstrafen bis zu 60 M. und im Unvermögensfalle 
mit Haft bestraft. 
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes 
anfängt, muß davon vorher oder spätestens gleich 
zeitig mit dem Beginne des Betriebes dem Ge 
meindevorstand des Ortes, wo solches geschieht, 
schriftlich oder zu Protokoll Anzeige machen. Die 
selbe Verpflichtung trifft auch denjenigen, welcher 
a. das Gewerbe eines Andern übernimmt und 
fortsetzt, 
b. neben seinem bisherigen Gewerbe oder an 
Stelle desselben ein anderes Gewerbe anfängt. 
Gewerbetreihende, welche an mehreren Orten in 
Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben
	        
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