Full text: (1901)

Abth. II 5. 
Allgemeine Nachrichten. 
49 
SSj' f ur das Zurückbringen des Bootes nach der 
Absahrtsstelle den Fahrpreis für eine Person nach 
°er Taxe für Tourenfahrten zu fordern. 
lll- Allgemeine B e st i in m u n g e n. 
.§ :*_■ Für die ersten 10 Minuten einer Warte- 
>fl eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach 
-üdlauf dieser 10 Minuten sind für das längere 
harten für jede angefangene Viertelstunde 30 
Pfennige Wartegeld zu entrichten. 
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der Zeit 
fahrt wird auf die Dauer der letzteren angerechnet. 
Für eine Fahrt zum 'Abholen ist die Hälfte des 
Fahrpreises für eine Person nach der Taxe für 
Tourenfahrten zu zahlen. 
.§ 1 ( ). Das Gepäck ist frei zu befördern, soweit 
sucht unter Zusammenrechnung aller Stücke das 
Gewicht von 18 kg für den Kopf der Fahrgaste 
überschritten wird. Darüber hinaus sind für jede 
angefangenen 18 kg des Gesammtgepäcks 10 Pfen- 
uige Fracht zu entrichten. ,, ... 
11- Für Fahrten während der Nachtzeit >ft 
d>e Hälfte des geivöhnlichen Fahrpreises mehr zu 
zahle». 
Als Nachtzeit gilt . , r . . 
a ) >m Sommer «'April bis September einlchließ- 
lich) die Zeit von 11 Uhr Abends b>^ 
5 Uhr Morgens, 
b) im Winter (Oktober bis März einschließlich) 
die Zeit von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr 
Morgens. 
§ 12. Sofern wegen stürmischen Wetters auf 
gegebenes Zeichen hin ein Boot von 2 Mann be 
dient werden niuß, ist für die Annahme des 
zweiten Mannes die Hälfte des gewöhnlichen 
Fahrpreises mehr zu zahlen, und zwar während 
der Nachtzeit neben der im § 11 vorgesehenen 
Erhöhung, so daß alsdann das Doppelte des 
gewöhnlichen Fahrpreises zu zahlen ist. 
§ 13. Kinder unter 10 Jahren zahle» in Be 
gleitung Erwachsener in allen Fällen nur die 
Hälfte der für Envachsene zu zahlenden Preise. 
§ 14. Ergeben sich bei der Berechnung Pfennig 
beträge, welche durch 8 nicht theilbar sind, so sind 
sie auf solche zu erhöhen. 
IV. Ausnah mebe st i m m u n g. 
§ 18. Der Fahrpreis auf der Bootsfähre zwischen 
Wilhelminenhöhe und dem Fischerleger beträgt: 
a) am Tage für jede Person 10 Pfennige, 
b) bei Nacht „ „ „ 20 
ohne, daß eine Ermäßigung für Kinder stattfindet. 
Für Annahme eines zweiten Mannes bei stür 
mischem Wetter <8 12) erhöhen sich beide Sätze 
um die Hälfte. 
Auszug aus der Stolgebuhrtiltare 
lli» die Kieler ev.-luth. Kirchengemeinde vo»i 12. Mai 1897. 
i .. . Es werden für. die Kirchenkasse erhoben: 
• saufen: 
31 '^Echentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen fest- 
. gesetzten Zeit 
Tut sonstige Kirchentaufen 
v " Haustaufen , . 
a ~ ,. " Nothtaufen nichts 
lFur Taufen von Zwillingen >vird nur die einfache Gebühr 
o f . erhoben.) 
— l>e> Trauungen: 
a > Trauungen in der Kirche am Sonntage zn der für diese 
Trauungen festgesetzten Zeit 
D > für sonstige Trauungen in der Kirche 
daneben für Orgelspiel, wenn solches verlangt wird . . 
9 Ihr Trauungen im Hause in Krankheitsfällen. .... 
a» für Trauungen im Hause 
3 - bei Beerdigungen: ' 
a > für Leichenreden 
für Läuten der Kirchenglocken, wenn solches verlangt wird, 
für jede angefangene Stunde 
Außerdem ist der 'Arbeitslohn mit M. 7,80 an die Läutenden 
, ... zu zahlen. 
tw den Konfirmationsunterricht 
• • kur Auszüge aus den Kirchenbüchern 
tonne in den Fällen, in welchen dies bisher zulässig war . 
.Klasse 
I. j II. j III. j IV. j V. j VI. 
Maximalgrenze des steuerpflichtigen 
Einkommens. 
M. 
M. 
M. 
J<. 
M, 
M: 
1200 
2400 
3600 
6000 
8400 
über 
8400 
2 
8 
10 
18 
20 
30 
2 
6 
8 
12 
16 
20 
8 
10 
13 
20 
30 
48 
4,80 
4,60 
4,60 
4,30 
4,80 
4,30 
6 
10 
16 
20 
30 
48 
10 
16 
20 
30 
46 
60 
3 
6 
12 
20 
30 
18 
18 
13 
18 
16 
16 
3 
6 
12 
20 
30 
1,80 
1,80 
1,80 
1,30 
1,60 
1,80 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
FritdhofsgtbührtN nach Regulativ vom 
'■ für Gräber und für Benutzung der Kapelle und 
des Leichenhauses auf den Kieler Friedhöfen. 
Es ist zu bezahlen ,«Ps. 
!• für den Platz zu einem geinauerten Grab 
für das Quadratmeter Fläche. . . . 100 - 
2- für den Platz zu einem Erbbegräbnis; (I) 
3 Meter lang, 1,8 Meter breit - • • 75 
und für jede Leichenbreite von 1 Meter 
mehr 50 
28. April 
16. Juni 
1900. 
* Pf- 
.3. für den Platz zu einem Erbbegräbnis; ill) 
2,3 Mtr. lang, 1,18 Mtr. breit ... 38 — 
und für jede Leichenbreite von derselben 
Größe mehr 38 — 
4. für den Platz zu einem Reihengrab 
für Erwachsene 12 
für Kinder 4
	        
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