Full text: (1900)

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. Allgemeine Nachrichtein 
Ablh. II 
den Taxameter vor den Augen des Fahrgastes oder 
beziehungsweise des denselben vertretenden Bestellers 
einzustellen. 
Zuschläge sind nur dann zu entrichten, wenn sie auf 
dem oberen Zifferblatt angezeigt werden. 
Droschkenhaltevlätze. 
1. Am Hafen (Packhausstr.) — 2. Am Ziegelteich. — 
3. Am Markt. — 4. Ecke der Fleethörn und Dammstr. 
— 5. Ecke Karlstr. und Langer Segen. — 6. Reventlou- 
allee. — 7. Am Schloßgarten. — 8. Adolfstr. (Marine- 
verwaltungsgebäude.) 
Taxe für die Kieler Bootfiihrer 
■ (vom 26. August 1897). 
I. Tourenfahrken. 
8 1. Zwecks Berechnung der Fahrpreise wird der 
Kieler Hasen in 10 Zonen eingetheilt. Punkte, welche 
auf der Grenze zwischen zwei Zonen liegen, werden zu 
Gunsten der Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig 
betrachtet. — Die Zonengrenzen werden durch folgende 
Punkte und deren Verbindungslinien gebildet: I. Ende 
der Hörn. II. Jensenbrücke — Gaardener Fähre. III. 
Fischerleger (mit Brücke) — Wilhelminenhöher Brücke. 
IV. Seeburgbrücke. — Boje 4 — Ellerbeker Fähr- 
dampserbrücke. V. Reventloubrücke — Boje 7 — 
Dietrichsdorfer Brücke (Schiventine). vi. Bellevuebrücke 
— Boje 14 — Brücke bei Mönkeberg. VIl. Wik, Ende 
der Dorfstraße — Boje 21 — Boje 22 — Landungs 
steg bei Kitzeberg. VIII. Holtenau, Dampferbrücke — 
Heikendorser Dampserbrücke — Brücke bei Voßbrook — 
Mölteuorter Brücke. IX. Leuchtthurm Friedrichsort — 
Landesteg bei der Dänenkathe. X. Fort Falkenstein — 
Laboer Hafen. 
§ 2. Ist nur eine Person zu befördern, so beträgt 
der Preis der einfachen Fahrt: / 
a) wenn Anfangs- und Endpunkt in derselben Zone 
liegen. 30 Pfennig. 
b) wenn Anfangs- und Endpunkt in verschiedenen. 
Zonen liegen, für jede dieser beiden Zonen r-nd 
für jede etwa dazwischen liegende Zone je 
30 Pfennig. 
Bei Fahrten von einem Ufer des Häsens bis zum 
gegenüberliegenden Ufer ist zu dem nach Abs. 1 berech 
neten Fahrpreise — ohne Rücksicht auf die Zahl der 
Zonen — ein einmaliger Zuschlag von 30 Pfennig zu 
zahlen. 
Jede Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt gilt als 
eine neue Fahrt. 
8 3. Nehmen an einer einfachen Fahrt mehrere 
Personen Theil, so ist der Fahrpreis für eine Person, 
und für jede Person mehr ein Zuschlag zu entrichten, > 
welcher für jede Zone 10 Pfennig beträgt. 
8 4. Bei einfachen Fahrten zwischen Punkten, welche I 
innerhalb der Zonen l und II liegen, sind ohne Rück 
sicht darauf, ob beide Zonen durchfahren werden müssen, j 
und unter Fortfall des Zuschlags für Berührung des 
jenseitigen Ufers für eine Person 30 Pfennig und für I 
jede Person mehr 10 Pfennig zu entrichten. 
8 5. Wird ein Boot von denselben Personen wieder 
zur Rückfahrt benutzt, so ist für die hierbei zu durch 
fahrende Strecke nur die Hälfte der Taxe zu zahlen. 
II. Fahrten nach Zeit. 
8 6. Falls von den Fahrgästen Fahrt nach Zeit 
gewünscht wird, beträgt der Fahrpreis für 1—5 Per- 
fönen für die erste Stunde 1,50 Ji Nach Ablauf der 
ersten Stunde sind für jede angefangene weitere Viertel 
stunde 40 Pfennige zu zahlen. 
8 7. Nehmen mehr als fünf Personen a» der Zeit- 
fahrt Theil, so ist sür jede fernere Person, ohne Rüc^Wet» 
auf die Dauer der Fahrt, ein einmaliger Zuschlag von 
20 Pfennig zu entrichteu. 
8 8. Endet die Zeitfahrt auf Wunsch der Fahrctz 
an einer anderen als der Abfahrtsstelle, so ist fürs 
abgelaufene Zeitfahrt gemäß §$ 6 und 7 zu 
Außerdem ist der Bootsührer berechtigt, sür das ZurW- 
bringen des Bootes nach der Abfahrtsstelle den FahrpuWW 
für eine Person nach der Taxe für Tourenfahrten f zu 
fordern. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
8 9. Für die ersten 10 Minuten einer WartezeitW^ 
eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach Ablauf dicher 
10 Minuten' sind für das längere Warten für jede Jut- 
gefangene Viertelstunde 30 Pfennige Wartegeld .zu 
entrichten. 
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der 
wird auf die Dauer der letzteren angerechnet. 
Für eine Fahrt zum Abholen ist die Hälfte 
Fahrpreises für eine Person nach der Taxe für Toui4n 
fahrten zu zahlen. 
8 10. Das Gepäck ist frei zu befördern, soweit njcht 
unter Zusammenrechuung aller Stücke das Gewicht von!-- 
15 kg für den Kopf der Fahrgäste überschritte» wirtz. 
Darüber hinaus sind sür jede angefangenen 15 kg des 
Gesammtgepäcks 10 Pfennige Fracht zu entrichten. H 
§ 11. Für Fahrten während der Nachtzeit ist die 
Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu zahlen. 
Als Nachtzeit gilt 
a) im Sommer (April bis September einschließlich) 
die Zeit von 11 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, 
l>) im Winter (Oktober bis März einschließlich) die 
Zeit von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens. 
S 12. Sofern wegen stürmischen Wetters auf gegebenes 
Züchen hin ein Boot von zwei Man» bedient werten 
inuß,^ ist für die Annahme des zweiten Mannes »die 
Häsi. des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu zal>(en, 
und zwar während der Nachtzeit neben der im §111 
vorgesehene» Erhöhung, so daß alsdann das Doppilte 
des gewöhnlichen Fahrpreises zu zahlen ist. 
8 13. Kinder unter 10 Jahren zahlen in Begleit! 
Erwachsener in allen Fällen nur die Hälfte der sür 
wachsene zu zahlenden Preise. 
8 14. Ergeben sich bei der Berechnung PfenniA: 
betrüge, welche durch 5 nicht theilbar sind, so sind sie 
ans solche zu erhöhen. 
IV. Ausnahmebestimmung. 
§ 15. Der Fahrpreis auf der Bootssähre zwischen 
Wilhelminenhöhe und dem Fischerleger beträgt: 
a) am Tage für jede Person 10 Pfennige, 
t>) bei Nacht „ „ „ 20 
ohne, daß eine Ermüßigurg für Kinder stattfind 
Annahme eines zweiten Mannes bei stürmischer 
(§ 12) erhöhen sich beide Sätze um die Hälfte 
Die Thiertödtnug 
vird in Veranlassung des Kieler Thierschutzvereiml in 
chneller und schonender Weise nach Anordnung des 
kreisthierarztes von dem Abdecker Koch, Hasseld'.eks- 
»aminer Weg, ausgeführt. U R. 
Jedermann kann Thiere zu diesem Zweck dorthin senkten. 
Oie Anträge sind beim städtischen Polizeiinspekto rat, 
Nuhliusstr^ 87, Zimmer 5, zu stellen. Sritens des 
etzteren wird alsdann das Erforderliche veranlaßt.
	        
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