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. Allgemeine Nachrichtein
Ablh. II
den Taxameter vor den Augen des Fahrgastes oder
beziehungsweise des denselben vertretenden Bestellers
einzustellen.
Zuschläge sind nur dann zu entrichten, wenn sie auf
dem oberen Zifferblatt angezeigt werden.
Droschkenhaltevlätze.
1. Am Hafen (Packhausstr.) — 2. Am Ziegelteich. —
3. Am Markt. — 4. Ecke der Fleethörn und Dammstr.
— 5. Ecke Karlstr. und Langer Segen. — 6. Reventlou-
allee. — 7. Am Schloßgarten. — 8. Adolfstr. (Marine-
verwaltungsgebäude.)
Taxe für die Kieler Bootfiihrer
■ (vom 26. August 1897).
I. Tourenfahrken.
8 1. Zwecks Berechnung der Fahrpreise wird der
Kieler Hasen in 10 Zonen eingetheilt. Punkte, welche
auf der Grenze zwischen zwei Zonen liegen, werden zu
Gunsten der Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig
betrachtet. — Die Zonengrenzen werden durch folgende
Punkte und deren Verbindungslinien gebildet: I. Ende
der Hörn. II. Jensenbrücke — Gaardener Fähre. III.
Fischerleger (mit Brücke) — Wilhelminenhöher Brücke.
IV. Seeburgbrücke. — Boje 4 — Ellerbeker Fähr-
dampserbrücke. V. Reventloubrücke — Boje 7 —
Dietrichsdorfer Brücke (Schiventine). vi. Bellevuebrücke
— Boje 14 — Brücke bei Mönkeberg. VIl. Wik, Ende
der Dorfstraße — Boje 21 — Boje 22 — Landungs
steg bei Kitzeberg. VIII. Holtenau, Dampferbrücke —
Heikendorser Dampserbrücke — Brücke bei Voßbrook —
Mölteuorter Brücke. IX. Leuchtthurm Friedrichsort —
Landesteg bei der Dänenkathe. X. Fort Falkenstein —
Laboer Hafen.
§ 2. Ist nur eine Person zu befördern, so beträgt
der Preis der einfachen Fahrt: /
a) wenn Anfangs- und Endpunkt in derselben Zone
liegen. 30 Pfennig.
b) wenn Anfangs- und Endpunkt in verschiedenen.
Zonen liegen, für jede dieser beiden Zonen r-nd
für jede etwa dazwischen liegende Zone je
30 Pfennig.
Bei Fahrten von einem Ufer des Häsens bis zum
gegenüberliegenden Ufer ist zu dem nach Abs. 1 berech
neten Fahrpreise — ohne Rücksicht auf die Zahl der
Zonen — ein einmaliger Zuschlag von 30 Pfennig zu
zahlen.
Jede Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt gilt als
eine neue Fahrt.
8 3. Nehmen an einer einfachen Fahrt mehrere
Personen Theil, so ist der Fahrpreis für eine Person,
und für jede Person mehr ein Zuschlag zu entrichten, >
welcher für jede Zone 10 Pfennig beträgt.
8 4. Bei einfachen Fahrten zwischen Punkten, welche I
innerhalb der Zonen l und II liegen, sind ohne Rück
sicht darauf, ob beide Zonen durchfahren werden müssen, j
und unter Fortfall des Zuschlags für Berührung des
jenseitigen Ufers für eine Person 30 Pfennig und für I
jede Person mehr 10 Pfennig zu entrichten.
8 5. Wird ein Boot von denselben Personen wieder
zur Rückfahrt benutzt, so ist für die hierbei zu durch
fahrende Strecke nur die Hälfte der Taxe zu zahlen.
II. Fahrten nach Zeit.
8 6. Falls von den Fahrgästen Fahrt nach Zeit
gewünscht wird, beträgt der Fahrpreis für 1—5 Per-
fönen für die erste Stunde 1,50 Ji Nach Ablauf der
ersten Stunde sind für jede angefangene weitere Viertel
stunde 40 Pfennige zu zahlen.
8 7. Nehmen mehr als fünf Personen a» der Zeit-
fahrt Theil, so ist sür jede fernere Person, ohne Rüc^Wet»
auf die Dauer der Fahrt, ein einmaliger Zuschlag von
20 Pfennig zu entrichteu.
8 8. Endet die Zeitfahrt auf Wunsch der Fahrctz
an einer anderen als der Abfahrtsstelle, so ist fürs
abgelaufene Zeitfahrt gemäß §$ 6 und 7 zu
Außerdem ist der Bootsührer berechtigt, sür das ZurW-
bringen des Bootes nach der Abfahrtsstelle den FahrpuWW
für eine Person nach der Taxe für Tourenfahrten f zu
fordern.
III. Allgemeine Bestimmungen.
8 9. Für die ersten 10 Minuten einer WartezeitW^
eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach Ablauf dicher
10 Minuten' sind für das längere Warten für jede Jut-
gefangene Viertelstunde 30 Pfennige Wartegeld .zu
entrichten.
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der
wird auf die Dauer der letzteren angerechnet.
Für eine Fahrt zum Abholen ist die Hälfte
Fahrpreises für eine Person nach der Taxe für Toui4n
fahrten zu zahlen.
8 10. Das Gepäck ist frei zu befördern, soweit njcht
unter Zusammenrechuung aller Stücke das Gewicht von!--
15 kg für den Kopf der Fahrgäste überschritte» wirtz.
Darüber hinaus sind sür jede angefangenen 15 kg des
Gesammtgepäcks 10 Pfennige Fracht zu entrichten. H
§ 11. Für Fahrten während der Nachtzeit ist die
Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu zahlen.
Als Nachtzeit gilt
a) im Sommer (April bis September einschließlich)
die Zeit von 11 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens,
l>) im Winter (Oktober bis März einschließlich) die
Zeit von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens.
S 12. Sofern wegen stürmischen Wetters auf gegebenes
Züchen hin ein Boot von zwei Man» bedient werten
inuß,^ ist für die Annahme des zweiten Mannes »die
Häsi. des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu zal>(en,
und zwar während der Nachtzeit neben der im §111
vorgesehene» Erhöhung, so daß alsdann das Doppilte
des gewöhnlichen Fahrpreises zu zahlen ist.
8 13. Kinder unter 10 Jahren zahlen in Begleit!
Erwachsener in allen Fällen nur die Hälfte der sür
wachsene zu zahlenden Preise.
8 14. Ergeben sich bei der Berechnung PfenniA:
betrüge, welche durch 5 nicht theilbar sind, so sind sie
ans solche zu erhöhen.
IV. Ausnahmebestimmung.
§ 15. Der Fahrpreis auf der Bootssähre zwischen
Wilhelminenhöhe und dem Fischerleger beträgt:
a) am Tage für jede Person 10 Pfennige,
t>) bei Nacht „ „ „ 20
ohne, daß eine Ermüßigurg für Kinder stattfind
Annahme eines zweiten Mannes bei stürmischer
(§ 12) erhöhen sich beide Sätze um die Hälfte
Die Thiertödtnug
vird in Veranlassung des Kieler Thierschutzvereiml in
chneller und schonender Weise nach Anordnung des
kreisthierarztes von dem Abdecker Koch, Hasseld'.eks-
»aminer Weg, ausgeführt. U R.
Jedermann kann Thiere zu diesem Zweck dorthin senkten.
Oie Anträge sind beim städtischen Polizeiinspekto rat,
Nuhliusstr^ 87, Zimmer 5, zu stellen. Sritens des
etzteren wird alsdann das Erforderliche veranlaßt.