Full text: (1898)

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Allgemeine Nachrichten. 
Abth, II 5. 
a) für Warten und eine Fahrt zum Abholen 
(zusammen» bis zu 4 Minuten 50 Pf. 
für je fernere 4 Minuten 10 Pf. 
b) sofern die Tour innerhalb des engeren 
Stadtbezirks beginnt und endet, für die Fahrzeit 
bis zu 3 Minuten ... 50 Pf. 
für je fernere 3 Minuten 10 Pf. 
c) sofern die Tour außerhalb des engeren 
Stadtbezirks beginnt oder endet, für die Fah rzeit 
bis zu 2 Minuten ... 50 Pf. 
für je fernere 2 Minuten 10 Pf. 
2. bei Nacht (im Sommer von 11 Uhr Abends bis 
6 Uhr Morgens, im Winter von 10 Uhr Abends bis 
7 Uhr Morgens» 
für Warten, Fahrt zum Abholen und Fahrzeit ohne 
Unterschied, ob die Fahrt über den engeren Stadtbezirk 
hinausgeht oder nicht 
bis zu 2 Minuten ... 50 Pf. 
für je fernere 2 Minuten . 10 Pf. 
II. an Zuschlägen für 
a) jede Person über 2 . . . 25 Pf. 
b) je angefangene 25 kg Gepäck 25 Pf. 
Gepäck unter 10 kg Gefammtgewicht ist frei. 
Der Betrag für Warten, Abholen und Fahrzeit »vird 
stets in der Weise zusammengerechnet, daß der erhöhte 
Grundpreis von 50 Pf. nur einmal, und zwar für 
Warten und Abholen, zu zahlen ist. 
Als Sommer gilt diejZeit vom 1. April bis 30. Sep- 
tember einschließlich, als Winter die übrige Jahreszeit. 
Unter „engerem Stadtbezirk" wird der Stadtbezirk 
verstanden, soweit er nicht über den Düvelsbeker Weg, 
den Mühlenweg, das Rondeel, den Schlachthof und die 
Gaardener Straße hinaus liegt. 
B. Die Annahme von Fahrten über die Grenze des 
Polizeibezirks Kiel hinaus und der dafür zu entrichtende 
Preis bleibt der Vereinbarung überlassen. 
Der Fahrpreis wird vom Taxameter selbstthätig am 
Hauptzifferblatt angezeigt. Die Droschkensührcr haben 
den Taxameter vor den Augen des Fahrgastes oder 
beziehungsweise des denselben vertretenden Bestellers 
einzustellen. 
Zuschläge sind nur dann zu entrichten, wenn sie auf 
dem oberen Zifferblatt angezeigt werden. 
Taxe für die Kieler Bootführer 
(vom 26. August 1897). 
I. Touren - Fahrten. 
§ 1. Zwecks Berechnung der Fahrpreise wird der 
Kieler Hafen in 10 Zonen eingetheilt. Punkte, welche 
auf der Grenze zwischen zwei Zonen liegen, werden zu 
Gunsten der Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig 
betrachtet. — Die Zonengrenze» werden durch folgende 
Punkte und deren Verbindungslinien gebildet: I. Ende 
der Hörn. II. Jensenbrücke — Gaardener Fähre. III. 
Fischerleger (mit Brücke) — Wilhelminenhöher Brücke. 
IV. Seeburgbrücke. — Boje 4 — Ellerbeker Fähr 
dampfer - Brücke. V. Reventloubrücke — Boje 7 — 
Dietrichsdorfcr Brücke (Schwentine). VI. Bellevuebrücke 
— Boje 14 — Brücke bei Mönkeberg. VII. Wik, Ende 
der Dorfstraße — Boje 21 — Boje 22 — Landungs 
steg bei Kitzeberg. VIII. Hsltenau, Dampferbrücke — 
Heikendorfer Dampferbrücke - Brücke bei Boßbrovk — 
Möltcnorler Brücke. IX. Leuchtthurm Friedrichsort — 
Landesleg bei der Dänenkathe. X. Fort Falkenstein — 
Labver Hafen. 
ß 2. Ist nur eine Person zu befördern, so betrügt 
der Preis der einfachen Fahrt: 
a) wenn Anfangs- und Endpunkt in derselben Zone 
liegen, 30 Pfennig, 
t>) wenn Anfangs- und Endpunkt in verschiedenen 
Zonen liegen, für jede dieser beiden Zonen und 
für jede etwa dazwischen liegende Zone je 
30 Pfennig. 
Bei Fahrten von einem Ufer des Hafens bis zum 
gegenüberliegenden User ist zu dem nach Abs. 1 berech 
neten Fahrpreise — ohne Rücksicht auf die Zahl der 
Zonen — ein einmaliger Zuschlag von 30 Pfennig zu 
zahlen. 
Jede Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt gilt als 
eine neue Fahrt. 
8 3. Nehmen an einer einfachen Fahrt mehrere 
Personen Theil, so ist der Fahrpreis für eine Person, 
und für jede Person mehr ein Anschlag zu entrichten, 
welcher für jede-Zone 10 Pfennig beträgt. 
8 4. Bei einfachen Fahrten zwischen Punkten, welche 
innerhalb der Zonen I und II liegen, sind ohne Rück 
sicht darauf, ob beide Zonen durchfahren werden müssen, 
und unter Fortfall des Zuschlags für Berührung des 
jenseitigen Ufers für eine Person 30 Pfennig und für 
jede Person mehr 10 Pfennig zu entrichten. 
8 5. Wird ein Boot von denselben Personen wieder 
zur Rückfahrt benutzt, so ist für die hierbei zu durch 
fahrende Strecke nur die Hälfte der Taxe zu zahlen. ^ 
II. Fahrten nach Zeit. 
8 6. Falls von den Fahrgästen Fahrt nach Zeit 
gewünscht wird, beträgt der Fahrpreis für 1—5 Per 
sonen für die erste Stunde 1,50 Ji Nach Ablauf der 
ersten Stunde sind für jede angefangene weitere Viertel 
stunde 40 Pfennige zu zahlen. 
8 7. Nehmen mehr als fünf Personen an der Zeit- 
fahrt Theil, so ist für jede fernere Person, ohne Rücksicht 
auf die Dauer der Fahrt, ein einmaliger Zuschlag von 
20 Pfennig zu entrichten. 
8 8. Endet die Zeitfahrt auf Wunsch der Fahrgäste 
an einer anderen als der Abfahrtsstelle, so ist für die 
abgelaufene Zeitfabrt gemäß 88 6 und 7 zu zahlen. 
Außerdem ist der Bootführer berechtigt, für das Zurück 
bringen des Bootes nach der Abfahrtsstelle den Fahrpreis 
für eine Person nach der Taxe für Tourensahren zu 
fordern. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
8 9. Für die ersten 10 Minuten einer Wartezeit ist 
eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach Ablauf dieser 
10 Minuten sind für das längere Warten für jede an 
gefangene Viertelstunde 30 Psennige Wartegeld zu 
entrichten. 
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der Zeitfahrt 
wird auf die Dauer der letzteren angerechnet. 
Für eine Fahrt zum Abholen ist die Hälfte des 
Fahrpreises für eine Person nach der Taxe für Touren 
fahrten zu zahlen. 
8 10. Das Gepäck ist frei zu befördern, soweit nicht 
unter Zusammenrechnung aller Stücke das Gewicht von 
15 kg für den Kopf der Fahrgäste überschritte» wird. 
Darüber hinaus sind für jede angefangenen 15 kg des 
Gesammtgepäcks 10 Pfennige Fracht zu entrichten. 
8 11. Für Fahrten während der Nachtzeit ist die 
Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu zahlen. 
Als Nachtzeit gilt 
a) im Sommer (April bis September einschließlich) 
die Zeit von 11 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, 
b) int Winter (Oktober bis Mürz einschließlich) die 
Zeit von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens. 
8 12. Sofern wegen stürmischen Wetters auf gegebenes 
Signal hin ein Boot von zwei Mann bedient werden 
muß, ist für die Annahme des zweiten Mannes die 
Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu zahlen.
	        
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