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Allgemeine Nachrichten.
Abth, II 5.
a) für Warten und eine Fahrt zum Abholen
(zusammen» bis zu 4 Minuten 50 Pf.
für je fernere 4 Minuten 10 Pf.
b) sofern die Tour innerhalb des engeren
Stadtbezirks beginnt und endet, für die Fahrzeit
bis zu 3 Minuten ... 50 Pf.
für je fernere 3 Minuten 10 Pf.
c) sofern die Tour außerhalb des engeren
Stadtbezirks beginnt oder endet, für die Fah rzeit
bis zu 2 Minuten ... 50 Pf.
für je fernere 2 Minuten 10 Pf.
2. bei Nacht (im Sommer von 11 Uhr Abends bis
6 Uhr Morgens, im Winter von 10 Uhr Abends bis
7 Uhr Morgens»
für Warten, Fahrt zum Abholen und Fahrzeit ohne
Unterschied, ob die Fahrt über den engeren Stadtbezirk
hinausgeht oder nicht
bis zu 2 Minuten ... 50 Pf.
für je fernere 2 Minuten . 10 Pf.
II. an Zuschlägen für
a) jede Person über 2 . . . 25 Pf.
b) je angefangene 25 kg Gepäck 25 Pf.
Gepäck unter 10 kg Gefammtgewicht ist frei.
Der Betrag für Warten, Abholen und Fahrzeit »vird
stets in der Weise zusammengerechnet, daß der erhöhte
Grundpreis von 50 Pf. nur einmal, und zwar für
Warten und Abholen, zu zahlen ist.
Als Sommer gilt diejZeit vom 1. April bis 30. Sep-
tember einschließlich, als Winter die übrige Jahreszeit.
Unter „engerem Stadtbezirk" wird der Stadtbezirk
verstanden, soweit er nicht über den Düvelsbeker Weg,
den Mühlenweg, das Rondeel, den Schlachthof und die
Gaardener Straße hinaus liegt.
B. Die Annahme von Fahrten über die Grenze des
Polizeibezirks Kiel hinaus und der dafür zu entrichtende
Preis bleibt der Vereinbarung überlassen.
Der Fahrpreis wird vom Taxameter selbstthätig am
Hauptzifferblatt angezeigt. Die Droschkensührcr haben
den Taxameter vor den Augen des Fahrgastes oder
beziehungsweise des denselben vertretenden Bestellers
einzustellen.
Zuschläge sind nur dann zu entrichten, wenn sie auf
dem oberen Zifferblatt angezeigt werden.
Taxe für die Kieler Bootführer
(vom 26. August 1897).
I. Touren - Fahrten.
§ 1. Zwecks Berechnung der Fahrpreise wird der
Kieler Hafen in 10 Zonen eingetheilt. Punkte, welche
auf der Grenze zwischen zwei Zonen liegen, werden zu
Gunsten der Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig
betrachtet. — Die Zonengrenze» werden durch folgende
Punkte und deren Verbindungslinien gebildet: I. Ende
der Hörn. II. Jensenbrücke — Gaardener Fähre. III.
Fischerleger (mit Brücke) — Wilhelminenhöher Brücke.
IV. Seeburgbrücke. — Boje 4 — Ellerbeker Fähr
dampfer - Brücke. V. Reventloubrücke — Boje 7 —
Dietrichsdorfcr Brücke (Schwentine). VI. Bellevuebrücke
— Boje 14 — Brücke bei Mönkeberg. VII. Wik, Ende
der Dorfstraße — Boje 21 — Boje 22 — Landungs
steg bei Kitzeberg. VIII. Hsltenau, Dampferbrücke —
Heikendorfer Dampferbrücke - Brücke bei Boßbrovk —
Möltcnorler Brücke. IX. Leuchtthurm Friedrichsort —
Landesleg bei der Dänenkathe. X. Fort Falkenstein —
Labver Hafen.
ß 2. Ist nur eine Person zu befördern, so betrügt
der Preis der einfachen Fahrt:
a) wenn Anfangs- und Endpunkt in derselben Zone
liegen, 30 Pfennig,
t>) wenn Anfangs- und Endpunkt in verschiedenen
Zonen liegen, für jede dieser beiden Zonen und
für jede etwa dazwischen liegende Zone je
30 Pfennig.
Bei Fahrten von einem Ufer des Hafens bis zum
gegenüberliegenden User ist zu dem nach Abs. 1 berech
neten Fahrpreise — ohne Rücksicht auf die Zahl der
Zonen — ein einmaliger Zuschlag von 30 Pfennig zu
zahlen.
Jede Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt gilt als
eine neue Fahrt.
8 3. Nehmen an einer einfachen Fahrt mehrere
Personen Theil, so ist der Fahrpreis für eine Person,
und für jede Person mehr ein Anschlag zu entrichten,
welcher für jede-Zone 10 Pfennig beträgt.
8 4. Bei einfachen Fahrten zwischen Punkten, welche
innerhalb der Zonen I und II liegen, sind ohne Rück
sicht darauf, ob beide Zonen durchfahren werden müssen,
und unter Fortfall des Zuschlags für Berührung des
jenseitigen Ufers für eine Person 30 Pfennig und für
jede Person mehr 10 Pfennig zu entrichten.
8 5. Wird ein Boot von denselben Personen wieder
zur Rückfahrt benutzt, so ist für die hierbei zu durch
fahrende Strecke nur die Hälfte der Taxe zu zahlen. ^
II. Fahrten nach Zeit.
8 6. Falls von den Fahrgästen Fahrt nach Zeit
gewünscht wird, beträgt der Fahrpreis für 1—5 Per
sonen für die erste Stunde 1,50 Ji Nach Ablauf der
ersten Stunde sind für jede angefangene weitere Viertel
stunde 40 Pfennige zu zahlen.
8 7. Nehmen mehr als fünf Personen an der Zeit-
fahrt Theil, so ist für jede fernere Person, ohne Rücksicht
auf die Dauer der Fahrt, ein einmaliger Zuschlag von
20 Pfennig zu entrichten.
8 8. Endet die Zeitfahrt auf Wunsch der Fahrgäste
an einer anderen als der Abfahrtsstelle, so ist für die
abgelaufene Zeitfabrt gemäß 88 6 und 7 zu zahlen.
Außerdem ist der Bootführer berechtigt, für das Zurück
bringen des Bootes nach der Abfahrtsstelle den Fahrpreis
für eine Person nach der Taxe für Tourensahren zu
fordern.
III. Allgemeine Bestimmungen.
8 9. Für die ersten 10 Minuten einer Wartezeit ist
eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach Ablauf dieser
10 Minuten sind für das längere Warten für jede an
gefangene Viertelstunde 30 Psennige Wartegeld zu
entrichten.
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der Zeitfahrt
wird auf die Dauer der letzteren angerechnet.
Für eine Fahrt zum Abholen ist die Hälfte des
Fahrpreises für eine Person nach der Taxe für Touren
fahrten zu zahlen.
8 10. Das Gepäck ist frei zu befördern, soweit nicht
unter Zusammenrechnung aller Stücke das Gewicht von
15 kg für den Kopf der Fahrgäste überschritte» wird.
Darüber hinaus sind für jede angefangenen 15 kg des
Gesammtgepäcks 10 Pfennige Fracht zu entrichten.
8 11. Für Fahrten während der Nachtzeit ist die
Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu zahlen.
Als Nachtzeit gilt
a) im Sommer (April bis September einschließlich)
die Zeit von 11 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens,
b) int Winter (Oktober bis Mürz einschließlich) die
Zeit von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens.
8 12. Sofern wegen stürmischen Wetters auf gegebenes
Signal hin ein Boot von zwei Mann bedient werden
muß, ist für die Annahme des zweiten Mannes die
Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu zahlen.