Ablh, II 5.
Allgemeine Nachrichten.
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Geburten sind binnen 7 Tagen, die Angabe der
Vornamen des Kindes binnen 2 Monaten nach der
Geburt desselben, Todesfälle spätestens am nächsten
Werktage beim Standesamt (Fleethörn 50) zur Anzeige
zu bringen.
Gcr^err.
Taxe für Droschken
(vom 10. Dezember 1886).
I. Für eine Fahrt in der Stadt bis zu
folgenden Endpunkten einschließlich: Bahn
hofsstraße, Gaardener Str., Ecke des Sophienblatts u.
Königswegs, Königsweg, Winterbeker Str., Papenkamp
und Kirchhofsallee bis zum neuen Kirchhof, Hassel-
diecksdammer Weg und Kronshagencr Weg bis zum
Grundstück des städtischen Armen- und Krankenhauses,
Englischer Garten, Knooper Weg bis zur Jungmann
straße, Jungmannstraße, Marinekasernen, Marine-Wasch-
anstalt, Marinelazareth, Schwanenweg, Düsternbrooker
Weg bis zum Schwanenweg
für eine Person . 60 Pf.
für jede Person mehr . . 10 Pf.
II. Für eine Fahrt über diese Grenze hinaus!
bis zu folgenden Endpunkten ein schließlich: I
Lübeker Chaussee bis zur Gastwirthschaft „Zur Perle",
Krusenrott, Hamburger Chaussee bis zur Gastwirtbschaft
»Hoheluft", Eckernförder Chaussee bis zur Kieler Mühle,
Ecke des Knooper Weges und der Holtenauer Straße,
Beselerallee, Niemannsweg bis zum Karolinenwege,
Düsternbrooker Weg bis zur neuen Seebadeanstalt
für eine Person . . . . 80 Ps.
für jede Person mehr . . 20 Pf.
III. Für eine Fahrt bis zufolgenden Endpunk
ten einschließlich für eine Person:
Bellevue und Marienhöhe Ji 1,20
Niemannsweg vom Karolinenwege bis zum An
fang des Düsternbrooker Holzes. . . . Ji 1,—
Niemannsweg bis zu dem von Bellevue kom-
menden Privatwege des Besitzers von Forsteck Ji 1,20
Sternwarte „ 1,20
Forsteck - . . 1,40
Baumschule „ 1,60
Düvelsbeker Weg „ 1,60
Meltzgarten (bis zum Wohuhause) . . . . „ 1,20
Alt- und Neu-Christinenhöhe „ 1,50
Wik bis zur Mühle 2,—
Holtenauer Schleuse „ 2,50
Kempen . „ 1,50
Kieler Hos „ 2,—
Knooper Schleuse „ 3,-
Kopperpahl „ 2,—
Suchsdorf 3,—
Kronshagen 2,50
Hasseldieksdamm 2,50
Winterbek bis zum Rehm'schen Gasthaus . . „ 1,50
Hamburger Baum 1,50
Eiderkrug „ 2,—
Hammer 2,—
Hornheim 1,20
Viehburg 2,—
Karlsburg „ 2,—
Gaarden — Landkreis Kiel — soweit es nicht
unter 1 der Taxe fällt „ 1,—
Gaarden — Kreis Plön — die Schönberger Str.
bis zum Karlsthal „ 1,—
Die Schönberger Str. bis zur Kaiserstr. . . „ 1,20
Karlsthal 1,20
Kaiserstr., Werstdivisionskaserne, Preetzer Str.,
Preetzer Chaussee bis zur Preetzer Str. . . Ji 1,50
Ellerbek 2,50
Wellindgorf und Neumühlen „ 3,—
Für jede Person mehr 30 Pf.
IV. Stundenfahrten:
sür eine Person . 1,50 Ji
für jede Person mehr. . 0,30 „
Die Zeit der Rückfahrt der Droschke nach ihrem Stand-
orte ist bei Fahrten außerhalb der unter 1 bezeichneten
Grenzen mit zu berechnen.
Bei Fahrten über eine Stunde ist die Berechnung
nach Viertelstunden zulässig.
Bei der Zeitsahrt hat der Kutscher vor Beginn der
selben dem Fahrgast seine Uhr vorzuzeigen und mit
demselben die Zeit zu bestimmen.
V. Gepäckstücke: Für ein Gepäckstück 30 Pf.
Handgepäck ist frei. Zum Handgepäck gehören Hut
schachteln, kleine Reisetaschen und sonstige kleine Gepäck
stücke.
VI. Wartezeit: Für die 5 Minuten übersteigende
Wartezeit 30 Pf. für jede angefangene Viertelstunde.
Wird eine Tourfahrt auf Verlangen des Fahrgastes
auf nicht länger als 5 Minuten unterbrochen, so sind
sür eine solche Unterbrechung 20 Pf. zu zahlen.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
1. Falls der Fahrgast nach Zeit zu fahren wünscht,
hat er dies dem Droschkenkutscher vor Beginn der
Fahrt zu erklären und mit demselben die Anfangszeit
zu bestimmen. Für Tourfahrten, sür welche vorstehend
eine Taxe nicht bestimmt ist, tritt die Berechnung nach
Zeit ein, wenn nicht Fahrgast und Droschkenkutscher eine
andere Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung
getroffen haben.
2. Innerhalb der Grenzen unter 1 sind die auf dem
nächstbelegenen Halteplatze haltenden Droschkenkutscher
verpflichtet, die Fahrgäste unentgeltlich abzuholen. Im
Uebrigen ist sür das Abholen die Hälfte der für eine
Person geltenden Taxe zu bezahlen.
3. Fahren die Fahrgäste innerhalb 10 Minuten von
dem Bestimmungsorte nach dem Abfahrtsorte zurück, so
ist sür diese Rückfahrt die Hälfte der Taxe zu bezahlen
und wird für den Aufenthalt nichts entrichtet.
4. Werden auf der direkten Fahrt nach dem vom
ersten Fahrgast angegebenen letzten Bestimmungsorte
andere Fahrgäste aufgenommen, so gilt die ganze Fahrt
als eine von dem ersten Abgangsort bis zum letzten
Bestimmungsort gehende Tour, falls die Fahrt nich t
auf den einzelnen Stellcn'durch eine länger
als 5 Minuten dauernde Wartezeit unter,
brachen wird. Für die Wartezeit ist in einem solchen
Falle, wenn dieselbe auf den einzelnen Stellen nicht
länger als 5 Minuten dauert, nichts zu zahlen.
5. Für ein Kind unter 10 Jahren ist die Hälfte der
Taxe zu entrichten. Ist jedoch ein solches Kind der
einzige Fahrgast, so ist die gewöhnliche Taxe zu zahlen.
6. Von 10—11 Uhr Abends und 6—7 Uhr Morgens
wird die Hälfte der Taxe mehr bezahlt. Von 11 Uhr
Abends bis 6 Uhr Morgens ist die doppelte Taxe zu
entrichten. Chaussee- und Brückengelder für die Hin-
und Rückfahrt zahlen die Fahrgäste.
Taxe für Taxameter-Droschken.
(Nachtrag zur Polizeiverordn, v. 10. Dezember 1896).
A. Es sind zu zahlen bei Fahrten innerhalb des
Polizeibezirks
I. für 1 oder 2 Personen:
1. bei Tage (im Sommer von 6 Uhr Morgens bis
11 Uhr Abends, im Winter von 7 Uhr Morgens bis
10,Uhr Abends):
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