Full text: (1898)

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Verkehrsanstalten. 
Abth. II 4. 
Dampfschiffe auf dem Kieler Hafen. 
Die Dampfschiffe der Neuen Dampfer-Kompagnie 
„Hollmann", „Dahlström", „Bismarck", „Maybach", 
„Boetticher", „Gossler", „Steinmann", „Heinr. 
Adolph", „Klaus Groth", „Telegraph", „Verein" 
„VereinII", „Expreß", „Holstein", „Pilot", „Mignon", 
„Libelle", „Concurrent" und „Schwalbe" vermitteln 
den Verkehr zwischen Kiel und Folkers Garten, 
Bellevue, Holtenau, Friedrichsort, Heikendorf, Mölten-! 
ort u. Laboe — sowie mit Rendsburg, anlaufend die! 
Stationen am Kaiser Wilhelm-Kanal, Knoop, Levens- i 
au, Landwehr, Rosenkranz, Königssörde, Sehestedt, 
Schirnau, Rade, Lembeck, Borgstedt, Nobiskrug, 
Schützenhof, Wefterrönfeldt, Schülp, Breiholz, Wien 
bö ken, Oldenbüttel, Fischerhütte, Grünthal, Kl. Born 
holt, Hohenhörn, Hochdonn, Burg, Averlak, Ostermoor, 
Brunsbüttel. 
Vorsitz, des Aufsichtsraths: Geh. Kommerz.-Rath 
Sartori. Vorstand: Aug. Seibel und F. Ebeling. 
Betriebs-Inspektor: A. Conradi. Betriebskomtoir: 
am „Seegarten". 
Die Dampfschiffe „Georg", „Helena", „Anna" und 
„Frieda" nach Neumühlen und Dietrichsdorf. 
Die Dampfschiffe „Andreas", „Maria", und „Seemöve" 
nach Ellerbek. 
Die Dampfschiffe „Kiel" und „Wilhelminenhöhe 11" nach 
Wilhelminenhöhe. 
Die Dampfschiffe „Sophie", „Gertrud", „Clara" und 
„Charlotte" nach Gaarden (Linie Jensenstr.—Germ.- 
Werst). 
V. Allgemeine Nachrichten. 
Meldepflicht. 
Wer seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Auf 
enthaltsort verändert, hat sich bei dem Gemeindevor- 
stande des Abzugsortes ab- und bei dem des Anzugs 
ortes binnen 3 Tagen nach erfolgtem Umzuge anzu 
melden und gleichzeitig über seine erfolgte Veranlagung 
zur Einkommen- und Ergünzungssteuer auszuweisen. 
(Reg.-Polizeiverordn, vom 24. Septbr. 1891.) 
Jeder Wohnungs- und Dienstwechsel inner- 
halb des Polizeibezirks der Stadl Kiel ist binnen 10 
Tagen anzumelden. 
Zu diesen Meldungen sind auch diejenigen, welche 
als Dienstherrschaften, Meister, Arbeitgeber, Hauseigen 
thümer, Zimmer- oder Schlafstellen-Vermiether die betr. 
Personen bei sich aufgenommen haben innerhalb 6 Tagen 
nach dem Ab- oder Anzuge und innerhalb 20 Tagen 
nach jedem Wohnungs- oder Dienstwechsel innerhalb 
der Stadt verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht 
der polizeilichen Bescheinigung von der bereits erfolgten 
Meldung Ueberzeugung verschafft haben. 
Die Meldungen für Kiel sind im Personenstands- 
büreau, für nur vorübergehend sich hier Aushaltende im 
Polizei-Melde-Zimmer (Dammstraße 5 resp. 32) zu 
bewirken. 
Wer den Betrieb eines ftehcnßen Gewerbes 
anfängt, muß davon vorher oder spätestens gleich 
zeitig mit dem Beginne des Betriebes dem Gemeinde 
vorstand des Ortes/ wo solches geschieht, schriftlich oder 
zu Protokoll Anzeige machen. Diese Verpflichtung trifft 
auch denjenigen, welcher 
a. das Gewerbe eines Andern übernimmt und fortsetzt, 
t>. neben seinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle 
desselben ein anderes'Gewerbe ansängt. 
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten in 
Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben an 
jedem Orte, wo solches geschieht, den Anfang des ein 
zelnen Betriebes anzumelden. 
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist 
dem Vorsitzenden des für die Veranlagung zuständige» 
Steuerausschusses anzuzeigen. 
(Meldungen für Kiel im Personenstandsbüreau.) 
Zum einjährig-freiwilligen Militär-Dienst 
sind Meldungen behuss Zulassung zur Prüfung frühe 
stens nach vollendetem 17. Lebensjahre und spätestens 
bis zum 1. Februar des Jahres, in welchem der Bewer 
ber das 20. Lebensjahr vollendet hat, bei der Ersatz- 
kommission des Aufenthaltsortes anzubringen. 
Gesuchsanlagen: a. Geburtsschein, b. Bescheinigung 
! der Einwilligung des Vaters, oder Vormundes, mit der 
I Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den 
j Freiwilligen während einer einiährigen aktiven Dienst 
zeit zu bekleiden, auszurüsten und die Kosten für Woh 
nung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit 
hierzu muß obrigkeitlich bescheinigt sein. c. Ein Un- 
bescholtenheitszeugniß. 
Jni Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben 
in welchen zwei fremden Sprachen die Prüfung gewünscht 
wird, auch ist ein selbstgeschriebener Lebenslaus beizu- 
fügen. 
Wer die Berechtigung zum einj.-freiwilligen Dienst 
aus Grund eines Schulzeugnisses erwirke» will, 
Hai. das betr. Gesuch mit denselben Anlagen, wie oben 
angegeben, bei der Königl. Prüfungskommission für 
Einjähr. - Freiwillige in Schleswig spätestens bis zum 
1. April des 20. Lebensjahres anzubringen. Der zum 
einjährig.freiwilligen Dienst Berechtigte hat beim Eintritt 
in das militärpflichtige Alter (20. Lebensjahr) seine ev. 
Zurückstellung bei der Ersatzkommission des Aushebungs 
bezirks, wo er gestellungspflichtig ist, unter Einsendung 
seines Berechtigungsscheines zu beantragen. 
Für de» freiwilligen Eintritt zum zweijährigen 
aktiven Dienst ist die Meldung bei der Ersatzkvmmifsion 
des Aufenthaltsortes zu beantragen. 
Den mit Meldeschein Versehenen steht die Wahl des 
Truppentheiles frei. 
Militärpflichtige haben sich vom 15. Januar bis 
1. Februar des Jahres, in welchem sie das 20. Lebens 
jahr vollenden, zur Aufnahme in die Rekrulirungs- 
Stammrolle anzumelden. Außerhalb Kiels Geborene 
haben ihren Taufschein beizubringen. Für zeitig Ab 
wesende sind die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder 
Fabrikherren zur Anmeldung verpflichtet. 
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im Laufe des 
Jahres wechseln, haben innerhalb 3er Tage sich bei 
der betr. Behörde des alten Wohnortes ab- und der des 
neuen anzumelden. 
Verschuldete Versäumniß dieser Vorschriften unterliegt 
einer Geldstrafe bis zu 30 Ji. oder einer Haslstrafe bis 
zu 3 Tagen. 
. Die Anmeldung zur Stammrolle ist solange zu 
wiederholen, bis über den Militärpflichtigen endpiltig 
entschieden ist. 
(Meldung für Kiel im Militirbüreau, im Staothause, 
Dammstraße 3».)
	        
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