34
Verkehrsanstalten.
Abth. II 4.
Dampfschiffe auf dem Kieler Hafen.
Die Dampfschiffe der Neuen Dampfer-Kompagnie
„Hollmann", „Dahlström", „Bismarck", „Maybach",
„Boetticher", „Gossler", „Steinmann", „Heinr.
Adolph", „Klaus Groth", „Telegraph", „Verein"
„VereinII", „Expreß", „Holstein", „Pilot", „Mignon",
„Libelle", „Concurrent" und „Schwalbe" vermitteln
den Verkehr zwischen Kiel und Folkers Garten,
Bellevue, Holtenau, Friedrichsort, Heikendorf, Mölten-!
ort u. Laboe — sowie mit Rendsburg, anlaufend die!
Stationen am Kaiser Wilhelm-Kanal, Knoop, Levens- i
au, Landwehr, Rosenkranz, Königssörde, Sehestedt,
Schirnau, Rade, Lembeck, Borgstedt, Nobiskrug,
Schützenhof, Wefterrönfeldt, Schülp, Breiholz, Wien
bö ken, Oldenbüttel, Fischerhütte, Grünthal, Kl. Born
holt, Hohenhörn, Hochdonn, Burg, Averlak, Ostermoor,
Brunsbüttel.
Vorsitz, des Aufsichtsraths: Geh. Kommerz.-Rath
Sartori. Vorstand: Aug. Seibel und F. Ebeling.
Betriebs-Inspektor: A. Conradi. Betriebskomtoir:
am „Seegarten".
Die Dampfschiffe „Georg", „Helena", „Anna" und
„Frieda" nach Neumühlen und Dietrichsdorf.
Die Dampfschiffe „Andreas", „Maria", und „Seemöve"
nach Ellerbek.
Die Dampfschiffe „Kiel" und „Wilhelminenhöhe 11" nach
Wilhelminenhöhe.
Die Dampfschiffe „Sophie", „Gertrud", „Clara" und
„Charlotte" nach Gaarden (Linie Jensenstr.—Germ.-
Werst).
V. Allgemeine Nachrichten.
Meldepflicht.
Wer seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Auf
enthaltsort verändert, hat sich bei dem Gemeindevor-
stande des Abzugsortes ab- und bei dem des Anzugs
ortes binnen 3 Tagen nach erfolgtem Umzuge anzu
melden und gleichzeitig über seine erfolgte Veranlagung
zur Einkommen- und Ergünzungssteuer auszuweisen.
(Reg.-Polizeiverordn, vom 24. Septbr. 1891.)
Jeder Wohnungs- und Dienstwechsel inner-
halb des Polizeibezirks der Stadl Kiel ist binnen 10
Tagen anzumelden.
Zu diesen Meldungen sind auch diejenigen, welche
als Dienstherrschaften, Meister, Arbeitgeber, Hauseigen
thümer, Zimmer- oder Schlafstellen-Vermiether die betr.
Personen bei sich aufgenommen haben innerhalb 6 Tagen
nach dem Ab- oder Anzuge und innerhalb 20 Tagen
nach jedem Wohnungs- oder Dienstwechsel innerhalb
der Stadt verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht
der polizeilichen Bescheinigung von der bereits erfolgten
Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
Die Meldungen für Kiel sind im Personenstands-
büreau, für nur vorübergehend sich hier Aushaltende im
Polizei-Melde-Zimmer (Dammstraße 5 resp. 32) zu
bewirken.
Wer den Betrieb eines ftehcnßen Gewerbes
anfängt, muß davon vorher oder spätestens gleich
zeitig mit dem Beginne des Betriebes dem Gemeinde
vorstand des Ortes/ wo solches geschieht, schriftlich oder
zu Protokoll Anzeige machen. Diese Verpflichtung trifft
auch denjenigen, welcher
a. das Gewerbe eines Andern übernimmt und fortsetzt,
t>. neben seinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle
desselben ein anderes'Gewerbe ansängt.
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten in
Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben an
jedem Orte, wo solches geschieht, den Anfang des ein
zelnen Betriebes anzumelden.
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist
dem Vorsitzenden des für die Veranlagung zuständige»
Steuerausschusses anzuzeigen.
(Meldungen für Kiel im Personenstandsbüreau.)
Zum einjährig-freiwilligen Militär-Dienst
sind Meldungen behuss Zulassung zur Prüfung frühe
stens nach vollendetem 17. Lebensjahre und spätestens
bis zum 1. Februar des Jahres, in welchem der Bewer
ber das 20. Lebensjahr vollendet hat, bei der Ersatz-
kommission des Aufenthaltsortes anzubringen.
Gesuchsanlagen: a. Geburtsschein, b. Bescheinigung
! der Einwilligung des Vaters, oder Vormundes, mit der
I Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den
j Freiwilligen während einer einiährigen aktiven Dienst
zeit zu bekleiden, auszurüsten und die Kosten für Woh
nung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit
hierzu muß obrigkeitlich bescheinigt sein. c. Ein Un-
bescholtenheitszeugniß.
Jni Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben
in welchen zwei fremden Sprachen die Prüfung gewünscht
wird, auch ist ein selbstgeschriebener Lebenslaus beizu-
fügen.
Wer die Berechtigung zum einj.-freiwilligen Dienst
aus Grund eines Schulzeugnisses erwirke» will,
Hai. das betr. Gesuch mit denselben Anlagen, wie oben
angegeben, bei der Königl. Prüfungskommission für
Einjähr. - Freiwillige in Schleswig spätestens bis zum
1. April des 20. Lebensjahres anzubringen. Der zum
einjährig.freiwilligen Dienst Berechtigte hat beim Eintritt
in das militärpflichtige Alter (20. Lebensjahr) seine ev.
Zurückstellung bei der Ersatzkommission des Aushebungs
bezirks, wo er gestellungspflichtig ist, unter Einsendung
seines Berechtigungsscheines zu beantragen.
Für de» freiwilligen Eintritt zum zweijährigen
aktiven Dienst ist die Meldung bei der Ersatzkvmmifsion
des Aufenthaltsortes zu beantragen.
Den mit Meldeschein Versehenen steht die Wahl des
Truppentheiles frei.
Militärpflichtige haben sich vom 15. Januar bis
1. Februar des Jahres, in welchem sie das 20. Lebens
jahr vollenden, zur Aufnahme in die Rekrulirungs-
Stammrolle anzumelden. Außerhalb Kiels Geborene
haben ihren Taufschein beizubringen. Für zeitig Ab
wesende sind die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder
Fabrikherren zur Anmeldung verpflichtet.
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im Laufe des
Jahres wechseln, haben innerhalb 3er Tage sich bei
der betr. Behörde des alten Wohnortes ab- und der des
neuen anzumelden.
Verschuldete Versäumniß dieser Vorschriften unterliegt
einer Geldstrafe bis zu 30 Ji. oder einer Haslstrafe bis
zu 3 Tagen.
. Die Anmeldung zur Stammrolle ist solange zu
wiederholen, bis über den Militärpflichtigen endpiltig
entschieden ist.
(Meldung für Kiel im Militirbüreau, im Staothause,
Dammstraße 3».)