Full text: (1897)

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Allgemeine Nachrichten. 
Abth. II 5. 
V. JUIpitinr Nachrichten 
Meldepflicht. 
Wer seinen bisherigen Wohnsitz oder dauern- 
den Aufenthaltsort verändert, hat sich bei bem 
Gemeindevorstande des Abzugsortes ab- und bei 
dem des Anzugsortes binnen 3 Tagen nach er 
folgtem Umzuge anzumelden und gleichzeitig über 
seine erfolgte Veranlagung zur Einkommen- 
und zur Ergäiizungesteuer auszuweisen. 
(Reg-Polizeiverord». vom 24. Septbr. 1891.) 
Jeder Wohnungs- und Dienstwechsel 
innerhalb des Polizeibezirks der Stadt Kiel ist 
binnen 10 Tagen anzumelden. 
Zu diesen Meldungen sind auch diejenigen, 
welche als Dienstherrschaften, Meister, Arbeitgeber, 
Hauseigenthümer, Zimmer- oder Schlasstellen- 
Vermieiher die betr. Personen bei sich ausgenommen 
haben innerhalb 6 Tagen nach dem Ab- oder 
Anzuge und innerhalb 20 Tagen nach jedem 
Wohnungs- oder Dienstwechsel innerhalb der 
Stadt verpflichtet, sofern sie sich nicht durch 
Einsicht der polizeilichen Bescheinigung von der 
bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung ver 
schafft haben. 
Dre Meldungen sür Kiel sind im Personen- 
standbüreau, für nur vorübergehend sich hier 
Aufhallende im Polizci-Melde-Zimmer (Damm- 
straße 5 resp. 32) zu bewirken. 
Wer den Betrieb eines stehenden Ge 
werbes anfängt, muß davon vorher oder 
spätestens gleichzeitig mit dem Beginne des 
Betriebes dem Geincindevorstaiid des Ortes, wo 
solches geschieht, schriftlich oder zu Protokoll 
Anzeige machen. Diese Verpflichtung trifft auch 
denjenigen, welcher 
a. das Gewerbe eines Andern übernimmt, 
und fortsetzt, 
d. neben seinem hisherigen Gewerbe oder an 
Stelle desselben ein anderes Gewerbe ansängt. 
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten 
in Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, 
haben an jedem Orte, wo solches geschieht, den 
Anfang des einzelnen Betriebes anzumelden. 
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Ge 
werbes ist dem Vorsitzenden des sür die Veran 
lagung zuständigen Steuerausschnsses schriftlich 
anzuzeigen. 
(Meldungen sür Kiel im Personenstandsbüreau.) 
Zum einjäh rig - fr eiwilli gen Militär- 
Dienst sind Meldungen behufs Zulassung zur 
Prüfung frühestens nach vollendetem 17. 
Lebensjahre und spätestens bis zum 1. Februar 
des Jahres, in welchem der Bewerber das 20. 
Lebensjahr vollendet hat, bei der Ersatzkommission 
des Aufenthaltsortes anzubringen. 
Gesuchsanlagen: a. Geburtsschein, >>. Beschei- 
nignng der Einwilligung des Vaters, oder Vor 
mundes mit der Erklärung über die Bereitwillig 
keit und Fähigkeit, den Freiwillige» während 
einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, 
auszurüsten und die Kosten sür Wohnung und 
Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu 
inuß obrigkeitlich bescheinigt sein. c. Ein Un- 
bescholteuheitszeugniß. 
Im Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist 
anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen 
die Prüfung gewünscht wird, auch ist ein selbst' 
geschriebener Lebenslauf beizufügen. 
Wer die Berechtigung zum einj.-ireiwilligen 
Dienst auf Grund eines Schulzeugnisses 
erwirken will, hat das betr. Gesuch mit denselben 
Anlagen, wie oben angegeben, bei der König!. 
Prüfungskommission sür Einjährig.Freiwillige m 
Schleswig spätestens bis zum 1. April des 20. 
Lebensjahres anzubringen. Der zum einjährig- 
freiwilligen Dienst Berechtigte hat beim Eintritt 
in das' militärpflichtige Alter (20. Lebensjahr) 
seine ev. Zurückstellung bei der Ersatz-Kommission 
des Aushedungsbezirks, wo er gestellungspflichtig 
ist, unter Einsendung feines Berechtigungsscheines 
zu beantragen. 
Für den freiwilligen Eintritt zum zwei 
jährigen aktiven Dienst ist die Meldung bei der 
Ersatzkomnnssion des Aufenthaltsortes zu bean 
tragen. 
Den mit Meldeschein versehenen steht die Wahl 
des Truppentheiles frei. 
Militärpflichtige haben sich vom 15. 
Januar bis 1. Februar des Jahres in welchem 
sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Aufnahme 
in die Rckrutirungs - Stammrolle anzumelden. 
Außerhalb Kiels Geborene haben ihren Taufschein 
zu produziren. Für zeitig Abwesende sind die 
Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrik- 
Herren zur Anmeldung verpflichtet. 
Militärpflichtige, welchen ihren Wohnort im 
Laufe des Jahres wechseln, habe:, innerhalb 
3er Tage sich bei der betr. Behörde des alten 
Wohnortes ab- und der des neuen anzumelden. 
Verschuldete Versäuiuniß dieser Vorschriften 
unterliegt einer Geldstrafe bis zu 30 Ji oder 
einer Haststrafe bis zu 3 Tagen. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist solange 
zu wiederholen, bis über den Militärpflichtigen 
definitiv entschieden ist. 
(Meldung sür Kiel im Militärbüreau, im 
Stadthause, Dammstraße 3a.) 
Geburten sind binnen 7 Tagen, die Angabe 
der Vornamen des Kindes binnen 2 Monaten 
nach der Geburt desselben, Todesfälle späte 
stens am nächsten Werktage beim Standesamt 
(Fleethörn 50) zur Anzeige zu bringen. 
T cr X e rr. 
Taxe für die Kieler Droschken 
(vom 10. Dezember 1886). 
l. Für eine Fahrt in der Stadt bis zu 
folgenden Endpunkten einschließlich: 
Bahnhossstraße, Gaardener Str., Ecke des So- 
phienbtatts u. Königswegs, Königsweg, Winter- 
. befer Str., Papenkamp und Kirchhossallee, beide
	        
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