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Allgemeine Nachrichten.
Abth. II 5.
V. JUIpitinr Nachrichten
Meldepflicht.
Wer seinen bisherigen Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthaltsort verändert, hat sich bei bem
Gemeindevorstande des Abzugsortes ab- und bei
dem des Anzugsortes binnen 3 Tagen nach er
folgtem Umzuge anzumelden und gleichzeitig über
seine erfolgte Veranlagung zur Einkommen-
und zur Ergäiizungesteuer auszuweisen.
(Reg-Polizeiverord». vom 24. Septbr. 1891.)
Jeder Wohnungs- und Dienstwechsel
innerhalb des Polizeibezirks der Stadt Kiel ist
binnen 10 Tagen anzumelden.
Zu diesen Meldungen sind auch diejenigen,
welche als Dienstherrschaften, Meister, Arbeitgeber,
Hauseigenthümer, Zimmer- oder Schlasstellen-
Vermieiher die betr. Personen bei sich ausgenommen
haben innerhalb 6 Tagen nach dem Ab- oder
Anzuge und innerhalb 20 Tagen nach jedem
Wohnungs- oder Dienstwechsel innerhalb der
Stadt verpflichtet, sofern sie sich nicht durch
Einsicht der polizeilichen Bescheinigung von der
bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung ver
schafft haben.
Dre Meldungen sür Kiel sind im Personen-
standbüreau, für nur vorübergehend sich hier
Aufhallende im Polizci-Melde-Zimmer (Damm-
straße 5 resp. 32) zu bewirken.
Wer den Betrieb eines stehenden Ge
werbes anfängt, muß davon vorher oder
spätestens gleichzeitig mit dem Beginne des
Betriebes dem Geincindevorstaiid des Ortes, wo
solches geschieht, schriftlich oder zu Protokoll
Anzeige machen. Diese Verpflichtung trifft auch
denjenigen, welcher
a. das Gewerbe eines Andern übernimmt,
und fortsetzt,
d. neben seinem hisherigen Gewerbe oder an
Stelle desselben ein anderes Gewerbe ansängt.
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten
in Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten,
haben an jedem Orte, wo solches geschieht, den
Anfang des einzelnen Betriebes anzumelden.
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Ge
werbes ist dem Vorsitzenden des sür die Veran
lagung zuständigen Steuerausschnsses schriftlich
anzuzeigen.
(Meldungen sür Kiel im Personenstandsbüreau.)
Zum einjäh rig - fr eiwilli gen Militär-
Dienst sind Meldungen behufs Zulassung zur
Prüfung frühestens nach vollendetem 17.
Lebensjahre und spätestens bis zum 1. Februar
des Jahres, in welchem der Bewerber das 20.
Lebensjahr vollendet hat, bei der Ersatzkommission
des Aufenthaltsortes anzubringen.
Gesuchsanlagen: a. Geburtsschein, >>. Beschei-
nignng der Einwilligung des Vaters, oder Vor
mundes mit der Erklärung über die Bereitwillig
keit und Fähigkeit, den Freiwillige» während
einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden,
auszurüsten und die Kosten sür Wohnung und
Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu
inuß obrigkeitlich bescheinigt sein. c. Ein Un-
bescholteuheitszeugniß.
Im Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist
anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen
die Prüfung gewünscht wird, auch ist ein selbst'
geschriebener Lebenslauf beizufügen.
Wer die Berechtigung zum einj.-ireiwilligen
Dienst auf Grund eines Schulzeugnisses
erwirken will, hat das betr. Gesuch mit denselben
Anlagen, wie oben angegeben, bei der König!.
Prüfungskommission sür Einjährig.Freiwillige m
Schleswig spätestens bis zum 1. April des 20.
Lebensjahres anzubringen. Der zum einjährig-
freiwilligen Dienst Berechtigte hat beim Eintritt
in das' militärpflichtige Alter (20. Lebensjahr)
seine ev. Zurückstellung bei der Ersatz-Kommission
des Aushedungsbezirks, wo er gestellungspflichtig
ist, unter Einsendung feines Berechtigungsscheines
zu beantragen.
Für den freiwilligen Eintritt zum zwei
jährigen aktiven Dienst ist die Meldung bei der
Ersatzkomnnssion des Aufenthaltsortes zu bean
tragen.
Den mit Meldeschein versehenen steht die Wahl
des Truppentheiles frei.
Militärpflichtige haben sich vom 15.
Januar bis 1. Februar des Jahres in welchem
sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Aufnahme
in die Rckrutirungs - Stammrolle anzumelden.
Außerhalb Kiels Geborene haben ihren Taufschein
zu produziren. Für zeitig Abwesende sind die
Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrik-
Herren zur Anmeldung verpflichtet.
Militärpflichtige, welchen ihren Wohnort im
Laufe des Jahres wechseln, habe:, innerhalb
3er Tage sich bei der betr. Behörde des alten
Wohnortes ab- und der des neuen anzumelden.
Verschuldete Versäuiuniß dieser Vorschriften
unterliegt einer Geldstrafe bis zu 30 Ji oder
einer Haststrafe bis zu 3 Tagen.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist solange
zu wiederholen, bis über den Militärpflichtigen
definitiv entschieden ist.
(Meldung sür Kiel im Militärbüreau, im
Stadthause, Dammstraße 3a.)
Geburten sind binnen 7 Tagen, die Angabe
der Vornamen des Kindes binnen 2 Monaten
nach der Geburt desselben, Todesfälle späte
stens am nächsten Werktage beim Standesamt
(Fleethörn 50) zur Anzeige zu bringen.
T cr X e rr.
Taxe für die Kieler Droschken
(vom 10. Dezember 1886).
l. Für eine Fahrt in der Stadt bis zu
folgenden Endpunkten einschließlich:
Bahnhossstraße, Gaardener Str., Ecke des So-
phienbtatts u. Königswegs, Königsweg, Winter-
. befer Str., Papenkamp und Kirchhossallee, beide