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Allgemeine Nachrichten.
Abth. II 4.
Taxe für die Kieler Bootführer
(vom 25. März 1886).
I. Für eine Fahrt.
von:
Fischerleger oder
Schloßbrücke:
Jensenbrücke
oder Drehbrücke:
Brücke bei der
Secburg
nach
K
Jk
C
o
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Jk
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K
Jk
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SS
K
S&li
Jk
.SS
(§i
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-O §>
1. Wilhelniinenhöhc
0,10
0,10
1,00
0,20
0,10
1,00
0,30
0,10
1,20
2. Gaarden
0,30
0,10
1,20
0,20
0,10
1,00
0,50
0,15
1,50
3. Ellerbek
0,30
0,15
1,50
0,50
0,15
1,50
0,30
0,15
1,50
4. Diedrichsdors
1,00
0,20
2,50
1,20
0,20
2,50
1,00
0,20
2,50
5. Neumühlen
1,20
0,20
3,00
1,50
0,20
3,00
1,20
0,20
3,00
6. Jenseit- oder Drehbrücke .
7. Fischerleger oder Schloß-
0,30
0,10
1,20
—
—
0,50
0,15
1,50
brücke
—
—
—
0,30
0,10
1,20
0,30
0,10
1,20
8. Brücke bei der Secburq. .
0,30
0,10
1,20
0,50
0,15
1,50
—
—
—
9. Folcker's Garten
0,80
0,20
2,00
1,00
0,20
2,00
0,50
0,15
1,50
0. Seebadeanstalt
1,00
0,20
2,40
1,20
0,20
2,40
0,75
0,15
2,00
1. Bellevue
2. einem ans dein Hafen lie
genden Schiff, einschließ
lich der Rückfahrt:
a. zwischen d. Abschluß des
Hafens und dem Kieler
1,50
0,30
3,00
1,80
0,30
3,00
1,20
0,20
2,50
Privatdock
b. zwischen dem Kieler Pri>
vatdvck und der Schloß-
0,50
0,15
0,30
0,10
0,75
0,20
brücke
c. von der Schloßbrücke bis
0,30
0,10
—
0,30
0,10
—
0,50
0,20
Boje 9 insI
d. von Boje 9 bis Boje 5
0,30
0,15
—
0,50
0,20
—
0,30
0,15
inkl
e. von Boje 5 bis Boje 1
0,60
0,30
0,60
0,30
—
0,50
0,25
inkl
1,00
0,40
—
1,00
0,40
—
0,75
0,20
Bei den Touren nach den Schiffen (Nr. 12 a bis e) ist für die Wartezeit nach Position Hl
zu zahlen.
II. Fahrten nach Zeit.
Bis zu einer Stunde und fünf Personen
Jk 1,20; mit mehr als fünf Personen Jk 1,50.
Bei Fahrten über eine Stunde ist die Berechnung
nach Viertelstunden zulässig und wird jede aii-
S efangene Viertelstunde als volle gerechnet. Die
,eit für die Rückfahrt zur Stadt wird mit be
rechnet.
III. Wartezeit.
Für die eine Viertelstunde übersteigende Warte
zeit Jk 0,40 für jede angefangene Viertelstunde.
IV. Gepäck.
Für größere Gepäckstücke bis 25 kg in kl.
Jk 0,20, für jede angefangene 10 kg mehr
Jk 0,10. Kleinere Gepäckstücke, welche die Fahr
gäste selbst zu tragen pflegen, sind frei.
V. Allgemeine Bestimmungen.
1. Falls der Fahrgast nach Zeit zu fahren
wünscht, hat er dies dem Bootsührer vor Beginn
der Fahrt zu erklären und mit demselben die
Anfangszeit zu bestimmen. Für Tourfahrien,
für welche vorstehend unter I eine Taxe nicht
bestimmt ist, tritt die Berechnung nach Zeit ein,
wenn nicht Fahrgast und Bootführer eine andere
Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung
getroffen haben.
2. Für Kinder unter 10 Jahren in Begleitung
Erwachsener ist die Hälfte der Taxe zu entrichten.
3. Während der Monate Mai, Juni, Juli und
August wird von 10 bis 12 Uhr Abends die
Hälfte der Taxe mehr bezahlt, von 12 Uhr Nachts
bis 6 Uhr Morgens die doppelte Taxe; während
der übrigen Monate von 7 bis 11 Uhr Abends