Full text: (1895)

42 
Allgemeine Nachrichten. 
Abth. II 4. 
und für jede Leichenbreite mehr 
(2,65 Qu.-Mtr.) 27 — 
5. für den Platz zu einem Gemeindegrab 
(Reihengrab) 
Klaffe A. für Erwachsene 15 — 
für Kinder 7 50 
Klasse B. für Erwachsene 6 — 
für Kinder 3 — 
für Kinder unter 6 Wochen 
und Todtgeborene.... 1 50 
für den Kaufbrief über Erbbegräbnisse, 
Kapellengräber einbegriffen, an 
Schreibgebühr 10 — 
II. für das Grabmachen und die Beisetzung 
1. in Kapellengräbern und gemauerten 
Gräbern für jeden Sarg 15 - 
2. in Erbbegräbnissen: 
a) für einen Erwachsenen 9 — 
b) für ein Kind 6 — 
j 3. in Gemeinde- (Reihen-) Gräbern 
Klasse A: a) für einen Erwachsenen . 6 —- 
b) für ein Kind 4 — 
Klasse B: a) für einen Erwachsenen . 4 —I 
b) für ein Kind 2 50 
für die Benutzung des Leichenziminers 
für jeden Tag 1 — j 
(für Leichen, welche in den Gemeinde- 
gräbern Klasse B beerdigt werden, 
wird keine Gebühr für Benutzung 
des Leichenzimmers gezahlt), 
für d. Aufstellung d. Sarges in d.Kapelle 
mit Decken und Beleuchtung 5 resp. 2 —! 
für die Aufstellung des Sarges in der 
Kapelle ohne Decken und Beleuch 
tung wird nichts bezahlt. 
Andere, als die vom Kirchenvorstand vorstehend, 
genehmigten Gebühren dürfen weder erhoben, 
noch entgegengenommen werden. 
Die Kosten und Gebühren werden von der Kirchen 
lasse gegen Quittung erhoben. 
Steuer-Tarif. 
Gemäß §' 17 des Einkommensteuergesetzes 
beträgt die Einkommensteuer bei einem Ein 
kommen von 
mehr als: 
bis einschließlich: 
lährlich: 
Jk 
JL 
JL 
900 
1050 
6 
1050 
1200 
9 
1200 
1350 
12 
1350 
1500 
16 
1500 
1650 
21 
1650 
1800 
26 
1800 
2100 
31 
2100 
2400 
36 
2 400 
2 700 
44 
2 700 
3 000 
52 
3 000 
3 300 
60 
3 300 
3 600 
70 
3 600 
3 900 
80 
3 900 
4 200 
92 
4 200 
4500 
104 
4 500 
5 000 
118 
5 000 
5 500 
132 
5 500 
6000 
146 
6 000 
6 500 
160 
6 500 
7000 
176 
7000 
7500 
192 
7500 
8000 
212 
8000 
8 500 
232 
8500 
9 000 
252 
9 000 
9 500 
276 
9 500 
10 500 
300 
Sie steigt bei höherem Einkommen 
von 
bis ein- in Stufen 
um je 
mehr als 
schließlich von 
Jk 
JL Jk 
JL 
10 500 
30 500 1 000 
30 
30500 
32000 1 500 
60 
32000 
78 000 2 000 
80 
78 000 
100 000 2 000 
100 
Gemäß tz 18 des Ergänzungssteuergesetzes 
beträgt die Ergänzungssteuer bei' einem steuer 
baren Vermögen von 
mehr als: 
bis einschließlich: 
jährlich 
JL 
Jk 
JL 
6 000 
8 000 
3 
8 000 
10000 
4 
10 000 
12000 
5 
12 000 
14 000 
6 
14 000 
16 000 
7 
16 000 
18 000 
8 
18 000 
20 000 
9 
20000 
22 000 
10 
22 000 
24 000 
11 
24 000 
28 000 
12 
28 000 
32 000 
14 
32 000 
36 000 
16 
36 000 
40 000 
18 
40 000 
44000 
20 
44000 
48000 
22 
48 000 
52 000 
24 
52 000 
56 000 
26 
56 000 
60 000 
28 
60 000 
70 000 
30 
70 000 
80 000 
35 
80 000 
90000 
40 
90000 
100 (XX) 
45 
100000 
110000 
50 
110 000 
120000 
55 
120000 
130 000 
60 
130 000 
140000 
65 
und steigt bei höherem Vermögen bis einschl. 
200000 JL für jede angefangenen 10000 um 
je 5 ./L 
Bei Vermögen von mehr als 200 000.JL bis 
einichl. 220 000 Jk beträgt die Steuer 100 JL 
und steigt bei höherem Vermögen für jede an 
gefangenen 20000 Jt. uni je 10 JL
	        
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