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Allgemeine Nachrichten.
Abth. II 4.
und für jede Leichenbreite mehr
(2,65 Qu.-Mtr.) 27 —
5. für den Platz zu einem Gemeindegrab
(Reihengrab)
Klaffe A. für Erwachsene 15 —
für Kinder 7 50
Klasse B. für Erwachsene 6 —
für Kinder 3 —
für Kinder unter 6 Wochen
und Todtgeborene.... 1 50
für den Kaufbrief über Erbbegräbnisse,
Kapellengräber einbegriffen, an
Schreibgebühr 10 —
II. für das Grabmachen und die Beisetzung
1. in Kapellengräbern und gemauerten
Gräbern für jeden Sarg 15 -
2. in Erbbegräbnissen:
a) für einen Erwachsenen 9 —
b) für ein Kind 6 —
j 3. in Gemeinde- (Reihen-) Gräbern
Klasse A: a) für einen Erwachsenen . 6 —-
b) für ein Kind 4 —
Klasse B: a) für einen Erwachsenen . 4 —I
b) für ein Kind 2 50
für die Benutzung des Leichenziminers
für jeden Tag 1 — j
(für Leichen, welche in den Gemeinde-
gräbern Klasse B beerdigt werden,
wird keine Gebühr für Benutzung
des Leichenzimmers gezahlt),
für d. Aufstellung d. Sarges in d.Kapelle
mit Decken und Beleuchtung 5 resp. 2 —!
für die Aufstellung des Sarges in der
Kapelle ohne Decken und Beleuch
tung wird nichts bezahlt.
Andere, als die vom Kirchenvorstand vorstehend,
genehmigten Gebühren dürfen weder erhoben,
noch entgegengenommen werden.
Die Kosten und Gebühren werden von der Kirchen
lasse gegen Quittung erhoben.
Steuer-Tarif.
Gemäß §' 17 des Einkommensteuergesetzes
beträgt die Einkommensteuer bei einem Ein
kommen von
mehr als:
bis einschließlich:
lährlich:
Jk
JL
JL
900
1050
6
1050
1200
9
1200
1350
12
1350
1500
16
1500
1650
21
1650
1800
26
1800
2100
31
2100
2400
36
2 400
2 700
44
2 700
3 000
52
3 000
3 300
60
3 300
3 600
70
3 600
3 900
80
3 900
4 200
92
4 200
4500
104
4 500
5 000
118
5 000
5 500
132
5 500
6000
146
6 000
6 500
160
6 500
7000
176
7000
7500
192
7500
8000
212
8000
8 500
232
8500
9 000
252
9 000
9 500
276
9 500
10 500
300
Sie steigt bei höherem Einkommen
von
bis ein- in Stufen
um je
mehr als
schließlich von
Jk
JL Jk
JL
10 500
30 500 1 000
30
30500
32000 1 500
60
32000
78 000 2 000
80
78 000
100 000 2 000
100
Gemäß tz 18 des Ergänzungssteuergesetzes
beträgt die Ergänzungssteuer bei' einem steuer
baren Vermögen von
mehr als:
bis einschließlich:
jährlich
JL
Jk
JL
6 000
8 000
3
8 000
10000
4
10 000
12000
5
12 000
14 000
6
14 000
16 000
7
16 000
18 000
8
18 000
20 000
9
20000
22 000
10
22 000
24 000
11
24 000
28 000
12
28 000
32 000
14
32 000
36 000
16
36 000
40 000
18
40 000
44000
20
44000
48000
22
48 000
52 000
24
52 000
56 000
26
56 000
60 000
28
60 000
70 000
30
70 000
80 000
35
80 000
90000
40
90000
100 (XX)
45
100000
110000
50
110 000
120000
55
120000
130 000
60
130 000
140000
65
und steigt bei höherem Vermögen bis einschl.
200000 JL für jede angefangenen 10000 um
je 5 ./L
Bei Vermögen von mehr als 200 000.JL bis
einichl. 220 000 Jk beträgt die Steuer 100 JL
und steigt bei höherem Vermögen für jede an
gefangenen 20000 Jt. uni je 10 JL