Full text: (1894)

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Allgemeine Nachrichten. 
Abth. II 4. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Falls der Fahrgast nach .Seit zu fahren 
wünscht, hat er dies dem Bootsührer vor Beginn 
der Fahrt zu erklären und mit demselben die 
Anfangszeit zu bestimmen. Für Toursahrten, 
für welche vorstehend unter 1 eine Taxe nicht 
bestimmt ist, tritt die Berechnung nach Zeit ein, 
wenn nicht Fahrgast und Bootführer eine andere 
Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung 
getroffen haben. 
2. Für Kinder unter 10 Jahren i» Begleitung 
Erwachsener ist die Hälfte der Taxe zu entrichten. 
3. Während der Monate Mai. Juni, Juli und 
August wird von 10 bis 12 Uhr Abends die 
Halste der Taxe mehr bezahlt, von 12 Uhr Nachts 
bis 6 Uhr Morgens die doppelte Taxe; während 
der übrigen Monate von 7 bis 11 Uhr Abends 
die Hälfte der Taxe mehr, von 12 Uhr Nachts 
bis 7 Uhr Morgens die doppelte Taxe. 
4. Wenn in Gemäßheit des 8 7 der Polizei 
verordnung, betreffend die Bootführer, ein Boot 
von 2 Mann geführt werden muß, ist die doppelte 
Taxe zu entrichten. 
Die Thiertödtung 
wird in Veranlassung des Kieler Thierschutz. 
Vereins in schneller und schonender Weise nach 
Anordnung des Kreisthierarztes von dem Abdecker 
Fraudsen, Hasseldieksdammerweg, ausgeführt. 
Jedermann kann Thiere zu dem Zweck dort 
hin senden, oder die Abholung, welche nur 
Montags und Donnerstags Vormittags bis 
10 Uhr erfolgt, schriftlich bestellen. Es ist zu 
diesem Behufe bei Herrn Vergolder M. Heuck, 
Vorstadt 43, ein Briefkasten aus dem Hausflur 
angebracht. 
Die ortsanwesende Einwohnerzahl Kiels 
hat nach den Volkszählungen betragen iukl. 
Militärbevölkerung in den Jahren: 
1750 
4500 
1840 
12344 
1871 
31764 
1781 
6667 
1845 
13572 
1875 
37246 
1798 
7000 
1855 
16218 
1880 
43594 
1803 
7075 
1860 
17541 
1885 
51706 
1825 
10035 
1864 
18770 
1890 
69172 
1835 
11620 
1867 
27136. 
Militärpersonen sind in der Bevölkerungszahl 
enthalten: 1867 : 3110, 1871:3080, 1875: 1292, 
1880: 3086, 1885: 3125, 1890: 4506. 
Im Jahre 1867 ist die Bevölkerung des 
früheren Fleckens Brunswik mit 2920 Seelen 
mit zur Berechnung gekommen. 
1871 = 
Wohnqcb. 
1772 
Haushalt. 
6251 
Anstall 
41 
1875 — 
2121 
7737 
62 
1880 — 
2319 
9014 
58 
1885 — 
2720 
10833 
57 
1890 — 
3581 
14210 
76 
Auszug aus der Stolgebuhren-Taxe 
für die Kieler Kirchengemeinde. 
Es werden für die Kirchenkasse erhoben: 
1. bei Taufen: 
a) Kirchentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen 
festgesetzten Zeit. . . . f 
b) für sonstige Kirchentaufen 
c) „ „ Haustaufen 
d) Nothtaufen nichts. 
Taufen von Zwillingen nur die einfache Gebühr, 
bei Konfirmationsunterricht 
2. bei Trauungen: 
a) für Trauungen am Sonntage zu der für diese 
Trauungen festgesetzten Zeit. ' 
b) für sonstige Trauungen in der Kirche 
c) für Trauungen im Hause in Krankheitsfällen . . . 
d) für sonstige Trauungen im Hause 
3. bei Beerdigungen: 
a) für Leichenreden 
b) für Läuten der Kirchenglocken, wenn solches verlangt 
wird, an die Kirchenkasse 
Dauert das Läuten länger wie 1 Stunde, für 
jede fernere angefangene Stunde 
Außerdem ist der Arbeitslohn an die Läutenden zu zahlen. 
Klasse 
I. j II. j III. j IV. | V. | VI. 
Moximalgreuze des steuerpflichtigen 
Einkommens. 
Jk 
Jk 
Jk 
Jk 
Jk 
1200 
2400 
3600 
6000 
8400 
über 
8400 
2 
5 
10 
15 
20 
30 
2 
5 
8 
12 
16 
20 
— 
5 
10 
15 
20 
30 
5 
10 
15 
20 
30 
45 
5 
10 
15 
20 
30 
45 
10 
15 
20 
30 
45 
60 
3 
5 
10 
15 
20 
30 
15 
15 
15 
15 
15 
15 
15 
15 
15 
15 
15 
15
	        
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