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Allgemeine Nachrichten.
Abth. II 4.
V. Allgemeine Bestimmungen.
1. Falls der Fahrgast nach .Seit zu fahren
wünscht, hat er dies dem Bootsührer vor Beginn
der Fahrt zu erklären und mit demselben die
Anfangszeit zu bestimmen. Für Toursahrten,
für welche vorstehend unter 1 eine Taxe nicht
bestimmt ist, tritt die Berechnung nach Zeit ein,
wenn nicht Fahrgast und Bootführer eine andere
Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung
getroffen haben.
2. Für Kinder unter 10 Jahren i» Begleitung
Erwachsener ist die Hälfte der Taxe zu entrichten.
3. Während der Monate Mai. Juni, Juli und
August wird von 10 bis 12 Uhr Abends die
Halste der Taxe mehr bezahlt, von 12 Uhr Nachts
bis 6 Uhr Morgens die doppelte Taxe; während
der übrigen Monate von 7 bis 11 Uhr Abends
die Hälfte der Taxe mehr, von 12 Uhr Nachts
bis 7 Uhr Morgens die doppelte Taxe.
4. Wenn in Gemäßheit des 8 7 der Polizei
verordnung, betreffend die Bootführer, ein Boot
von 2 Mann geführt werden muß, ist die doppelte
Taxe zu entrichten.
Die Thiertödtung
wird in Veranlassung des Kieler Thierschutz.
Vereins in schneller und schonender Weise nach
Anordnung des Kreisthierarztes von dem Abdecker
Fraudsen, Hasseldieksdammerweg, ausgeführt.
Jedermann kann Thiere zu dem Zweck dort
hin senden, oder die Abholung, welche nur
Montags und Donnerstags Vormittags bis
10 Uhr erfolgt, schriftlich bestellen. Es ist zu
diesem Behufe bei Herrn Vergolder M. Heuck,
Vorstadt 43, ein Briefkasten aus dem Hausflur
angebracht.
Die ortsanwesende Einwohnerzahl Kiels
hat nach den Volkszählungen betragen iukl.
Militärbevölkerung in den Jahren:
1750
4500
1840
12344
1871
31764
1781
6667
1845
13572
1875
37246
1798
7000
1855
16218
1880
43594
1803
7075
1860
17541
1885
51706
1825
10035
1864
18770
1890
69172
1835
11620
1867
27136.
Militärpersonen sind in der Bevölkerungszahl
enthalten: 1867 : 3110, 1871:3080, 1875: 1292,
1880: 3086, 1885: 3125, 1890: 4506.
Im Jahre 1867 ist die Bevölkerung des
früheren Fleckens Brunswik mit 2920 Seelen
mit zur Berechnung gekommen.
1871 =
Wohnqcb.
1772
Haushalt.
6251
Anstall
41
1875 —
2121
7737
62
1880 —
2319
9014
58
1885 —
2720
10833
57
1890 —
3581
14210
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Auszug aus der Stolgebuhren-Taxe
für die Kieler Kirchengemeinde.
Es werden für die Kirchenkasse erhoben:
1. bei Taufen:
a) Kirchentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen
festgesetzten Zeit. . . . f
b) für sonstige Kirchentaufen
c) „ „ Haustaufen
d) Nothtaufen nichts.
Taufen von Zwillingen nur die einfache Gebühr,
bei Konfirmationsunterricht
2. bei Trauungen:
a) für Trauungen am Sonntage zu der für diese
Trauungen festgesetzten Zeit. '
b) für sonstige Trauungen in der Kirche
c) für Trauungen im Hause in Krankheitsfällen . . .
d) für sonstige Trauungen im Hause
3. bei Beerdigungen:
a) für Leichenreden
b) für Läuten der Kirchenglocken, wenn solches verlangt
wird, an die Kirchenkasse
Dauert das Läuten länger wie 1 Stunde, für
jede fernere angefangene Stunde
Außerdem ist der Arbeitslohn an die Läutenden zu zahlen.
Klasse
I. j II. j III. j IV. | V. | VI.
Moximalgreuze des steuerpflichtigen
Einkommens.
Jk
Jk
Jk
Jk
Jk
1200
2400
3600
6000
8400
über
8400
2
5
10
15
20
30
2
5
8
12
16
20
—
5
10
15
20
30
5
10
15
20
30
45
5
10
15
20
30
45
10
15
20
30
45
60
3
5
10
15
20
30
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15