Abth. II 3.
Verkehrs-Anstalten.
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Die Dampfschiffe „Kiel" u. „Wilhelminenhöhe II"
nach Wilhelminenhöhe.
Die Dampfschiffe „Sophie", „Gertrud" u. „Clara"
nach Gaarden «Linie Jensenstr.—Germ.-Werft.)
Die Dampfschiffe der „Neuen Dampferkompagnie"
fahren nach Holtenau, Friedrichsort, Heiken
Meldepflicht.
Au - und ab zieh ende Personen haben sich
bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu Ji 60,
oder verhältnißmäßiger Haft, spätestens innerhalb
3 Tagen nach eingetretener Veränderung des
Wohn- und Aufenthaltsortes zu melden.
. Jeder Wohnungs- und Dienstwechscl
innerhalb des Polizeibezirks der Stadt Kiel ist
binnen 10 Tagen anzumelden.
Zu diesen Meldungen sind auch diejenigen,
welche als Dienstherrschaften, Meister, Arbeitgeber,
Hauseigenthümer, Zimmer- und Schlafstellen-
Bermiether, die betr.Personen bei sich ausgenommen
haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab- oder
Anzuge und innerhalb 20 Tagen nach jedem
Wohnungs- oder Dienstwechsel innerhalb der
Stadt verpflichtet, sofern sie sich nicht durch
Einsicht der polizeilichen Bescheinigung von der
bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung ver
schafft haben.
Die Meldungen für Kiel sind im Personen-
standsbüreou, für nur vorübergehend sich hier
Aufhaltende im Polizei-Melde-Zimmer (Damm-
straste 5 resp. 32) zu bewirken.
Wer den Betrieb eines stehenden Ge
werbes anfangt, muß davon vorher oder
spätestens gleichzeitig mit dem Beginne des
Betriebes dem Gemeindevorstand des Ortes, wo
solches geschieht, schriftlich oder zu Protokoll
Anzeige machen. Diese Verpflichtung trifft auch
denjenigen, welcher
a. das Gewerbe eines Anderen übernimmt und
fortsetzt,
b. neben seinem bisherigen Gewerbe oder an
Stelle desselben ein anderes Gewerbe anfängt.
. Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten
>ü Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten,
haben an jedem Orte, wo solches geschieht, den
Anfang des einzelnen Betriebes anzumelden.
(Anmeldung für Kiel im Personenstandsbüreau.)
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Ge
werbes ist der Hebestelle, an welche die
Steuer entrichtet wird, schriftlich anzuzeigen.
Znm einjährig-freiwilligen Militär-
Dienst sind Meldungen behufs Zulassung zur
Prüfung frühestens nach vollendetem 17.
Lebensjahre und spätestens bis zum 1. Februar
des Jahres, in welchem der Bewerber das 20.
Lebensjahr vollendet hat, bei der Ersatzkommission
des Aufenthaltsortes anzubringen.
dorf, Laboe; Folkers Garten, Badeanstalt und
Bellevue anlaufend.
Vorsitzender des Aufsichtsraths: Geh. Komm.-Rath
Sartori. Vorstand: Kaufmann Max Seibel
und F. Ebeling. Betriebs-Inspektor: A. Coa-
radi, Komtor des Letzteren beim Seegarten.
Gesuchsanlagen: a. Geburtsschein, b. Beschei
nigung der Einwilligung des Vaters oder Vor
mundes mit der Erklärung über die Bereitwillig
keit und Fähigkeit, den Freiwilligen während
einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden,
auszurüsten und die Kosten für Wohnung und
Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu
muß obrigkeitlich bescheinigt sein. c. Ein Un-
bescholtenheitszeugniß.
Im Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist
anzugeben, in welchen zwei fremde» Sprachen
die Prüfung gewünscht wird, auch ist ein selbst
geschriebener Lebenslauf beizufügen.
Wer die Berechtigung zum einj.-freiwilligen
Dienst auf Grund eines Schulzeugnisses
erwirken will, hat das betr. Gesuch mit denselben
Anlagen, wie oben angegeben, bei der Königl.
Prüfungskommission für Einjahrig-Freiwillige in
Schleswig spätestens bis zum 1. April des 20.
Lebensjahres anzubringen. Der zum einjährig,
freiwilligen Dienst Berechtigte hat beim Eintritt
in das ' militärpflichtige Älter (20. Lebensjahr)
seine ev. Zurückstellung bei der Ersatz-Kommission
des Nushebungsbezirks, wo er gestellungspflichtig
ist, unter Einsendung seines Berechtigungsscheines
zu beantragen.
Für den freiwilligen Eintritt zum drei
und vierjährigen aktiven Dienst ist die Meldung
bei der Ersatzkommission des Aufenthaltsortes
anzubringen.
Den mit Meldeschein Versehenen steht die Wahl
des Truppentheiles frei.
Militärpflichtige haben sich vom 15.
Januar bis 1. Februar des Jahres, in welchein
sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Aufnahme
in die Rekrutirungs-Stammrolle, (anzumelden.
Außerhalb Kiels Geborene haben ihren Taufschein
zu produziren. Für zeitig Abwesende sind die
Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrik-
Herren zur Anmeldung verpflichtet.
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im
Laufe des Jahres wechseln, haben-innerhalb
3er Tage sich bei der betr. Behörde des alten
Wohnortes ab- und der des neuen anzumelden.
Verschuldete Versäumniß dieser^ Vorschriften
unterliegt einer Geldstrafe bis zu 30 JL oder
einer Haftstrafe bis,zu 3 Tagen.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist solange
zu wiederholen, bis über den Militärpflichtigen
definitiv entschiede» ist.
(Meldung für Kiel im Militärbüreau, im
Stadthause, Dammstraße 3 a.)
IV. lUIarmrine Mchrichtkii.