Full text: (1894)

Abth. II 3. 
Verkehrs-Anstalten. 
37 
Die Dampfschiffe „Kiel" u. „Wilhelminenhöhe II" 
nach Wilhelminenhöhe. 
Die Dampfschiffe „Sophie", „Gertrud" u. „Clara" 
nach Gaarden «Linie Jensenstr.—Germ.-Werft.) 
Die Dampfschiffe der „Neuen Dampferkompagnie" 
fahren nach Holtenau, Friedrichsort, Heiken 
Meldepflicht. 
Au - und ab zieh ende Personen haben sich 
bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu Ji 60, 
oder verhältnißmäßiger Haft, spätestens innerhalb 
3 Tagen nach eingetretener Veränderung des 
Wohn- und Aufenthaltsortes zu melden. 
. Jeder Wohnungs- und Dienstwechscl 
innerhalb des Polizeibezirks der Stadt Kiel ist 
binnen 10 Tagen anzumelden. 
Zu diesen Meldungen sind auch diejenigen, 
welche als Dienstherrschaften, Meister, Arbeitgeber, 
Hauseigenthümer, Zimmer- und Schlafstellen- 
Bermiether, die betr.Personen bei sich ausgenommen 
haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab- oder 
Anzuge und innerhalb 20 Tagen nach jedem 
Wohnungs- oder Dienstwechsel innerhalb der 
Stadt verpflichtet, sofern sie sich nicht durch 
Einsicht der polizeilichen Bescheinigung von der 
bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung ver 
schafft haben. 
Die Meldungen für Kiel sind im Personen- 
standsbüreou, für nur vorübergehend sich hier 
Aufhaltende im Polizei-Melde-Zimmer (Damm- 
straste 5 resp. 32) zu bewirken. 
Wer den Betrieb eines stehenden Ge 
werbes anfangt, muß davon vorher oder 
spätestens gleichzeitig mit dem Beginne des 
Betriebes dem Gemeindevorstand des Ortes, wo 
solches geschieht, schriftlich oder zu Protokoll 
Anzeige machen. Diese Verpflichtung trifft auch 
denjenigen, welcher 
a. das Gewerbe eines Anderen übernimmt und 
fortsetzt, 
b. neben seinem bisherigen Gewerbe oder an 
Stelle desselben ein anderes Gewerbe anfängt. 
. Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten 
>ü Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, 
haben an jedem Orte, wo solches geschieht, den 
Anfang des einzelnen Betriebes anzumelden. 
(Anmeldung für Kiel im Personenstandsbüreau.) 
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Ge 
werbes ist der Hebestelle, an welche die 
Steuer entrichtet wird, schriftlich anzuzeigen. 
Znm einjährig-freiwilligen Militär- 
Dienst sind Meldungen behufs Zulassung zur 
Prüfung frühestens nach vollendetem 17. 
Lebensjahre und spätestens bis zum 1. Februar 
des Jahres, in welchem der Bewerber das 20. 
Lebensjahr vollendet hat, bei der Ersatzkommission 
des Aufenthaltsortes anzubringen. 
dorf, Laboe; Folkers Garten, Badeanstalt und 
Bellevue anlaufend. 
Vorsitzender des Aufsichtsraths: Geh. Komm.-Rath 
Sartori. Vorstand: Kaufmann Max Seibel 
und F. Ebeling. Betriebs-Inspektor: A. Coa- 
radi, Komtor des Letzteren beim Seegarten. 
Gesuchsanlagen: a. Geburtsschein, b. Beschei 
nigung der Einwilligung des Vaters oder Vor 
mundes mit der Erklärung über die Bereitwillig 
keit und Fähigkeit, den Freiwilligen während 
einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, 
auszurüsten und die Kosten für Wohnung und 
Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu 
muß obrigkeitlich bescheinigt sein. c. Ein Un- 
bescholtenheitszeugniß. 
Im Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist 
anzugeben, in welchen zwei fremde» Sprachen 
die Prüfung gewünscht wird, auch ist ein selbst 
geschriebener Lebenslauf beizufügen. 
Wer die Berechtigung zum einj.-freiwilligen 
Dienst auf Grund eines Schulzeugnisses 
erwirken will, hat das betr. Gesuch mit denselben 
Anlagen, wie oben angegeben, bei der Königl. 
Prüfungskommission für Einjahrig-Freiwillige in 
Schleswig spätestens bis zum 1. April des 20. 
Lebensjahres anzubringen. Der zum einjährig, 
freiwilligen Dienst Berechtigte hat beim Eintritt 
in das ' militärpflichtige Älter (20. Lebensjahr) 
seine ev. Zurückstellung bei der Ersatz-Kommission 
des Nushebungsbezirks, wo er gestellungspflichtig 
ist, unter Einsendung seines Berechtigungsscheines 
zu beantragen. 
Für den freiwilligen Eintritt zum drei 
und vierjährigen aktiven Dienst ist die Meldung 
bei der Ersatzkommission des Aufenthaltsortes 
anzubringen. 
Den mit Meldeschein Versehenen steht die Wahl 
des Truppentheiles frei. 
Militärpflichtige haben sich vom 15. 
Januar bis 1. Februar des Jahres, in welchein 
sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Aufnahme 
in die Rekrutirungs-Stammrolle, (anzumelden. 
Außerhalb Kiels Geborene haben ihren Taufschein 
zu produziren. Für zeitig Abwesende sind die 
Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrik- 
Herren zur Anmeldung verpflichtet. 
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im 
Laufe des Jahres wechseln, haben-innerhalb 
3er Tage sich bei der betr. Behörde des alten 
Wohnortes ab- und der des neuen anzumelden. 
Verschuldete Versäumniß dieser^ Vorschriften 
unterliegt einer Geldstrafe bis zu 30 JL oder 
einer Haftstrafe bis,zu 3 Tagen. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist solange 
zu wiederholen, bis über den Militärpflichtigen 
definitiv entschiede» ist. 
(Meldung für Kiel im Militärbüreau, im 
Stadthause, Dammstraße 3 a.) 
IV. lUIarmrine Mchrichtkii.
	        
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