Abth. II 3.
Verkehrs-Anstalten.
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Köhnke fährt Mittwoch und Sonnabend 2 Uhr
Mittags nach Eckernförde von „Nordischen
Hof."
Wulf, Doofe Nachf., fährt jeden Tag Morgens
11 Uhr von „Muhls Hotel" ab nach Achter-
wehr. Fahrpreis: Tour 80 Pf.
Dampfschifffahrt von Kiel.
Nach und von Bremen (Geestemünde), ca. einmal
wöchentlich, Expedition bei Sartori & Berger,
Wall 48.
Nach und von Korsör täglich mit den Kaiserlich
deutschen Postdampfschiffen. Abfahrt von Kiel
10,*° Uhr Vorm., von Korsör 11,-° Uhr Vorm.
Expedition bei Sartori & Berger, Wall 48.
Nach und von Heiligenhafen und Ohrt auf Feh
marn 1 mal wöchentlich, nach Heiligenhafen, im
Sommer 2 mal, mit den Dampfschiffen „Falke"
und^,Fehmarn". Exped. bei Sartori & Berger,
Nach und von Neustadt (nur im Sommer) und
Lübeck zweimal wöchentlich mit den Dampf-
Ichiffen „Falke" und „Fehmarn". Exped. bei
Sartori & Berger, Wall 48.
Nach Korsör jede Nacht nach Ankunft des Schnell-
Uges mittelst der Postdampfschisfe„Danneskjold-
Samsö",„Wgir" ,„Skirner" u. „Freya". Exped.
m der Königlich Dänischen Postdampfschiffs
expedition ^G. Bargum, Hafengasse).
Nach Kopenhagen Dampsschiff „Aurora". Exped.
bei A. Casati, Wall 30a.
Nach Stettin mindestens 1 mal wöchentlich mit
Durchfrachten nach Elbing, Memel, Tilsit, Riga,
St. Petersburg. Nach Königsberg und Danzig
je ca. 3 Expeditionen monatlich. Expedition
bei Sartori & Berger, Wall 48.
Nach Kappeln Dampfschiff „Dithmarsia II",
Dienstags, Donnerst, u. Sonnab., Abgangszeit
wird durch Fahrpläne und Annoncen bekannt
gemacht. Exped. bei L. Schlotfeldt, Damen-
straße 52.
Nach Sonderburg—Flensburg fährt das Dampf-
schiff „Thor", dessen Abgangszeit durch die
Kieler Zeitung bekannt gemacht wird. Exped.
bei L. Schlotfeldt, Damenstr. 52,
„Diana", „Flora", Post, Passagiere und Güter
mitnehmend. Abfahrt von Kiel Montags und
Donnerst, nach Ankunft des Zuges vonHamburg.
Ankunft in Gothenburg nächsten Morgen. Expe
dition Emil Klünder, Kiel, Wall 42.
Nach Burg und Fehmarn mit „Falke" und
„Fehmarn" 2 mal, im Sommer 3 mal wöchent
lich. Exped. bei Sartori & Berger, Wall 48.
Dampfschiffe auf dem Kieler Hafen.
Die Dampfschiffe „Dahlström", „Bismarck", „May
bach", „Boetticher", „Goßler", „Steinmann",
„Heinrich Adolf", „Klaus Groth", „Telegraph",
„Verein II", anlegend Folkers Garten, Bade
anstalt, Bellevue, Alt-Heikendorf, Möltenort,
Holtenau und Friedrichsort. „Expreß", „Adler",
„Falke", „Schwalbe", „Libelle", Rendsburg
Kanal.
Die Dampfschiffe „Georg", „Helena" und „Anna"
nach Neumühlen, „Frieda" nach Neumühlen
und Diedrichsdorf.
DieDampfschiffe„Andreas", „Hermann", „Maria"
und „Seemöve" nach Ellerbek.
Die Danipfschiffe „Kiel" u. „Wilhelminenhöhe 11"
nach Wilhelminenhöhe.
Die Danipfschiffe „Sophie" „Gertrud" u. „Clara"
nach Gaarden. (Linie Jensenstr.—Germ.-Werst.)
Die Dampsschiffe der „Neuen Dampferkompagnie"
fahren nach Holtenau, Friedrichsort, Heiken
dorf, Laboe; Folkers Garten, Badeanstalt und
Bellevue anlaufend.
Vorsitzender des Aussichtsraths: Geh.Komm.-Rath
Sartori. Vorstand: Kaufmann Max Seibel
und F. Ebeling. Betriebs-Jnspektor: A. Con-
radi, Komtor beim Seegarten.
IV. Allgemeine Nachrichten.
Meldepflicht.
An- und abziehende Personen haben sich
bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu JL 60,
oder verhältnismäßiger Haft, spätestens innerhalb
3 Tagen nach eingetretener Veränderung des
Wohn- und Aufenthaltsortes zu melden.
, Jeder Wohnung s< und Dienstwechsel
innerhalb des Polizeibezirks der Stadt Kiel ist
binnen 10 Tagen anzumelden.
Zu diesen Meldungen sind auch diejenigen,
welche als Dienstherrschaften, Meister, Arbeitgeber,
Hauseigenthümer, Zimmer- und Schlafstellen-
Vermiether.diebetr. Personen bei sich aufgenommen
haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab- oder
Anzuge und innerhalb 20 Tagen nach jedem
Wohnungs- oder Dienstwechsel. innerhalb der
Stadt verpflichtet, sofern sie sich nicht durch
Einsicht der polizeilichen Bescheinigung von der
bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung ver
schafft haben.
Die Meldungen für Kiel sind im Personen-
standsbüreau, für nur vorübergehend sich hier
Aushaltende im Polizei-Melde-Zimmer (Damm
straße 5 resp. 3 A) zu bewirken.
Wer den Betrieb eines stehenden Ge
werbes anfängt muß davon vorher oder
spätestens gleichzeitig mit dem Beginne des
Betriebes dem Gemeindcvorstand des Ortes, wo
solches geschieht, schriftlich oder zu Protokoll An
zeige machen. Diese Verpflichtung trifft auch
denjenigen, welcher
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