Full text: (1892)

Abth. n 4. 
Allgemeine Nachrichten. 
37 
Düvelsbekerweg 1,60 
Meltzgarten «bis -um Wohnhauses . . „ 1,20 
Alt- und Neu-Christinenhöhe • . . . „ 1,60 
Wiek bis zur Mühle „ 2,— 
Holtenauer Schleuse „ 2,60 
Kempen „1,60 
Kieler Hof „ 2,— 
Knooper Schleuse „ 3,— 
Kopperpahl 2,— 
Sulsdorf „ 3, - 
Kronshagen „2.50 
Hasseldiecksdamm . „ 2,50 
Winterbek bis zum Rehm'schen Gasthaus „ 1,50 
Hamburger Baum 1,50 
Eiderkrug „ 2,— 
Hammer 2,— 
t ornheim „ 1,20 
iehburg 2,— 
Karlsburg „ 2,— 
Gaarden — Landkreis Kiel — soweit. 
es nicht unter 1 der Taxe fällt . . „ 1,— 
Gaarden — Kreis Plön — die Schön 
bergerstraße bis zum Karlsthal . . „ 1,— 
DieSchönbergerstraße bis zurKaiserstraße „ 1,20 
Karlsthal „1,20 
Kaiserstraße, Werftdivisionskaserne, 
Preeherstraße, Preetzer Chaussee bis 
zur Preetzerstraße 1,50 
Ellerbek . ' 2.60 
Wellingdorf und Neumühlen . „ 3,— 
Für jede Person mehr 30 Pf. 
IV. Stundenfahrten: 
für eine Person . . 1,50 Ji 
für jede Person mehr 0,30 „ 
Die Zeit der Rückfahrt der Droschke nach ihrem 
Standorte ist bei Fahrten außerhalb der unter 
I bezeichneten Grenzen mit zu berechnen. 
Bei Fahrten über eine Stunde ist die Berech 
nung nach Viertelstunden zulässig. 
Bei der Zeitfahrt hat der Kutscher vor Beginn 
derselben dem Fahrgast seine Uhr vorzuzeigen 
und mit demselben die Zeit zu bestimmen. 
V. Gepäckstücke: FüreinGepäckstllck30Pf. 
Handgepäck ist frei. Zum Handgepäck gehören 
S utschgchteln, kleine Reisetaschen und sonstige kleine 
epäckstücke. 
VI. Wartezeit: Für die 5 Minuten über- 
steigende Wartezeit 30 Pf. für jede angefangene 
> Viertelstunde. Wird eine Tourfahrt auf Ver- 
! langen des Fahrgastes auf nicht länger als fünf 
Minuten unterbrochen, so sind für eine solche 
Unterbrechung 20 Pf. zu zahlen. 
VII. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Falls der Fahrgast nach Zeit zu fahren 
wünscht, hat er dies dem Droschkenkutscher vor 
Beginn der Fahrt zu erklären und mit demselben 
die Anfangszeit zu bestimmen. Für Tourfahrten, 
für welche vorstehend eine Taxe nicht bestimmt 
ist, tritt die Berechnung nach Zeit ein, wenn 
nicht Fahrgast und Droschkenkutscher eine andere 
Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung 
getroffen haben. 
2. Innerhalb der Grenzen unter I. sind die 
auf dem nächstbelegenen Halteplätze haltenden 
Droschkenkutscher verpflichtet, die Fahrgäste un- 
entgeltlich abzuholen. Im klebrigen ist für das 
Abholen die Hälfte der für eine Person geltenden 
Taxe zu bezahlen. 
3. Fahren die Fahrgäste innerhalb 10 Minuten 
von dem Bestimmungsorte nach dem Absahrts- 
orte zurück, so ist für diese Rückfahrt die Hälfte 
der Taxe zu bezahlen und wird für den Aufent 
halt nichts entrichtet. 
4. Werden auf der direkten Fahrt nach dem 
vom ersten Fahrgast angegebenen letzten Be- 
stinnnungsorte andere Fahrgäste aufgenommen, 
so gilt die ganze Fahrt als eine von dem ersten 
Abgangsorte bis zum letzten Bestimmungsort 
gehende Tour, falls die Fahrt nicht auf 
den einzelnen Stellen durch eine 
länger als 5 Minuten dauernde Warte- 
zeit unterbrochen wird. Für die Wartezeit 
ist in einem solchen Falle, wenn dieselbe auf den 
einzelnen Stellen nicht länger als 5 Minuten 
dauert, nichts zu zahlen. 
5. Für ein Kind unter 10 Jahren ist die 
Hälfte der Taxe zu entrichten. Ist jedoch ein 
solches Kind der einzige Fahrgast, so ist die 
gewöhnliche Taxe zu zahlen. 
6. Von 10—11 Uhr Abends und 6—7 Uhr 
Morgens wird die Hälfte der Taxe mehr bezahlt. 
Von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens ist die 
doppelte Taxe zu entrichten. 
Chaussee- und Brückengelder für die Hin-mnd 
\ Rückfahrt zahlen die Fahrgäste.
	        
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