Abth. n 4.
Allgemeine Nachrichten.
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Düvelsbekerweg 1,60
Meltzgarten «bis -um Wohnhauses . . „ 1,20
Alt- und Neu-Christinenhöhe • . . . „ 1,60
Wiek bis zur Mühle „ 2,—
Holtenauer Schleuse „ 2,60
Kempen „1,60
Kieler Hof „ 2,—
Knooper Schleuse „ 3,—
Kopperpahl 2,—
Sulsdorf „ 3, -
Kronshagen „2.50
Hasseldiecksdamm . „ 2,50
Winterbek bis zum Rehm'schen Gasthaus „ 1,50
Hamburger Baum 1,50
Eiderkrug „ 2,—
Hammer 2,—
t ornheim „ 1,20
iehburg 2,—
Karlsburg „ 2,—
Gaarden — Landkreis Kiel — soweit.
es nicht unter 1 der Taxe fällt . . „ 1,—
Gaarden — Kreis Plön — die Schön
bergerstraße bis zum Karlsthal . . „ 1,—
DieSchönbergerstraße bis zurKaiserstraße „ 1,20
Karlsthal „1,20
Kaiserstraße, Werftdivisionskaserne,
Preeherstraße, Preetzer Chaussee bis
zur Preetzerstraße 1,50
Ellerbek . ' 2.60
Wellingdorf und Neumühlen . „ 3,—
Für jede Person mehr 30 Pf.
IV. Stundenfahrten:
für eine Person . . 1,50 Ji
für jede Person mehr 0,30 „
Die Zeit der Rückfahrt der Droschke nach ihrem
Standorte ist bei Fahrten außerhalb der unter
I bezeichneten Grenzen mit zu berechnen.
Bei Fahrten über eine Stunde ist die Berech
nung nach Viertelstunden zulässig.
Bei der Zeitfahrt hat der Kutscher vor Beginn
derselben dem Fahrgast seine Uhr vorzuzeigen
und mit demselben die Zeit zu bestimmen.
V. Gepäckstücke: FüreinGepäckstllck30Pf.
Handgepäck ist frei. Zum Handgepäck gehören
S utschgchteln, kleine Reisetaschen und sonstige kleine
epäckstücke.
VI. Wartezeit: Für die 5 Minuten über-
steigende Wartezeit 30 Pf. für jede angefangene
> Viertelstunde. Wird eine Tourfahrt auf Ver-
! langen des Fahrgastes auf nicht länger als fünf
Minuten unterbrochen, so sind für eine solche
Unterbrechung 20 Pf. zu zahlen.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
1. Falls der Fahrgast nach Zeit zu fahren
wünscht, hat er dies dem Droschkenkutscher vor
Beginn der Fahrt zu erklären und mit demselben
die Anfangszeit zu bestimmen. Für Tourfahrten,
für welche vorstehend eine Taxe nicht bestimmt
ist, tritt die Berechnung nach Zeit ein, wenn
nicht Fahrgast und Droschkenkutscher eine andere
Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung
getroffen haben.
2. Innerhalb der Grenzen unter I. sind die
auf dem nächstbelegenen Halteplätze haltenden
Droschkenkutscher verpflichtet, die Fahrgäste un-
entgeltlich abzuholen. Im klebrigen ist für das
Abholen die Hälfte der für eine Person geltenden
Taxe zu bezahlen.
3. Fahren die Fahrgäste innerhalb 10 Minuten
von dem Bestimmungsorte nach dem Absahrts-
orte zurück, so ist für diese Rückfahrt die Hälfte
der Taxe zu bezahlen und wird für den Aufent
halt nichts entrichtet.
4. Werden auf der direkten Fahrt nach dem
vom ersten Fahrgast angegebenen letzten Be-
stinnnungsorte andere Fahrgäste aufgenommen,
so gilt die ganze Fahrt als eine von dem ersten
Abgangsorte bis zum letzten Bestimmungsort
gehende Tour, falls die Fahrt nicht auf
den einzelnen Stellen durch eine
länger als 5 Minuten dauernde Warte-
zeit unterbrochen wird. Für die Wartezeit
ist in einem solchen Falle, wenn dieselbe auf den
einzelnen Stellen nicht länger als 5 Minuten
dauert, nichts zu zahlen.
5. Für ein Kind unter 10 Jahren ist die
Hälfte der Taxe zu entrichten. Ist jedoch ein
solches Kind der einzige Fahrgast, so ist die
gewöhnliche Taxe zu zahlen.
6. Von 10—11 Uhr Abends und 6—7 Uhr
Morgens wird die Hälfte der Taxe mehr bezahlt.
Von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens ist die
doppelte Taxe zu entrichten.
Chaussee- und Brückengelder für die Hin-mnd
\ Rückfahrt zahlen die Fahrgäste.