Abth. n 3.
Banken, landwirthschaftliche und gewerbliche Vereine.
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Die Anstalt hat die Verpflichtung, gegen
einen von uns festgesetzten Durchschnittspreis die
ihr von den Polizeiverwaltungen übersandten
Gegenstände zu untersuchen und über das Ergebniß
Bericht zu erstatten, gegen eine von uns gebilligte
Taxe auch die von Privaten im Interesse ver
Nayrungsmittelkontrole geforderten Untersuchun-
gen auszuführen, und endlich allen von den
königlichen Gerichten gestellten Ansuchen um
gerichtlich-chemische Untersuchungen zu genügen.
2. Alle von den Polizeiverwaltungen zur
chemischen Untersuchung entnommenen Proben —
mit Ausnahme derjenigen von Petroleum, für
welche es bei den bisher von uns bekannt
gegebenen Untersuchern sein Bewenden behält —
sind der Anstalt zum Zweck der Ausführung der
erforderlichen Prüfung zuzusenden.
Hinsichtlich der Bemessung der einzelnen
Proben, der Auswahl, der Art der Fassung und
Verpackung, sowie der Zeit verweisen wir auf
die angehängten Aussührungsbestimmungen, er
warten jedoch, daß die Polizeiverwaltungen thun-
lichst sich den von dem Vorsteher der Anstalt
ausgesprochenen Wünschen und Rathschlägen an
passen werden.
3. Für die im öffentlichen Interesse anzu
stellenden Untersuchungen ist ebenfalls in den
Ausführungsbestimmungen die Mindest-Zahl der
von den Städten und Kreisen einzusendenden
Proben von uns festgesetzt. Der Durchschnittspreis
für jede Untersuchung ivird für das Jahr 1889
auf acht Mark bestimmt. Eine anderweite Be
stimmung, insbesondere eine Ermäßigung des
Preises wird nach Prüfung des Ergebnisses des
Geschäftsjahres 1889 vorbehalten.
4. Die von den Polizeiverwaltungen in
dieser Hinsicht zu überwachenden Gegenstände
sind bezeichnet in dem
1. Gesetz, betreffend den Behrkehr mit Nahrungs-,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen,
vom 14. Mai 1879;
2. Gesetz über den Feingehalt der Gold- und
Silberwaaren, vom 16. Juli 1884;
3. Gesetz, betreffend den Verkehr mit biet« und
zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni
1887;
4. Gesetz, betreffend die Verwendung gesund
heidsschädlicher Farben bei der Herstellung
von Nahrungs-, Genußmitteln u. Gebrauchs-
gegenständen, vom 5. Juli 1887;
6. Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatz
mitteln für Butter, vom 12. Juli 1887;
6. Der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den
Verkehr mit Arzneimitteln, vom 4. Januar
1875;
7. Regierungs - Polizeiverordnung, betreffend
die Aufbewahrung, den Verkauf und die
Verwendung von Giften und giftigen Stoffen,
vom II. Juli 1879;
8. Regierungs-Verfügung, betr. Bierpumpen,
vom 20. April und 15. Juni 1880;
9. Regieruugs - Verordnung, betr. Herstellung
und Betrieb von kohlensäurehalligen und
Mineralwässern, vom Januar 1889.
Außerdem steht den Polizeiverwaltungen
im öffentlichen Interesse selbstredend die Wahl
und Bestimmung sonstiger Gegenstände für die
Prüfung durch das Untersuchungsamt, insofern
dieselbe nothwendig oder zweckmäßig erscheint,
frei. Insbesondere bezieht sich dies auch auf
die aus dem Publikum eingelieferten
Gegenstände, welche zu dem Verdachte
einer Verfälschung Anlaß bieten. In
diesen Fällen haben die Polizeiverwaltungen
keinen Anspruch auf Ersatz der erwachsenden
Kosten, es sei denn, daß der Fall des Reichs-
Gesetzes vom 29. Juni 1887, betreffend Abän
derung des Gesetzes vom 14. Mai 1879 § 16
Abs. 4 vorläge. (Reichsgesetzbl. 1887. S. 276).
5. Am Schluffe des Kalenderjahres bis zum
15. Januar spätestens ist uns ein Verzeichniß
der zur Untersuchung eingesandten Gegenstände
durch die Herren Landräthe einzureichen, in
welchem bei den beanstandeten Gegenständen zu-
gleich bas weitere Verfahren und der Erfolg
desselben anzugeben ist.
Schleswig, den 9. Januar 1889.
Königliche Regierung.
Die zur vorstehenden Verordnung erlassenen
Ausführungsbestimmungen, nebst der von der
Königlichen Regierung bestätigten Taxe für
Private für die Untersuchung von Nahrungs-,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen sind
von dem Vorsteher des Untersuchungsamls gratis
und franco zu beziehen, auch wird von demselben
jede weitere gewünschte Auskunst bereitwilligst
ertheilt.
Der Gartenbau-Verein
für die Herzogthümer Schleswig - Holstein und
Lauetiburg.
Oberst z. D. Bayer, Vors. Rechnungsrath Hilde
brand, Schriftf. Inspektor a. D. Speck, Kaff.
Expedient: E. Wiegand.
Schleswig-Holsteinischer Central-Verein
für Geflügelzucht.
Vorsitzender: Generalagent H. Kühler. Schatzm.:
H. Sierwaldt.
Der Nautische Verein,
(zugleich Vorort des Deutsch. Nautischen Vereins).
Geheimer Kommerzienrath Sartori, Vorsitz., Ren
tier Schweffel, Stellv., Handelskammersekr. iir.
L. Bvysen, Schriftf., Hafeumstr. Peters, Rech-
nungsf. — Lokal: im „Seegarten".
Der Kieler Jagdverein.
Vorstand: Oberl. - Ger. - Rath Lübbe, Gevollm.
Heeschen, Rentier Behnke, Rentier Metelmann,
Dr. Schräder.
Rohstoff- und Sparverein der Schuhmacher
für Kiel und Umgegend. (E. G.)
(Verkaufslokal: Markt 8.)
Vorstand: H. Röhren, Direktor. Kröger, Ge
schäfts. Th. Clörs, Kassirer.
Aufsichtsrath: F. Gercken.