Full text: (1891)

Abth. n 3. 
Banken, landwirthschaftliche und gewerbliche Vereine. 
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Die Anstalt hat die Verpflichtung, gegen 
einen von uns festgesetzten Durchschnittspreis die 
ihr von den Polizeiverwaltungen übersandten 
Gegenstände zu untersuchen und über das Ergebniß 
Bericht zu erstatten, gegen eine von uns gebilligte 
Taxe auch die von Privaten im Interesse ver 
Nayrungsmittelkontrole geforderten Untersuchun- 
gen auszuführen, und endlich allen von den 
königlichen Gerichten gestellten Ansuchen um 
gerichtlich-chemische Untersuchungen zu genügen. 
2. Alle von den Polizeiverwaltungen zur 
chemischen Untersuchung entnommenen Proben — 
mit Ausnahme derjenigen von Petroleum, für 
welche es bei den bisher von uns bekannt 
gegebenen Untersuchern sein Bewenden behält — 
sind der Anstalt zum Zweck der Ausführung der 
erforderlichen Prüfung zuzusenden. 
Hinsichtlich der Bemessung der einzelnen 
Proben, der Auswahl, der Art der Fassung und 
Verpackung, sowie der Zeit verweisen wir auf 
die angehängten Aussührungsbestimmungen, er 
warten jedoch, daß die Polizeiverwaltungen thun- 
lichst sich den von dem Vorsteher der Anstalt 
ausgesprochenen Wünschen und Rathschlägen an 
passen werden. 
3. Für die im öffentlichen Interesse anzu 
stellenden Untersuchungen ist ebenfalls in den 
Ausführungsbestimmungen die Mindest-Zahl der 
von den Städten und Kreisen einzusendenden 
Proben von uns festgesetzt. Der Durchschnittspreis 
für jede Untersuchung ivird für das Jahr 1889 
auf acht Mark bestimmt. Eine anderweite Be 
stimmung, insbesondere eine Ermäßigung des 
Preises wird nach Prüfung des Ergebnisses des 
Geschäftsjahres 1889 vorbehalten. 
4. Die von den Polizeiverwaltungen in 
dieser Hinsicht zu überwachenden Gegenstände 
sind bezeichnet in dem 
1. Gesetz, betreffend den Behrkehr mit Nahrungs-, 
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, 
vom 14. Mai 1879; 
2. Gesetz über den Feingehalt der Gold- und 
Silberwaaren, vom 16. Juli 1884; 
3. Gesetz, betreffend den Verkehr mit biet« und 
zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 
1887; 
4. Gesetz, betreffend die Verwendung gesund 
heidsschädlicher Farben bei der Herstellung 
von Nahrungs-, Genußmitteln u. Gebrauchs- 
gegenständen, vom 5. Juli 1887; 
6. Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatz 
mitteln für Butter, vom 12. Juli 1887; 
6. Der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den 
Verkehr mit Arzneimitteln, vom 4. Januar 
1875; 
7. Regierungs - Polizeiverordnung, betreffend 
die Aufbewahrung, den Verkauf und die 
Verwendung von Giften und giftigen Stoffen, 
vom II. Juli 1879; 
8. Regierungs-Verfügung, betr. Bierpumpen, 
vom 20. April und 15. Juni 1880; 
9. Regieruugs - Verordnung, betr. Herstellung 
und Betrieb von kohlensäurehalligen und 
Mineralwässern, vom Januar 1889. 
Außerdem steht den Polizeiverwaltungen 
im öffentlichen Interesse selbstredend die Wahl 
und Bestimmung sonstiger Gegenstände für die 
Prüfung durch das Untersuchungsamt, insofern 
dieselbe nothwendig oder zweckmäßig erscheint, 
frei. Insbesondere bezieht sich dies auch auf 
die aus dem Publikum eingelieferten 
Gegenstände, welche zu dem Verdachte 
einer Verfälschung Anlaß bieten. In 
diesen Fällen haben die Polizeiverwaltungen 
keinen Anspruch auf Ersatz der erwachsenden 
Kosten, es sei denn, daß der Fall des Reichs- 
Gesetzes vom 29. Juni 1887, betreffend Abän 
derung des Gesetzes vom 14. Mai 1879 § 16 
Abs. 4 vorläge. (Reichsgesetzbl. 1887. S. 276). 
5. Am Schluffe des Kalenderjahres bis zum 
15. Januar spätestens ist uns ein Verzeichniß 
der zur Untersuchung eingesandten Gegenstände 
durch die Herren Landräthe einzureichen, in 
welchem bei den beanstandeten Gegenständen zu- 
gleich bas weitere Verfahren und der Erfolg 
desselben anzugeben ist. 
Schleswig, den 9. Januar 1889. 
Königliche Regierung. 
Die zur vorstehenden Verordnung erlassenen 
Ausführungsbestimmungen, nebst der von der 
Königlichen Regierung bestätigten Taxe für 
Private für die Untersuchung von Nahrungs-, 
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen sind 
von dem Vorsteher des Untersuchungsamls gratis 
und franco zu beziehen, auch wird von demselben 
jede weitere gewünschte Auskunst bereitwilligst 
ertheilt. 
Der Gartenbau-Verein 
für die Herzogthümer Schleswig - Holstein und 
Lauetiburg. 
Oberst z. D. Bayer, Vors. Rechnungsrath Hilde 
brand, Schriftf. Inspektor a. D. Speck, Kaff. 
Expedient: E. Wiegand. 
Schleswig-Holsteinischer Central-Verein 
für Geflügelzucht. 
Vorsitzender: Generalagent H. Kühler. Schatzm.: 
H. Sierwaldt. 
Der Nautische Verein, 
(zugleich Vorort des Deutsch. Nautischen Vereins). 
Geheimer Kommerzienrath Sartori, Vorsitz., Ren 
tier Schweffel, Stellv., Handelskammersekr. iir. 
L. Bvysen, Schriftf., Hafeumstr. Peters, Rech- 
nungsf. — Lokal: im „Seegarten". 
Der Kieler Jagdverein. 
Vorstand: Oberl. - Ger. - Rath Lübbe, Gevollm. 
Heeschen, Rentier Behnke, Rentier Metelmann, 
Dr. Schräder. 
Rohstoff- und Sparverein der Schuhmacher 
für Kiel und Umgegend. (E. G.) 
(Verkaufslokal: Markt 8.) 
Vorstand: H. Röhren, Direktor. Kröger, Ge 
schäfts. Th. Clörs, Kassirer. 
Aufsichtsrath: F. Gercken.
	        
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