Abth. II 4.
Allgemeine Nachrichten.
39
Extrakt aus der Stolgebühren-Taxe
für die Kieler Kirchengemeinde.
Es werden für die Kirchenkassen erhoben:
1- bei Taufen:
») Kirchentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen
festgesetzten Zeit
b) für sonstige Kirchentanfen
c) „ „ Haustaufen
d) Nothtaufen nichts.
Taufen von Zwillingen nur die einfache Gebühr,
bei Konfirmationsunterricht
2 - bei Trauungen:
a) für Trauungen am Sonntage zu der für diese
Trauungen festgesetzten Zeit
b) für sonstige Trauungen in der Kirche ....
c) für Trauungen im Hause in Krankheitsfällen . .
d) für sonstige Trauungen im Hause
3 - bei Beerdigungen:
a) für Leichenreden
b) für Läuten der Kirchenglocken, wenn solches verlangt
wird, an die Kirchenkasse
Dauert das Läuten länger wie 1 Stunde, für
jede ferner angefangene Stunde
Außerdem ist der Arbeitslohn au die Läutenden zu zahlen.
Klasse
I. ! II. | III. | IV. | v. | VI.
Maximalgrenze des steuerpflichtigen
Einkommens.
Ji
Ji
( Ji
Ji
Ji
Ji
1200
2400
3600
6000
8400
über
8400
_.
2
5
10
15
20
30
2
5
8
12
16
20
—
5
10
15
20
30
_
6
10
16
20
30
45
5
10
15
20
30
45
10
15
20
30
45
60
3
5
10
15
20
30
15
16
15
15
16
16
15
.15
16
16
15
15