Full text: (1890)

Abth. II 4. 
Allgemeine Nachrichten. 
39 
Extrakt aus der Stolgebühren-Taxe 
für die Kieler Kirchengemeinde. 
Es werden für die Kirchenkassen erhoben: 
1- bei Taufen: 
») Kirchentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen 
festgesetzten Zeit 
b) für sonstige Kirchentanfen 
c) „ „ Haustaufen 
d) Nothtaufen nichts. 
Taufen von Zwillingen nur die einfache Gebühr, 
bei Konfirmationsunterricht 
2 - bei Trauungen: 
a) für Trauungen am Sonntage zu der für diese 
Trauungen festgesetzten Zeit 
b) für sonstige Trauungen in der Kirche .... 
c) für Trauungen im Hause in Krankheitsfällen . . 
d) für sonstige Trauungen im Hause 
3 - bei Beerdigungen: 
a) für Leichenreden 
b) für Läuten der Kirchenglocken, wenn solches verlangt 
wird, an die Kirchenkasse 
Dauert das Läuten länger wie 1 Stunde, für 
jede ferner angefangene Stunde 
Außerdem ist der Arbeitslohn au die Läutenden zu zahlen. 
Klasse 
I. ! II. | III. | IV. | v. | VI. 
Maximalgrenze des steuerpflichtigen 
Einkommens. 
Ji 
Ji 
( Ji 
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Ji 
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1200 
2400 
3600 
6000 
8400 
über 
8400 
_. 
2 
5 
10 
15 
20 
30 
2 
5 
8 
12 
16 
20 
— 
5 
10 
15 
20 
30 
_ 
6 
10 
16 
20 
30 
45 
5 
10 
15 
20 
30 
45 
10 
15 
20 
30 
45 
60 
3 
5 
10 
15 
20 
30 
15 
16 
15 
15 
16 
16 
15 
.15 
16 
16 
15 
15
	        
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