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Fünfte Abtheilung
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Gcmcinniltzigc Nechrichtc», Tinen rc.
Posttaxen.
Für Extraposten.
1) An Pferdegeld für jedes Kilometer:
für 1 Extrapostpferd 20 Pf.
„ 1 Courierpferd 25 „
2) „ Wagengeld ohne Unterschied der
Gattung für jedes Kilometer 10 Pf.
3) „ Bestellgeld — I Mal 25 „
4) „ Postillonstrinkgeld für jedes
Kilometer 10 „
Diese Beträge werden für Tonren unter
15 Kilometer für volle 15 Kilometer
und 2 Pferde berechnet — 9 Jk 25 Pf.
Für die Rückbenutzung einer Extrapost wird
die Hälfte der obigen Sätze erhoben,
für Touren unter 15 Kilometer für
Hin- und Rückfahrt, jedoch nur für 15
Kilometer.
Beförderungszeit.
Auf chaussirten Wegen:
Extrapost 4 /s Stunde in 7, 5 Kilometer.
Courier % „ „ 7, 5
Auf nicht chaussirten Wegen:
Extrapost 1 Stunde in 7, 5 Kilometer.
Courier 4 / s „ „ 7, 5
Tarif für Telegramme im Deutschen
Reiche.
! Telegramme werden berechnet nach deV
Tarife.
1. Zone — M. 50 Pf. )
! 2. „ 1 „ — „ ) pro 20 Worte
’ 3. „ 1 „ 50 „ j
Von Kiel aus gehören der 1. Zone an:
Hamburg, Lübeck, Harburg, Stade
einige kleinere Städte im Hannoversche»
und sämmtliche Stationen in Schleswig
Holstein und Lauenburg mit Ausnahn»
von Hadersleben, Christianfeld, Tonder»
Hoyer, Keituin, Wyck, Pellworm, Laue»
bürg, welche zur 2. Zone gehören,
ferner gehören zur 2. Zone von wichtiger^
größeren Orten: ' ,
Berlin, Brannschweig, Bremen, Cassck
Küstrin, Cuxhaven, Emden, Göttingc»
Halle, Hannover, Magdeburg, Minde»
Potsdam, Phrmont, Spandau, Stetti»
Stralsund, Swinemünde.
Die übrigen gehören zur 3. Zone.
Für die Weiterbeförderung eines Tel»
gramms von der Bestimmungsstation aw'
in anderer Weise, als durch telegraphisa?
Verbindung sind zu entrichten:
a) für die Beförderung per Post nichts ■
falls der Aufgeber bemerkt, daß da»'
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