Gemeinnützige Nachrichten, Taxen rc. 253
Für Todtgeborene oder für Kinder unter 6
Wochen nur die Hälfte dieser Summe,
für den Nummerstein 1 8gr für jedes all
gemeine Grab.
B. Für die Benutzung des Leichenzimmers
sind für jeden Tag 9 Sgc an die Kirchen-
casse zu entrichten.
Der Kirchhofs-Aufseher hat für die Beerdigun
gen fortan folgende Gebühren zu erheben.
1) Für die Herstellung von Grabstellen in
Erbbegräbnissen.
a. Für die Leiche eines Erwachsenen:
aa. wenn der Sarg so tief
eingesenkt wird, daß noch
zwei Särge darauf ge
setzt werden können... 3 Hl 27 8gr
bb. wenn der Sarg so tief
eingesenkt wird, daß noch
ein Sarg darauf gesetzt
werden kann 2 Hl 21 8gr
cc. bei Einsenkung des ober
sten Sarges 1 Hl 15 Sgc
b. Für die Leiche eines Kindes:
aa. in dem ersten Falle.. 3 Hl 4 V2 Sgc
bb. in dem zweiten Fallet „'28^/z „<
co in dem dritten Falle. — „22 1 / i „
2) Für die Herstellung der Grab
stellen in dem allgemeinen Gra
be, welche nicht von dem Ar
menwesen veranlaßt sind:
a. Für die Leiche eines Er
wachsenen 1 „ 6 „
b. Für die Leiche eines Kin
des —„18 „
3) Für die Herstellung einer Grab-
stelle für Leichen des Armcn-
wesens — „12 „
4) Für das Oeffnen der Kirchen
pforte nach Schluß des Kirch
hofs zur Aufnahme eines
Sarges in das Leichenhaus
oder die Kapelle — „ 6 „
Tare nach der Wäge und Meßord-
nung für die Stadt Kiel.
l. Für das Wägen.
1. Im städtischen Wägelocal,
a. bei Quantitäten von 2 Cent-
nern oder 100 Kilogr. und
mehr für je 100 Kilogramm 1 8gt — %
b. bei Quantitäten von weniger
als 100 Kilogramm, für je
50 Kilogramm — Sgr. 9 %
jedoch als Maximum 1 Sgr.
und als Minimum — „ 9 „
2. Außerhalb des städtischen Locals,
jedoch auf Schiffen oder am Quai.
a. bei Quantitäten von 100 Cent-
ner oder 5000 Kilogr. und
darüber wenn Ladungen oder
Parthien im Ganzen und un-
getrennt gewogen werden, für
je 5000 Kilogr 6 89c — %
(Geschieht das Wägen
auf Speicherböden oder in
anderen Gebäuderäumen, so
wird der Satz von 6 8gr auf
4 8gr 3 Zjg. ermäßigt.)
b. wenn zu verschiedenen Zeiten
Theile der Ladungen oder Par
thien gewogen werden, für je
5000 Kilogramm 9 „ — „
c. bei Quantitäten von 10—100
Centnern, oder 500 bis 5000
Kilogr., für je 100 Kilogr.— „ 4 „
d. bei Quantitäten von weniger
als 500 Kilogramm für je
100 Kilogramm — „ 9 „
als Minimum — „ 9 „
Alle Waaren werden nach vollen Pfunden
(0,5 Kilogr.) gewogen.
II. Für das Messen.
1. Für Kartoffeln, Obst, Gemüse und
dergleichen.
a. bei Quantitäten von 5 Hekto
liter und darüber für je 5
Hektoliter 2 8gr — %
b. bei Quantitäten von 1—5Hek-
toliter für je 1 Hektoliter . — „ 9 „
c. bei Quantitäten von weniger
als 1 Hektoliter — ,, 9 „
2. Einstweilen für Steinkohlen.
a. bei Quantitäten von einer Last
von 18 großen Tonnen und
mehr, per Last 4 „ 6 * „
b. bei geringeren Quantitäten pro
Tonne
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