Full text: (1873)

Gemeinnützige Nachrichten, Taxen rc. 253 
Für Todtgeborene oder für Kinder unter 6 
Wochen nur die Hälfte dieser Summe, 
für den Nummerstein 1 8gr für jedes all 
gemeine Grab. 
B. Für die Benutzung des Leichenzimmers 
sind für jeden Tag 9 Sgc an die Kirchen- 
casse zu entrichten. 
Der Kirchhofs-Aufseher hat für die Beerdigun 
gen fortan folgende Gebühren zu erheben. 
1) Für die Herstellung von Grabstellen in 
Erbbegräbnissen. 
a. Für die Leiche eines Erwachsenen: 
aa. wenn der Sarg so tief 
eingesenkt wird, daß noch 
zwei Särge darauf ge 
setzt werden können... 3 Hl 27 8gr 
bb. wenn der Sarg so tief 
eingesenkt wird, daß noch 
ein Sarg darauf gesetzt 
werden kann 2 Hl 21 8gr 
cc. bei Einsenkung des ober 
sten Sarges 1 Hl 15 Sgc 
b. Für die Leiche eines Kindes: 
aa. in dem ersten Falle.. 3 Hl 4 V2 Sgc 
bb. in dem zweiten Fallet „'28^/z „< 
co in dem dritten Falle. — „22 1 / i „ 
2) Für die Herstellung der Grab 
stellen in dem allgemeinen Gra 
be, welche nicht von dem Ar 
menwesen veranlaßt sind: 
a. Für die Leiche eines Er 
wachsenen 1 „ 6 „ 
b. Für die Leiche eines Kin 
des —„18 „ 
3) Für die Herstellung einer Grab- 
stelle für Leichen des Armcn- 
wesens — „12 „ 
4) Für das Oeffnen der Kirchen 
pforte nach Schluß des Kirch 
hofs zur Aufnahme eines 
Sarges in das Leichenhaus 
oder die Kapelle — „ 6 „ 
Tare nach der Wäge und Meßord- 
nung für die Stadt Kiel. 
l. Für das Wägen. 
1. Im städtischen Wägelocal, 
a. bei Quantitäten von 2 Cent- 
nern oder 100 Kilogr. und 
mehr für je 100 Kilogramm 1 8gt — % 
b. bei Quantitäten von weniger 
als 100 Kilogramm, für je 
50 Kilogramm — Sgr. 9 % 
jedoch als Maximum 1 Sgr. 
und als Minimum — „ 9 „ 
2. Außerhalb des städtischen Locals, 
jedoch auf Schiffen oder am Quai. 
a. bei Quantitäten von 100 Cent- 
ner oder 5000 Kilogr. und 
darüber wenn Ladungen oder 
Parthien im Ganzen und un- 
getrennt gewogen werden, für 
je 5000 Kilogr 6 89c — % 
(Geschieht das Wägen 
auf Speicherböden oder in 
anderen Gebäuderäumen, so 
wird der Satz von 6 8gr auf 
4 8gr 3 Zjg. ermäßigt.) 
b. wenn zu verschiedenen Zeiten 
Theile der Ladungen oder Par 
thien gewogen werden, für je 
5000 Kilogramm 9 „ — „ 
c. bei Quantitäten von 10—100 
Centnern, oder 500 bis 5000 
Kilogr., für je 100 Kilogr.— „ 4 „ 
d. bei Quantitäten von weniger 
als 500 Kilogramm für je 
100 Kilogramm — „ 9 „ 
als Minimum — „ 9 „ 
Alle Waaren werden nach vollen Pfunden 
(0,5 Kilogr.) gewogen. 
II. Für das Messen. 
1. Für Kartoffeln, Obst, Gemüse und 
dergleichen. 
a. bei Quantitäten von 5 Hekto 
liter und darüber für je 5 
Hektoliter 2 8gr — % 
b. bei Quantitäten von 1—5Hek- 
toliter für je 1 Hektoliter . — „ 9 „ 
c. bei Quantitäten von weniger 
als 1 Hektoliter — ,, 9 „ 
2. Einstweilen für Steinkohlen. 
a. bei Quantitäten von einer Last 
von 18 großen Tonnen und 
mehr, per Last 4 „ 6 * „ 
b. bei geringeren Quantitäten pro 
Tonne 
5
	        
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