Die neue Maaß- and GemchtM-nung
Hr den Norddeutsche» Daad.
Durch Gesetz vom 17. August 1868 ist eine neue Maaß- und
Gewichtsordnung für den norddeutschen Bund verordnet, welche
mit dem I. Januar 1872 in Kraft treten soll. Nach Art 22 des
Gesetzes ist jedoch die Anwendung der neuen Maaße und Gewichte
bereits vom 1. Januar 1870 an gestattet, sofern die Betheiligten
hierüber einig sind.
Die vorgeschriebenen neuen Maaße und Gewichte sind folgende:
A. Längenmaaße.
1. Das Meter oder der Stab.
2. Das Centimeter oder der Neuzoll, gleich '/,«o Meter.
3. Das Millimeter oder der Strich, gleich Viooo Meder.
4. Das Dekameter oder die Kette, gleich 10 Meter.
5. Das Kilometer, gleich 1000 Meter.
ß. Fläckenmacche.
1. Das Quadratmeter oder der Huadratstab.
2. Das Ar, gleich 100 Quadratmeter.
3. Das Hectar, gleich 10,000 Quadratmeter.
6. Körpermaaße.
1. Das Kubikmeter oder der Kubikstab.
2. Das Liter oder die Kanne, gleich '/,«»« Kubikmeter.
3. Der Schoppen gleich V® Liter
4. Das Hectoliter oder das F.aß, gleich 100 Liter oder
V,o Kubikmeter.
5. Der Scheffel oder 00 Liter.
B. Eiitfernunsismaaß.
Die Meile, gleich 7500 Meter
£ Gewichte.
1. Das Kilogramm, gleich 2. Pfund.
2. Das Gramm oder Vion« Kilogramm.
3. Das Dekagramm oder Neuloth, gleich 10 Gramm.
4. Das Dezigramm, gleich Vto Gramm.
5. Das CenUgramm, gleich Vioo Gramm.
6. Das Milligramm, gleich Viooo Gramm.