Gemeinnützige N achrichten, Taxen je. 303
nicht. Dienstloses Gesinde hat bei Vermeidung polizeilicher
Strafe das Dienstbuch nicht nur sofort nach der Ankunft,
sondern auch ferner monatlich bei der Polizeibehörde zu
produciren
Dienstboten vom Lande, welche militairpflichtig sind sowohl Knechte
als Gesellen und Lehrburschen), müssen von ihren Herren
bei der Stadtkämmerei angezeigt werden, bei einer Brüche
von 6 bis 12 Thlr.
Auch müssen hiesige Einwohner und Insten ihre Kinder, wenn die
selben wegen ihres früheren Geburts- und Wohnorts ent
weder schon in die Lageregister eingetragen, oder als militair
pflichtig zu betrachten sind, bei einer Brüche von 6 Thlr.
auf der der Stadtkämmerei melden. (Auszug aus der am
20. Dezember 1841 erlassenen Armenordnung).
§. 77. Zur unentgeldlichen Versorgung des erkrankten Gesindes ist
die Brodherrschaft nur in den ersten vier Wocheu der
Krankheit verpflichtet. Bei längerer Dauer der Krankheit
muß beim Unvermögen der Dienstboten die Armencomisston
des Aufenthaltsortes zutreten und ist verpflichtet, den Dienst
boten so lange zu versorgen, als die Dienstzeit durch Kün
digung oder sonst in Gemäßheit der Gesindeordnung (§. 22)
rechtlich beendigt wird. Auch ist die Brodherrschaft befugt,
die baaren Auslagen, welche ihr nach den ersten vier
Wochen der Krankheit durch Annahme eines Stellvertreters
erwachsen sind, in dem laufenden Lohne des Dienstboten
zu kürzen.
8. 78. Die Kosten der Kur, Arzneien und besonderen Wartung, wo
diese nöthig, müssen von dem kranken Dienstboten selbst
getragen werden, und bei dessen Unvermögen von dem
District, wo derselbe dient.
8. 79. Sobald ein Dienstbote ernstlich erkrankt, soll die Brod
herrschaft, wenn sie die Kosten der Kur nicht selbst tragen
will, es dem Armenvorsteher seines Bezirks anzuzeigen, bei
einer Geldbuße von 1 Thlr. 15 Sgr. bis 12 Thlr. an die
Armencasse.
7. Goffenrecht.
Auf allen zum städtischen Gebiet gehörenden Trottoirs gelten die
Bestimmungen, daß
1) Jeder, „der auf dem Trottoir gehend", die Gosse rechter Hand
hat, zum Ausbiegen nicht verpflichtet ist, wobt aber icder
ihm entgegen Kommende ausbiegen muß.
2) Daß diese Trottoirs weder zum Fortschaffen und Schleppen
von Lasten und Packen, zum Karrenschieben u. dergl. den
Fußgängern hinderlichen Geschäften benutzt werden dürfen.