Full text: (1869)

Gemeinnützige N achrichten, Taxen je. 303 
nicht. Dienstloses Gesinde hat bei Vermeidung polizeilicher 
Strafe das Dienstbuch nicht nur sofort nach der Ankunft, 
sondern auch ferner monatlich bei der Polizeibehörde zu 
produciren 
Dienstboten vom Lande, welche militairpflichtig sind sowohl Knechte 
als Gesellen und Lehrburschen), müssen von ihren Herren 
bei der Stadtkämmerei angezeigt werden, bei einer Brüche 
von 6 bis 12 Thlr. 
Auch müssen hiesige Einwohner und Insten ihre Kinder, wenn die 
selben wegen ihres früheren Geburts- und Wohnorts ent 
weder schon in die Lageregister eingetragen, oder als militair 
pflichtig zu betrachten sind, bei einer Brüche von 6 Thlr. 
auf der der Stadtkämmerei melden. (Auszug aus der am 
20. Dezember 1841 erlassenen Armenordnung). 
§. 77. Zur unentgeldlichen Versorgung des erkrankten Gesindes ist 
die Brodherrschaft nur in den ersten vier Wocheu der 
Krankheit verpflichtet. Bei längerer Dauer der Krankheit 
muß beim Unvermögen der Dienstboten die Armencomisston 
des Aufenthaltsortes zutreten und ist verpflichtet, den Dienst 
boten so lange zu versorgen, als die Dienstzeit durch Kün 
digung oder sonst in Gemäßheit der Gesindeordnung (§. 22) 
rechtlich beendigt wird. Auch ist die Brodherrschaft befugt, 
die baaren Auslagen, welche ihr nach den ersten vier 
Wochen der Krankheit durch Annahme eines Stellvertreters 
erwachsen sind, in dem laufenden Lohne des Dienstboten 
zu kürzen. 
8. 78. Die Kosten der Kur, Arzneien und besonderen Wartung, wo 
diese nöthig, müssen von dem kranken Dienstboten selbst 
getragen werden, und bei dessen Unvermögen von dem 
District, wo derselbe dient. 
8. 79. Sobald ein Dienstbote ernstlich erkrankt, soll die Brod 
herrschaft, wenn sie die Kosten der Kur nicht selbst tragen 
will, es dem Armenvorsteher seines Bezirks anzuzeigen, bei 
einer Geldbuße von 1 Thlr. 15 Sgr. bis 12 Thlr. an die 
Armencasse. 
7. Goffenrecht. 
Auf allen zum städtischen Gebiet gehörenden Trottoirs gelten die 
Bestimmungen, daß 
1) Jeder, „der auf dem Trottoir gehend", die Gosse rechter Hand 
hat, zum Ausbiegen nicht verpflichtet ist, wobt aber icder 
ihm entgegen Kommende ausbiegen muß. 
2) Daß diese Trottoirs weder zum Fortschaffen und Schleppen 
von Lasten und Packen, zum Karrenschieben u. dergl. den 
Fußgängern hinderlichen Geschäften benutzt werden dürfen.
	        
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