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Anhang.
12. Wcgschaffuug von Schnee und Eis auf den Straßen.
1) Alle Hausbesitzer werden verpflichtet, die Trottoirs vor ihren
an der städtischen Straße belesenen Grundstücken von Schnee
und Eis rein zu halten, namentlich jeden Morgen den
Schnee und das Eis von den Trottoirs fortschaffen und
etwanige glatte Stellen derselben mit Asche oder Sand
bestreuen zu lassen.
2) Nur von den Trottoirs darf Schnee und Eis, nur von den
Dächern und aus den Dachrinnen der Schnee auf die
Straße geworfen werden; solches ist also namentlich aus
den Höfen und Gängen nur dann statthaft, wenn die Bethei
ligten den Schnee sofort auf ihre Kosten wegschaffen lassen.
3, Das Werfen des Schnees von den Dächern und aus den
Dachrinnen ist nur des Morgens spätestens bis 9 Uhr erlaubt,
und kann ausnahmsweise einzelnen Hauseigeuthümer ganz
untersagt werden, insofern nach dem Erachten der Behörden
dieselben ohne namhafte Belästigung jenen Schnee anders
wo beseitigen können.
Alle und jede Contraventionen werden im Wiederholungsfall mit
einer Brüche von 9Z 6 ß bis 37 Z 8 ß bestraft werden.
(Polizeiverfügung vom 13. Dezember 1855, eingeschärft den
8. März 1858.)
13. Aufnahme von Einwohnern.
Ta es wahrgenommen worden, daß die zur Errichtung und Fort
führung eines möglichst vollständigen Verzeichnisses sämmtlicher
hiesigen Bürger und Schutzverwandten für erforderlich er
achteten und am 11. März 1853 bekannt gemachten Anord
nungen von mehreren Hausbesitzern und Hauswirthen nicht
immer befolgt worden sind, wird von Bürgermeister und
Rath dieser' Stadl sämmtlichen Hausbesitzern und Haus-
wirthea hiedurch wiederholt aufgegeben, bei Vermeidung
einer Brüche von 2 für jeden Unterlassungsfall jeden
Wechsel in der Person ihrer Mitbewohner und Miethsleute
und zwar sowohl für den Fall des Abgangs als auch des
Zugangs spätestens innerhalb 8 Laijen, nachdem solcher
stattgehabt, bei dem Stadtschreiber schriftlich anzumelden.
Zugleich wird hiedurch in Erinnerung gebracht, daß durch
wiederholte und zuletzt am 15. März' 1853 eingeschärfte
Bekanntmachung an den sämmtlichen Bürgern und Ein
wohnern dieser Stadt bei einer im ersten Contraventions-
fall zu erlegenden Brüche von 15 _$ oder einer viertägigen
Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod, im Wiederholungs
fall aber zu schärfenden Geld- und Gefängnißstrafe untersagt
worden ist, irgend einem Häuserinsten Wohnung zu ver-