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Anhang.
§ 33. Alle confirnürten Personen, sowohl männlichen als weiblichen
Geschlechts, welche zum ersten Male einen Dienst anzutreten
beabsichtigen, haben sich bei der Polizeibehörde ihres Auf
enthaltsortes mit einein Dienstbuche zu versehen. (Preis
desselben 8 ß.)
§ 42. Bei dem Dienstantritte verzeichnet die Herrschaft mit ihrer
Nameusunterschrift das Datum des Dienstantrittes und die
conlractliche Dienstzeit in dem Dienstbuche. (Bei Strafe
von 3 $ 12 ß.)
§ 43. Ebenso verzeichnet die Herrschaft beim Abgänge des Gesindes
in dessen Dienstbuch das Datum des Abgangs und von
welcher Seite die Kündigung stattgefunden. Geht das Gesinde
außer der Zeit ab, so ist auch die Ursache zu bemerken.
^Ebenso bei L-trafe von 3$ 12 ß.)
§ 46. Gesinde, welches aus einer Stadt oder vom Lande kommend,
sich in einer Stadt vermiethet, hat das erste Mal binnen
8 Tagen nach dem Dienstantritte das Dienstbuch der Polizei
behörde vorzuzeigen, welche dasselbe gegen eine Gebühr von
4 ß mit dem Product bezeichnet. Uebertretungen dieser Vor
schrift, für deren Befolgungen auch die Herrschaft verant
wortlich ist, werben mit einer Brüche bis 3 $ 12 ß bestraft.
Bei einem Dienstwechsel ohne Veränderung des Aufenthalts
ortes bedarf es der Vorzeigung des Dienstbuches nicht.
Dienstloses Gesinde hat bei Vermeidung polizeilicher Strafe
bas Dienstbuch nicht nur sofort nach der Ankunft, sondern
auch ferner monatlich bei der Polizeibehörde zu produciren.
Dienstboten vom Lande, welche militairpflichtig sind (sowohl Knechte
als Gesellen und Lehrburscheu), müssen von ihren Herren
bei der Stadtkämmerei angezeigt werden, bei einer Brüche
von 15 bis 30,$.
Auch müssen hiesige Einwohner und Insten ihre Kinder, wenn die
selben wegen ihres früheren Geburts- und Wohnorts ent
weder schon in die Lageregifter eingetragen, oder als militair-
pstichtig zu betrachten sind, bei einer Brüche von 15$ auf
der Stadtkämmerei melden. «Auszug aus der am 20. De
zember 1841 erlassen Armenordnung.)
§ 77. Zur unentgeltlichen Versorgung des erkrankten Gesindes ist
die Brodherrschaft nur in den ersten vier Wochen der Krank
heit verpstichtet. Bei längerer Dauer der Krankheit muß
beim Unvermögen der Dienstboten die Armencommission des
Aufenthaltsortes zutreten und ist verpstichtet, den Dienstboten
so lange zu versorgen, als die Dienstzeit durch Kündigung
oder sonst in Gemäßheit der Gesindeordnung (8 22) rechtlich
beendigt wird. Auch ist die Brodherrschaft befugt, die
baaren Auslagen, welche ihr nach den ersten vier Wochen
der Krankheit durch Annahme eures Stellvertreters erwachsen
find, in dem laufende Lohne des Dienstboten zu kürzen.