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Anhang.
den Markt gebrachten Landesproducte gestattet, dagegen das
Aufkäufen dieser Producte in den Straßen und auf den
Wegen zur Stadt innerhalb des Bezirks einer Meile, so
wie das Aufbieten und Austreiben auf dem Markt verboten,
bei Strafe der Confiscation solchergestalt angekaufter Waaren
zum Besten der Armen und einer Geldstrafe von 15—60$
oder verhältnißmaßiger Gefängnißstrafe.
(Polizeibekanntmachung vom 2!». Aug. 1846. Eingeschärft den
15. Mai 1848.')
3. Aufnahme fremder Personen i» Privathäuser.
Die Namen sämmtlicher in Privathäusern logirenden Fremden sind
und zwar spätestens nach der ersten Nacht bei Vermeidung
einer Brüche von 15 fr dem Polizeiamt mitzutheilen. Das
selbe gilt von Studenten, welche von auswärtigen Univer
sitäten kommen.
Für die Beherbergung Fremder in Gasthäusern gelten besondere
mit der Haltung von Fremdenbüchern rc. in Verbindung
stehende Bestimmungen.
4. Aufnahme von MiethSleuteii, die eigenen Hansftand führen.
Insonderheit aber wird den Hausbesitzern zur Pflicht ge
macht, von jedem Miethsmann, welcher eigenen Hausstand
führt, ohne sich dazu durch Vorzeigung seines Bürgerbriefs
oder Wohnscheius an der Hausbesitzer legitimirt zu haben,
eine Anzeige bei der hiesigen Kämmerei zu machen, da Je
der, der solches unterläßt, nicht nur für aste bürgerlichen Ab
gaben, welche von dem Miethsmann als Bürger zu erlan
gen gewesen, der Stadtcasse vollen Ersatz zu leisten schuldig
erkannt, sondern auch in eine Brüche von 15 fr für jeden
Unterlassungsfall verurtheilt zu werden gewärtigen muß.
(Publicirt am 3. November 1840).
5. Ausfahren des Düngers und sonstigen Unraths.
Die Dünger-Wagen fahren zweimal wöchentlich, nämlich Dienstag
und Freitag Nachts von 11 Uhr an. Diejenigen Einwohner,
welche den Dünger aus ihren Wohnungen abholen lassen,
haben dafür eine Vergütung von 2 fi für jeden Eimer zu
bezahlen, wer den Dünger jedoch selbst nach dem Wagen
bringen läßt, hat keine Vergütung zu zahlen. Das Aus
werfen des Düngers, sowie alles sonstige» Unrathes am
Haß-, Küter- und Flämischen-Thor, sowie bei der Holsten
brücke und überhaupt in den hiesigen Hafen oder kleinen Kiel
ist unter Androhung einer im Wiederholungsfälle zu schärfen
den Geldstrafe von 15 fr oder entsprechender Gefängnißstrafe
bei Wasser und Brod für jede Contravention verboten.