Full text: (1867)

Anhang. 
267 
8. Wein-, Bier- und Branntwein-Meßgefäße. 
Für 1 Zwanzig-Kannenmaaß von Kupfer.... 
„ 1 Elf ' „ von Kupferblech 
1 Fünf „ von Blech .... 
15 
11 
8 
7 
ß 
1 Viertel oder 2 Stübchen von Btech 
1 Stübchen (2 Kannen) von Blech 5 
1 „ „ von Zinn ... 7z 
1 Kanne von Zinn 
5 „ 
1 „ von Blech 
4 
i* „ von Zinn 
M „ 
,, von Zinn 
4 „ 
|| „ von Blech 
2' „ 
| „ von Zinn 
2j „ 
i „ von Blech 
2 „ 
z und alle kleineren Maaße 
2 „ 
C. Längenmaaße. 
Für 1 Holzrahm 
„ 1 Zehn-Fußstock 
» 1 Acht- „ 
„ 1 Sechs- „ 
1 Elle von Eisen 
„ 1 von Holz 
„ 1 Felgenmesser 
10 
6 
4.', 
4 
4 
2 
3 
ft 
ff 
ff 
ff 
ft 
ff 
Polizeiliches. 
1. Abgaben von Hunden 
Zufolge Kanzleipatents vom 20. März 1807 und 24. Mai 1834 
muß für jeden Hund, der nicht beständig an der Kette ge 
halten wird, eine jährliche Steuer von l $ 14 /? bezahlt 
werden. Die Abgabe oder Erneuerung der Zeichen ist 
zwischen Weihnachten und Neujahr zu erlegen, und wer 
dieser Verpflichtung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht 
nachkommt, hat die doppelte Abgabe zu entrichten. 
Bulldoggen dürfen weder bei Tage noch bei Nacht in den Straßen 
der Stadt ohne einen Maulkorb laufen, bei Strafe von 
15 dock ist diese Verfügung auch auf alle anderen größer» 
notorisch bissigen Hunde ausgedehnt. (Polizeiverfügung vom 
16. April 1846). 
2. Anfkäuferei. 
Durch Verordnung vom 13. Juli 1830 ist die sogenannte Markt 
stunde (11 Uhr) aufgehoben, und jedem bürgerliche Nahrung 
treibenden Einwohner der freie Verkehr und Ankuf der auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.