Anhang.
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8. Wein-, Bier- und Branntwein-Meßgefäße.
Für 1 Zwanzig-Kannenmaaß von Kupfer....
„ 1 Elf ' „ von Kupferblech
1 Fünf „ von Blech ....
15
11
8
7
ß
1 Viertel oder 2 Stübchen von Btech
1 Stübchen (2 Kannen) von Blech 5
1 „ „ von Zinn ... 7z
1 Kanne von Zinn
5 „
1 „ von Blech
4
i* „ von Zinn
M „
,, von Zinn
4 „
|| „ von Blech
2' „
| „ von Zinn
2j „
i „ von Blech
2 „
z und alle kleineren Maaße
2 „
C. Längenmaaße.
Für 1 Holzrahm
„ 1 Zehn-Fußstock
» 1 Acht- „
„ 1 Sechs- „
1 Elle von Eisen
„ 1 von Holz
„ 1 Felgenmesser
10
6
4.',
4
4
2
3
ft
ff
ff
ff
ft
ff
Polizeiliches.
1. Abgaben von Hunden
Zufolge Kanzleipatents vom 20. März 1807 und 24. Mai 1834
muß für jeden Hund, der nicht beständig an der Kette ge
halten wird, eine jährliche Steuer von l $ 14 /? bezahlt
werden. Die Abgabe oder Erneuerung der Zeichen ist
zwischen Weihnachten und Neujahr zu erlegen, und wer
dieser Verpflichtung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht
nachkommt, hat die doppelte Abgabe zu entrichten.
Bulldoggen dürfen weder bei Tage noch bei Nacht in den Straßen
der Stadt ohne einen Maulkorb laufen, bei Strafe von
15 dock ist diese Verfügung auch auf alle anderen größer»
notorisch bissigen Hunde ausgedehnt. (Polizeiverfügung vom
16. April 1846).
2. Anfkäuferei.
Durch Verordnung vom 13. Juli 1830 ist die sogenannte Markt
stunde (11 Uhr) aufgehoben, und jedem bürgerliche Nahrung
treibenden Einwohner der freie Verkehr und Ankuf der auf