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Anbang.
VI. An Cie Leichenbitterin.
Für die gesammte Bemühung bei einer Leiche, das Nacht
wachen ausgenommen, als wofür besonders
bezahlt werden muß:
A. Von adeligen Personen 9$ —ß
B. Von bürgerlichen und zwar
1. von wohlhabenden, charaeterisirten, öffent
lichen und vermögenden sonstigen Personen. 6 „ — „
2. von den übrigen hiesigen Einwohnern .... 3 „ — „
für junge Leichen wird die Hälfte bezahlt.
vii. Extra et aus den Kirchenbüchern.
Ein Extraet aus den Kirchenbüchern kostet 3 # 4 ß, eine Notiz
aus denselben 8 ß.
Kornmesser-Taxe.
Dieselbe ist folgendermaßen bestimmt:
1 Last Korn (24 Tonnen) 6 ß
i 4
l 9
1 Tonne „ 4 „
1 Last Steinkohlen (18 Tonnen) 6 „
l ,, Salz „ „ 6 „
1 Tonne Salz oder Kohlen... 4 „
1 „ Kreide 4 „
1 „ Kartoffeln 4 „
1 Faden Holz 2 „
Iustir- und Stempelgebüluen.
A. Hohlmaaße.
Für 1 Meßtonne
n 3 »
„ 1 Scheffel
„ j » oder Schipp
„ 1 Spint
I
„ 2 n *
i
" * ff
I
" k ff
„ steine hölzerne Maaße unter ' Spint
4 ß
1,10
A 2
— 124
— 84
— 54
— M
— 4
— 4
— 3