Full text: (1854)

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Anhang. 
2. Aufkäuferei. 
Durch Verordnung vom 13. Juli 1830 ist die sogenannte Marktstunde 
(II Uhr) aufgehoben, und jedem bürgerliche Nahrung treibenden 
Einwohner der freie Verkehr und Ankauf der auf den Markt ge 
brachten Landcsproducte gestattet, dagegen das Aufkaufen dieser 
Producte in den Straßen und auf den Wegen zur Stadt innerhalb 
des Bezirks einer Meile, so wie das Aufbieten und Auftreiben auf 
dem Markt verboten, bei Strafe der Eonsiscation solchergestalt 
angekaufter Waaren zum Besten der Armen, und einer Geldstrafe 
von 8—32 «F> oder vcrhä'ltnißmäßiger Gefängnißstrafe. 
(Poli'zeibekanntmachung vom 29. August 18-16. Eingeschärft den 15. Mai 1818.) 
3. Aufnahme fremder Personen in Privathäuser. 
Die Namen sämmtlicher in Privathäusern logirenden Fremden sind und 
zwar spätestens nach der ersten Nacht bei Vermeidung einer 
Brüche von 8 «F> dem Polizeiamt mitzutheilen. Daffelbe gilt von 
Studirendcn, welche von auswärtigen Universitäten kommen. 
Für die Beherbergung Fremder in Gasthäusern gelten besondere mit der 
Haltung von Fremdenbüchern rc. in Verbindung stehende Bestim 
mungen. 
4. Aufnahme von Miethsleuten, die eigenen Hausstand führen. 
(Siehe Jahrgang 1852.) 
5 Ausfahren des Düngers und sonstigen Unraths. 
Die Dünger-Wagen fahren 2 Mal wöchentlich, nämlich Dienstag und 
Freitag, Nachts von 12—4 Uhr. Diejenigen Einwohner, welche 
den Dünger aus ihren Wohnungen abholen lassen, haben dafür 
eine Vergütung von 7 ß für jeden Eimer zu bezahlen, wer den 
Dünger jedoch selbst nach dem Wagen bringen läßt, hat keine 
Vergütung zu zahlen. Das Auswerfen des Düngers, so wie alles 
sonstigen Unrathes am Haß-, Küter- und Flämischen-Thor, so wie 
bei der Holstcnbrücke und überhaupt in den hiesigen Hafen oder 
kleinen Kiel, ist unter Androhung einer im Wiederholungsfälle zu 
schärfenden Geldstrafe von 8 «|> oder entsprechender Gefängniß 
strafe bei Wasser und Brod für jede Contravention verboten. 
6. Feiertage Betrestendes. (Siehe Jahrgang 1852.) 
* 7. Gebühren beim Polizeigericht. 
Die eigentlichen Gerichtsgebühren, wie beim Niederzeucht, jedoch wird für 
jeden Termin 90 ß bezahlt. Für jede Eitation erhalten die Po- 
lizcidiener pro Person 10 ß. Für den Schein wegen berichtigter 
Brüche in Stuprationsfällen erhält der Polizeimeister 51 ß. 
Der Gerichtsdiener erhält für Aufnahme und Entlassung eines
	        
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