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Anhang.
2. Aufkäuferei.
Durch Verordnung vom 13. Juli 1830 ist die sogenannte Marktstunde
(II Uhr) aufgehoben, und jedem bürgerliche Nahrung treibenden
Einwohner der freie Verkehr und Ankauf der auf den Markt ge
brachten Landcsproducte gestattet, dagegen das Aufkaufen dieser
Producte in den Straßen und auf den Wegen zur Stadt innerhalb
des Bezirks einer Meile, so wie das Aufbieten und Auftreiben auf
dem Markt verboten, bei Strafe der Eonsiscation solchergestalt
angekaufter Waaren zum Besten der Armen, und einer Geldstrafe
von 8—32 «F> oder vcrhä'ltnißmäßiger Gefängnißstrafe.
(Poli'zeibekanntmachung vom 29. August 18-16. Eingeschärft den 15. Mai 1818.)
3. Aufnahme fremder Personen in Privathäuser.
Die Namen sämmtlicher in Privathäusern logirenden Fremden sind und
zwar spätestens nach der ersten Nacht bei Vermeidung einer
Brüche von 8 «F> dem Polizeiamt mitzutheilen. Daffelbe gilt von
Studirendcn, welche von auswärtigen Universitäten kommen.
Für die Beherbergung Fremder in Gasthäusern gelten besondere mit der
Haltung von Fremdenbüchern rc. in Verbindung stehende Bestim
mungen.
4. Aufnahme von Miethsleuten, die eigenen Hausstand führen.
(Siehe Jahrgang 1852.)
5 Ausfahren des Düngers und sonstigen Unraths.
Die Dünger-Wagen fahren 2 Mal wöchentlich, nämlich Dienstag und
Freitag, Nachts von 12—4 Uhr. Diejenigen Einwohner, welche
den Dünger aus ihren Wohnungen abholen lassen, haben dafür
eine Vergütung von 7 ß für jeden Eimer zu bezahlen, wer den
Dünger jedoch selbst nach dem Wagen bringen läßt, hat keine
Vergütung zu zahlen. Das Auswerfen des Düngers, so wie alles
sonstigen Unrathes am Haß-, Küter- und Flämischen-Thor, so wie
bei der Holstcnbrücke und überhaupt in den hiesigen Hafen oder
kleinen Kiel, ist unter Androhung einer im Wiederholungsfälle zu
schärfenden Geldstrafe von 8 «|> oder entsprechender Gefängniß
strafe bei Wasser und Brod für jede Contravention verboten.
6. Feiertage Betrestendes. (Siehe Jahrgang 1852.)
* 7. Gebühren beim Polizeigericht.
Die eigentlichen Gerichtsgebühren, wie beim Niederzeucht, jedoch wird für
jeden Termin 90 ß bezahlt. Für jede Eitation erhalten die Po-
lizcidiener pro Person 10 ß. Für den Schein wegen berichtigter
Brüche in Stuprationsfällen erhält der Polizeimeister 51 ß.
Der Gerichtsdiener erhält für Aufnahme und Entlassung eines