Anhang.
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ß
2. Für einen Termin, worin aus frühere Verhandlung ein Urtel
gefällt wird, mit der Citalionsgebühr 1 6
3. Für summarische Vernehmungen von Zeugen, für jeden Zeugen — 51
und pro Citation des Zeugen — 6
sowie die Terminskosten sub I.
4. Für eidliche Zeugenverhöre
a. für den Eid jedes Zeugen I 58 ß
b. für Vernehmung jedes Zeugen — „ 51 „ 2 13
und die Terminskosten sud 1.
5. Für Abnehmung eines Entscheidungseides oder eines zuer
kannten Eides I 38
und die Terminskosten sub 1.
6. Für ein Decret nebst Abschrift — 90
7. Für Subsidial- und Requisitorialschreiben oder sonstige Auf
sätze an andere Gerichte nebst Abschrift, nach den Umständen — 00
bis 1 70
8. Für Antwortschreiben an andere Behörden, wie sub 7 — 00
bis 1 70
9. Für Anlegung eines Arrestes — 64
10. Für Aufhebung eines Arrestes — 13
11. Für Ausfertigung eines Depositenscheines — 51
12. Für eine Pfändung I 58
bis 3 10
13. Für das Pfändungsprotocoll ä Bogen ohne Stempelpapier — 51
14. Für einen Protoeoll-Ertract und Fidemation der Abschrift
ohne Stempelpapier ä Bogen — 51
15. Für einen außerordentlichen Termin mit der Citationsgebühr 3 32
16. Für das Gastrecht — 77
Das Niedergericht erkennt in Schuldsachen, die nicht über 80 betragen,
so wie in Alimentationsklagen in Schwängerungsfällen, und Mieth-
streitigkeiten.
Niedergerichtliches Verfahren. (Siehe Jahrgang 1852.)
Polizeiliches.
1. Abgaben von Hunden.
Zufolge Canzleipatente vom 20. März 1807 und 24. Mai 1834 muß
für jeden Hund, der nicht beständig an der Kette gehalten wird,
eine jährliche Steuer von I «F> und außerdem für das Polizeizeichen
das erste Mal 10 ß bezahlt werden bei Strafe doppelter Zahlung
und Tödtung der mit keinem Zeichen versehenen Hunde, so wie
Erlegung einer Brüche von 6 38 /?.
Bulldoggen dürfen weder bei Tag noch bei Nacht in den Straßen der
Stadt ohne einen Maulkorb laufen, bei Strafe von 8 «F>, doch
ist diese Verfügung auch auf alle andern größeren notorisch bissigen
Hunde ausgedehnt. (Polizeiverfügung vom 16. April 1846.)