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Anhang.
3. von der Landgemeinde, die ihre Gräber selber gräbt,
für eine alte sowohl als junge Leiche — «$> 13 ß
X. An die Leichenbitterin.
Für die gesammte Bemühung bei einer Leiche, das Nacht
wachen allein ausgenommen, als wofür besonders
bezahlt werden muß
A. von adeligen Personen 4 » 77 ,,
B. von bürgerlichen und zwar
1. von wohlhabenden, characterisirten, öffentlichen und
vermögenden sonstigen Personen 3 » 19 „
2. von den übrigen hiesigen Einwohnern 1 ,, 58 ,,
Für junge Leichen wird die Hälfte bezahlt.
Extract aus den Kirchenbüchern.
Ein Extract aus den Kirchenbüchern kostet 1 «F> 58 ß, eine Notiz aus
denselben 26 ß.
Klingelbeutel.
Jeder neu aufgenommene Bürger muß als Ablösung für das Tragen des
Klingelbeutels in der Kirche eine Summe Geldes bezahlen, die je
nach den Vermögens- und Standesverhältniffen wiUkührlich von
1 ^>58 bis 16 angesetzt wird.
Das Sclbsttragen des Klingelbeutels wird nicht gestattet.
Kornmessertaxe.
Dieselbe ist folgendermaßen bestimmt:
ä 1 Last Getreide 19 ß
n ^ n n 10 ii
tt £ ii ii 6 II
oder überhaupt pro Tonne I ß
ä I Last Steinkohlen >9 ß
ii I ii Salz 19 ,,
oder pro Tonne 2 ,,
ä 1 Tonne Kreide 2 »
Ein Faden Holz, gleichviel lang oder kurz 6 ß.
Alles, was an Getreide unter einer Viertellast in Kleinigkeiten gemessen
wird, bezahlt pro Tonne 2 ß, unter einer Tonne, als
-,V Tonne I ß, welches Letztere der Armuth insonderheit zum
Besten gereichen muß.
Niedergerichtliche Gebühren.
I. Für einen Termin, worin kein Urtel oder die Urtel sofort
gefällt wird, mit der Eitationsgebühr 64 ß