Anhang. 179
VIII. An den Küster der St. Nicolaiki'rche.
A. Wenn geläutet wird
I von adeligen Personen
a. für die Besorgung 2 13 ß
b. an Arbeitslohn ä Stunde
1) für sämmtliche Glocken I „ 32 ,,
2) für die Klagglocke — „ 51 „
2. von bürgerlichen, und zwar
a. von wohlhabenden, charactcrisirten, öffentlichen
und vermögenden sonstigen Personen
1) für die Besorgung 1 ,, 6 »
2) an Arbeitslohn ä Stunde
für sämmtliche Glocken 1 » 32 »
für die Klagglocke — " 51 »
b. von den übrigen hiesigen Einwohnern, ohne Un
terschied des Alters der Leiche, für die Besorgung
und an Arbeitslohn, zusammen ä Stunde 1 ,, 32 »
Wird Licht gebraucht, so werden dafür für jede
Stunde 13 ß vergütet.
B. Wenn nicht geläutet wird
1. von adeligen Personen 1 „ 6 ,,
2. von bürgerlichen und zwar
a. von wohlhabenden, characterisirten, öffentlichen und
vermögenden sonstigen Personen — » 77 „
b. von den übrigen hiesigen Einwohnern — " 38 ,,
Für junge Leichen wird die Hälfte der für die
Besorgung vorangcsetzten Gebühren, die bei bür
gerlichen Leichen unter 2. angeführten allein aus
genommen, bezahlt.
C. Für das Auf- und Zuschließen der Pforte — „ 26 ,,
wovon jedoch 6 ß dem Jnterimsküster der Kloster
kirche gehören.
IX. An die Todtengräber.
A. Von adeligen Personen 4 " 77 »
B. Von bürgerlichen und zwar
1. von wohlhabenden, characterisirten, öffentlichen und
vermögenden sonstigen Personen 3 „ 19 ,,
2. von den übrigen hiesigen Einwohnern, welche
a. selbstständig gewesen sind und von ihrem Erwerb
gelebt haben 1 „ 58 »
b. aus der Armencasse begraben werden, und für die
sie nur die Grabstclle anweisen — „ 13 ,,
Von vorstehenden Gebühren wird die Hälfte für
junge Leichen bezahlt, und bei eigenthümlichen
Grabstcllen die Tiefe zu fünf Fuß bestimmt.
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