Full text: (1854)

Anhang. 179 
VIII. An den Küster der St. Nicolaiki'rche. 
A. Wenn geläutet wird 
I von adeligen Personen 
a. für die Besorgung 2 13 ß 
b. an Arbeitslohn ä Stunde 
1) für sämmtliche Glocken I „ 32 ,, 
2) für die Klagglocke — „ 51 „ 
2. von bürgerlichen, und zwar 
a. von wohlhabenden, charactcrisirten, öffentlichen 
und vermögenden sonstigen Personen 
1) für die Besorgung 1 ,, 6 » 
2) an Arbeitslohn ä Stunde 
für sämmtliche Glocken 1 » 32 » 
für die Klagglocke — " 51 » 
b. von den übrigen hiesigen Einwohnern, ohne Un 
terschied des Alters der Leiche, für die Besorgung 
und an Arbeitslohn, zusammen ä Stunde 1 ,, 32 » 
Wird Licht gebraucht, so werden dafür für jede 
Stunde 13 ß vergütet. 
B. Wenn nicht geläutet wird 
1. von adeligen Personen 1 „ 6 ,, 
2. von bürgerlichen und zwar 
a. von wohlhabenden, characterisirten, öffentlichen und 
vermögenden sonstigen Personen — » 77 „ 
b. von den übrigen hiesigen Einwohnern — " 38 ,, 
Für junge Leichen wird die Hälfte der für die 
Besorgung vorangcsetzten Gebühren, die bei bür 
gerlichen Leichen unter 2. angeführten allein aus 
genommen, bezahlt. 
C. Für das Auf- und Zuschließen der Pforte — „ 26 ,, 
wovon jedoch 6 ß dem Jnterimsküster der Kloster 
kirche gehören. 
IX. An die Todtengräber. 
A. Von adeligen Personen 4 " 77 » 
B. Von bürgerlichen und zwar 
1. von wohlhabenden, characterisirten, öffentlichen und 
vermögenden sonstigen Personen 3 „ 19 ,, 
2. von den übrigen hiesigen Einwohnern, welche 
a. selbstständig gewesen sind und von ihrem Erwerb 
gelebt haben 1 „ 58 » 
b. aus der Armencasse begraben werden, und für die 
sie nur die Grabstclle anweisen — „ 13 ,, 
Von vorstehenden Gebühren wird die Hälfte für 
junge Leichen bezahlt, und bei eigenthümlichen 
Grabstcllen die Tiefe zu fünf Fuß bestimmt. 
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