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Anhang.
VI. An die Prediger.
A.
B.
A.
B.
Von adelichen Personen
1. für eine alte Leiche
2. für eine junge Leiche
Von bürgerlichen, und zwar
1. von wohlhabenden, characterisirten, öffentlichen und
vermögenden sonstigen Personen
a. für eine alte Leiche
b. für eine junge Leiche
2. von den übrigen hiesigen Einwohnern, wenn sie be
erdigt werden
a. mit Geläut
1) für eine alte Leiche
2) für eine junge Leiche
b. ohne Geläut
1) für eine alte Leiche
2) für eine junge Leiche
Außer diesen Gebühren soll bezahlt werden: wenn ver
langt wird
Eine Parentation
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1. von dem Prediger, der die Amtswochc hat 3 „ 19 „
2. von einem andern, z. B. dem Beichtvater, der die
Woche gerade nicht hat, außer den bestimmten 3 ^
19 ß, noch besonders 3 „ 19 »
Daß der Prediger mikfolge, jedem 1 „ 58 „
VII. An die Schulcollegen.
A. Von adeligen Personen
1. für eine alle Leiche 12
-2. für eine junge Leiche 6
B. Von bürgerlichen, und zwar
1. von wohlhabenden, characterisirten, öffentlichen und
vermögenden sonstigen Personen
a. für eine alte Leiche 6
b. für eine junge Leiche 3
2. von den übrigen hiesigen Einwohnern
a. für eine alte Leiche 4
b, für eine junge Leiche 2
C. Don der eingcpfarrten Landgemeinde für eine jede Leiche
ohne Unterschied des Alters, wenn sie beerdigt wird
1. ohne Gesang 1
2. mit Gesang, oder der halben Schule I
welcher zwischen dem Schreibmeister und Eantor
allein getheilt wird.
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