Full text: (1854)

Anhang. 
177 
3. für die Eröffnung 
a. für eine alte Leiche 1 58 ß 
b. für eine junge Leiche, wozu alle, die nicht con- 
firmirt sind, gerechnet werden — »77 » 
B. In Rücksicht der eigenthümlichen Sandgräber: 
1. für den Platz 
a. von 8 Fuß oder zu zwei Leichen 16 „ — „ 
b. von 4 Fuß oder zu einer Leiche 8 » — » 
2. für die Zuschreibung, gleichfalls ohne Rücksicht auf 
die Größe der Grabstelle, wenn dieselbe 
- a. gekauft wird 
1) von der Kirche 3 » 19 » 
2) von Privatpersonen 6 »38 „ 
b. geerbt ist 4 »77 » 
3. für die Eröffnung 
a. für eine alte Leiche — » 77 » 
b. für eine junge Leiche — »38 » 
C. Für die Aufnahme in das gemeinschaftliche Kirchengrab 
1. für eine alte Leicbe 9 »58 » 
2. für eine junge Leiche ;. 4 »77 » 
D. Für die Beisetzung in die Verwesung 
1. für eine alte Leiche 1 »58 » 
2. für eine junge Leiche — »77 » 
E. Für die Glocken 
1. für alte Leichen 
a. wenn geläutet wird, ohne Arbeitslohn 
1) mit sämmtlichen Glocken, ä Stunde 3 „19 » 
2) mit der Klagglocke, ä Stunde I „58 „ 
b. wenn nicht geläutet wird I » 6 » 
2. für junge Leichen wird die Hälfte dieser Gebühren 
bezahlt. 
II. An die Jnspectoren der St. Nicolai- und Klosterkirche. 
Für die Zuschreibung eines jeden Grabes ohne Ausnahme 1 58 ß 
HI. An die Zuraten der St. Nicolai- und Klosterkirche. 
Für die Zuschreibung eines Grabes ebenfalls ohne Unterschied I «F> 58 ß 
und erhalten erstere davon | und letztere 
IV. An den Kirchenschreiber der St. Nicolaikirche. 
1. für die Ausfertigung des Kaufbriefes I 58 ß 
2. für die Session und Protocollation dcffelbcn I » 6 » 
V. An den Kirchenboten. 
Für seine Bemühung bei der Session und Uebcrbringung 
des Kaufbriefes — «K 13 ß 
12
	        
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