Anhang.
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3. für die Eröffnung
a. für eine alte Leiche 1 58 ß
b. für eine junge Leiche, wozu alle, die nicht con-
firmirt sind, gerechnet werden — »77 »
B. In Rücksicht der eigenthümlichen Sandgräber:
1. für den Platz
a. von 8 Fuß oder zu zwei Leichen 16 „ — „
b. von 4 Fuß oder zu einer Leiche 8 » — »
2. für die Zuschreibung, gleichfalls ohne Rücksicht auf
die Größe der Grabstelle, wenn dieselbe
- a. gekauft wird
1) von der Kirche 3 » 19 »
2) von Privatpersonen 6 »38 „
b. geerbt ist 4 »77 »
3. für die Eröffnung
a. für eine alte Leiche — » 77 »
b. für eine junge Leiche — »38 »
C. Für die Aufnahme in das gemeinschaftliche Kirchengrab
1. für eine alte Leicbe 9 »58 »
2. für eine junge Leiche ;. 4 »77 »
D. Für die Beisetzung in die Verwesung
1. für eine alte Leiche 1 »58 »
2. für eine junge Leiche — »77 »
E. Für die Glocken
1. für alte Leichen
a. wenn geläutet wird, ohne Arbeitslohn
1) mit sämmtlichen Glocken, ä Stunde 3 „19 »
2) mit der Klagglocke, ä Stunde I „58 „
b. wenn nicht geläutet wird I » 6 »
2. für junge Leichen wird die Hälfte dieser Gebühren
bezahlt.
II. An die Jnspectoren der St. Nicolai- und Klosterkirche.
Für die Zuschreibung eines jeden Grabes ohne Ausnahme 1 58 ß
HI. An die Zuraten der St. Nicolai- und Klosterkirche.
Für die Zuschreibung eines Grabes ebenfalls ohne Unterschied I «F> 58 ß
und erhalten erstere davon | und letztere
IV. An den Kirchenschreiber der St. Nicolaikirche.
1. für die Ausfertigung des Kaufbriefes I 58 ß
2. für die Session und Protocollation dcffelbcn I » 6 »
V. An den Kirchenboten.
Für seine Bemühung bei der Session und Uebcrbringung
des Kaufbriefes — «K 13 ß
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