Full text: (1854)

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Anhang. 
4) für das Schröpfen: 
für einen Kopf 13 ß 
für jeden folgenden 6 „ 
5) für das Ansetzen trockener Schröpfkopfe 3 „ 
6) für das Ansetzen von Blutegel mit Inbegriff der Nachblutung: 
für den ersten . 13 „ 
für jeden folgenden 6 „ 
Die gelieferten Blutegel werden nach der Apothekertaxe vergütet. 
7) für eine vom Gerichte geforderte Untersuchung einer Schwan 
geren oder Entbundenen 51 „ 
Für die unter I — 3 aufgeführten Geschäfte kann die Hebamme, wenn sie 
während der Entbindung nöthig sind, außer der Gebühr nichts 
besonderes verlangen. 
Kirchliches. 
Tauftaxe. 
Für eine Kirchentaufe aus der Stadt: dem Prediger 51 ß, dem Küster 
26 ß. 
Für eine Haustaufe: dem Prediger 1 58 ß, dem Küster 51 ß. 
Trauungstaxe. 
Kirchentrauung: für die Verlobung I 6 ß, für die Pcoclamation 
I 6 ß, für die Armenanstalt I 6 ß, auf dem Rathhause 
I «F> 58 ß, dem Küster 51 ß, dem Schreiblehrcr 26 ß, dem 
Organisten 26 ß, für die Trauung 1 «$> 28 ß. Zusammen 
7 45 ß. 
Hauskrauung: Predigergebühr 16 *$>. 
Verzeichniß der Kosten und Gebühren, welche für Grabstellen 
und bei Beerdigungen auf dem neuen Kirchhofe der Stadt 
Kiel zu bezahlen sind, v. 9. Mai 1801. 
1. An die St. Nicolaikirche, die davon demnächst ^ der Klosterkirche 
zu berechnen hat. 
A. In Ansehung der eigenthümlich ausgemauerten Gräber: 
1. für den Platz 
a. von 10 Fuß oder zu zwei Leichen 19 19 /? 
b. von 6 Fuß oder zu einer Leiche 9 „ 58 „ 
2. für die Zuschreibung ohne Unterschied, ob das Grab 
ein oder zwei Leichen breit ist, wenn dasselbe 
a. gekauft wird 
1) unmittelbar von der Kirche 3 ,, 19 „ 
2) von Privatpersonen 9 „ 58 „ 
b. geerbt ist 6 „ 38 „
	        
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