Full text: (1854)

Anhang 
173 
behält es bei den Vorschriften des Canzleipatcnts vom 3. Septbr. 
1818, und den hierauf bezüglichen späteren Bestimmungen sein 
Verbleiben; nach welchem cs insbesondere einen Jeden freisteht, 
statt der vorzunehmenden Sammlung, die Hebamme für diese 
durch Entrichtung einer Abfindungssumme von mindestens 2 
13 ß schadlos zu halten. 
(Das Eanzlei-Patcnt vom 3. September verfügt: 
§ 2. Daß die Sporteltaxe denselben dergestalt zu bestimmen sei, daß künftig 
s. für eine gewöhnliche Geburt, 
von Personen höheren Standes oder ansehnlichen Vermögens .... 4 «f 1 
von minder Angesehenen oder Begüterten 3 „ 
von mittleren Bürgern in den Städten und Flecken, oder den Hufnern 
auf dem Lande 2 „ 
von den geringeren Einwohnern in den Städten und Flecken oder 
von den Käthnern auf dem Lande I „ 
von den Tagelöhnern und Insten j <> 
Nach Verfügung vom 22. Jan. 1820 ist auch in den Fällen, wo die 
Gebühr den Hebammen aus der Acmencasse abzuhalten ist, dieselbe 
mit 48 ß, als dem geringsten nach der Sporleltaxe stattfindenden 
Ansätze, an die Hebamme zu entrichten. 
§ 4. Daß den Hebammen verstattet sein solle, auf Hochzeiten und Kind 
taufen bei den Gästen eine Sammlung anstellen zu lassen; an 
deren Stelle es jedoch freisteht, eine Summe von wenigstens 2 «F> 
13 ß 5« geben. 
Nach dem Canzleischreiben vom 12. Jan. 1819 kann auf die Vornahme 
der Sammlung oder auf die an deren Stelle tretende Aversional- 
summe von Hebammen, welche außerhalb ihres Distrikts Ge 
burtshülfe geleistet haben, nicht Anspruch gemacht werden. 
Nach dem Canzleischreiben vom 11. Jan. 1820 steht es den Hebammen 
auch bei solchen Hochzeiten und Kindtaufen, welche in der Stille 
gefeiert werden, frei, bei den Anwesenden eine Sammlung anzu 
stellen, sofern nicht die Betreffenden es vorziehen, das in tz 4 des 
Patents von 1818 festgesetzte Surrogat zu erlegen.) 
Die Hebamme ist verpflichtet, wenn es verlangt wird, für die ihr zu ent 
richtende Gebühr, außer der Besorgung der Geburt, in den ersten 
9 Tagen die Wöchnerin, wenn sie mit ihr an einem Orte wohnt 
täglich, und sonst nach Umständen, zu besuchen und was ihres 
Geschäftes ist wahrzunehmen. 
tz 23. Für sonstige Hülfsleistungcn erhält die Hebamme nach Verschieden 
heit des Standes und Vermögens: 
1) für ein Klystier ohne Zuthat 19—51 ß 
2) für das Abzapfen des Harns 19—31 « 
3) für verlangte äußerliche oder innerliche Untersuchung.. 19—51 „
	        
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