Anhang
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behält es bei den Vorschriften des Canzleipatcnts vom 3. Septbr.
1818, und den hierauf bezüglichen späteren Bestimmungen sein
Verbleiben; nach welchem cs insbesondere einen Jeden freisteht,
statt der vorzunehmenden Sammlung, die Hebamme für diese
durch Entrichtung einer Abfindungssumme von mindestens 2
13 ß schadlos zu halten.
(Das Eanzlei-Patcnt vom 3. September verfügt:
§ 2. Daß die Sporteltaxe denselben dergestalt zu bestimmen sei, daß künftig
s. für eine gewöhnliche Geburt,
von Personen höheren Standes oder ansehnlichen Vermögens .... 4 «f 1
von minder Angesehenen oder Begüterten 3 „
von mittleren Bürgern in den Städten und Flecken, oder den Hufnern
auf dem Lande 2 „
von den geringeren Einwohnern in den Städten und Flecken oder
von den Käthnern auf dem Lande I „
von den Tagelöhnern und Insten j <>
Nach Verfügung vom 22. Jan. 1820 ist auch in den Fällen, wo die
Gebühr den Hebammen aus der Acmencasse abzuhalten ist, dieselbe
mit 48 ß, als dem geringsten nach der Sporleltaxe stattfindenden
Ansätze, an die Hebamme zu entrichten.
§ 4. Daß den Hebammen verstattet sein solle, auf Hochzeiten und Kind
taufen bei den Gästen eine Sammlung anstellen zu lassen; an
deren Stelle es jedoch freisteht, eine Summe von wenigstens 2 «F>
13 ß 5« geben.
Nach dem Canzleischreiben vom 12. Jan. 1819 kann auf die Vornahme
der Sammlung oder auf die an deren Stelle tretende Aversional-
summe von Hebammen, welche außerhalb ihres Distrikts Ge
burtshülfe geleistet haben, nicht Anspruch gemacht werden.
Nach dem Canzleischreiben vom 11. Jan. 1820 steht es den Hebammen
auch bei solchen Hochzeiten und Kindtaufen, welche in der Stille
gefeiert werden, frei, bei den Anwesenden eine Sammlung anzu
stellen, sofern nicht die Betreffenden es vorziehen, das in tz 4 des
Patents von 1818 festgesetzte Surrogat zu erlegen.)
Die Hebamme ist verpflichtet, wenn es verlangt wird, für die ihr zu ent
richtende Gebühr, außer der Besorgung der Geburt, in den ersten
9 Tagen die Wöchnerin, wenn sie mit ihr an einem Orte wohnt
täglich, und sonst nach Umständen, zu besuchen und was ihres
Geschäftes ist wahrzunehmen.
tz 23. Für sonstige Hülfsleistungcn erhält die Hebamme nach Verschieden
heit des Standes und Vermögens:
1) für ein Klystier ohne Zuthat 19—51 ß
2) für das Abzapfen des Harns 19—31 «
3) für verlangte äußerliche oder innerliche Untersuchung.. 19—51 „