II. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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io. Gepäck bis zu 10 kg Gesamtgewicht ist frei zu befördern.
Für Gepäck von 10 bis 25 kg ist ein Zuschlag von SS 4, für
alle wetteren angefangenen LS kg ein weiterer Zuschlag von
LS 4, für Mitnahme eines Hundes ein besonderer Zuschlag von
25 4 zu entrichten.
n. Bestellungen einer Droschke nicht zur sofortigen Be
nutzung, sondern auf einen späteren Zeitpunkt anzunehmen, ist
der Droschkenführer nicht verpflichtet.
Nimmt er die Bestellung an, so ist er verpflichtet, soweit
nicht besondere Verabredung stattgefunden hat, die Fahrt zu
dem tarifmäßigen Preise ohne Vergütung für die Zwischenzeit
entweder selbst auszuführen oder durch einen Ersatzmann aus
führen zu lassen, für den er selbst haftet.
Zum Nachweis der Vorausbestellung hat der Fuhrherr oder
Kutscher dem Besteller für eine Fahrt bet Tage eine Fahrmarke
gegen Zahlung von 70 4, bet Nacht eine solche gegen Zahlung
von 1,40 M mit dem Datum des Tages, an welchem die Fahrt
geleistet werden soll, zu verabfolgen. Diese Beträge gelten als
Anzahlung auf den tarifmäßigen Fahrpreis und sind auf den
selben demnächst in Anrechnung zu bringen.
Soweit Vermtttelungsstellen zu Bestellungen von Droschken
(Droschkenzentralen) mit polizeilicher Genehmigung eingerichtet
worden find, ist derjenige Droschkenkutscher, welcher der Ber-
mittelungSstelle gegenüber eine Fahrt angenommen hat, dem
Besteller direkt gegenüber verpflichtet.
12. Wird eine Fahrt durch die Schuld des Droschlenführers
oder durch einen Unfall seiner Person oder der Bespannung
oder des Wagens unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich
verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer
Zahlung nicht verpflichtet, auch vorkommendenfalls zur Rück
forderung des bereits erlegten Fahrgeldes berechtigt.
is. Fähr- und Brückengeld oder dem gleichstehende Gebühren
hat der Fahrgast außer dem Fahrgeld zu zahlen.
14. Auf Schlittenfahrten findet die Taxe für Droschken ohne
Fahrpreisanzeiger Anwendung.
is. Trinkgeld zu verlangen oder Vereinbarungen mit dem
Fahrgaste abzuschließen, welche einen anderen als den tarif
mäßigen Fahrpreis festsetzen, soweit nicht derartige Verein
barungen durch diese Verordnung ausdrücklich zugelassen sind,
ist den Droschkenführern untersagt.
16. Droschkenhaltcpliitze.
a) Für Droschken mit oder ohne Fahrpreisanzeiger.
Bahnhof, Jensenstr., Markt, Holstenbrücke (von io Uhr
abends bis 7 Uhr morgens), Hafenstr. (von 8 Uhr morgens bis
io Uhr abends), Schloßgarten, Packhansstr., Langer Segen,
Baustr. <Ecke Brunswtker Skr.), Reventlouallee (Ecke Düstern-
brooker Weg), Adolfplatz, Klaus Groth-Platz, Adolsstr. (in Höhe
des Abschlußgitters zwischen den Gebäuden der Martnestation
und der Intendantur), Düppelstr. <Ecke Holtenauer Str.),
Wtktngerstr., Lindenallee, Strandweg, Neumarkt, Kletnbahnhof
Kiel, Wall.
d) Für Kraftdroschken.
Bahnhof, Markt, Wilhelminenstr., Muhltusstr. <von li Uhr
abends bis 7 Uhr morgens), Gneisenaustr., Holstenbrücke (von
io Uhr abends bis 7 Uhr morgens).
Taxe für dieKielcrBootssührer und Bootsverleiher.
(Erlassen am 14. Februar isii.)
I. Zettfahrten.
8 i. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt für 1—4 Personen
für die erste — stets voll zu rechnende — Stunde 2 M. Für jede
wettere Person ist ein Zuschlag von so 4 zu zahlen.
g 2. Ende der Zettfahrt an anderer als der Abfahrt-
stelle. Endet die Zeitfahrt auf Wunsch der Fahrgäste an
einer andern als der Abfahrtstelle, so ist außer dem Fahrpreis
nach g 1 für das Zurückbringen des Bootes nach der Abfahrt
stelle der Fahrpreis für eine Person nach der Taxe für Touren
fahrten zu fordern.
II. Tourenfahrten.
g 3. Zoncn-Eintcilung. Zwecks Berechnung der Fahr
preise wird der Kieler Hafen bis zu der Linie Holtenauer und
Heikendorfer Dampferbrücke in neun Zonen eingeteilt. Punkte,
welche auf der Grenze zwischen zwei Zonen liegen, werden zu
gunsten der Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig betrachtet,
g 4. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt:
a) Für jede Zone für eine Person so 4,
für jede weitere Person io 4.
b) Bei Fahrten von einem Ufer der Förde nach dem gegen
überliegenden ist ein einmaliger Zuschlag von so 4 ohne
Rücksicht auf die Zahl der beförderten Personen zu entrichten.
Jede. Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt gilt als eine
neue Fahrt.
g 6. Rückfahrt. Wird ein Boot von denselben Personen
wieder zur Rückfahrt benutzt, ohne daß der Bootführer entlassen
war, so ist für die hierbei zu durchfahrende Strecke nur die
Hälfte der Taxe zu zahlen.
III. Allgemeine Bestimmungen,
g 6. Wartegcld« Abholen. Für die ersten 10 Minuten
einer Wartezeit ist eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach
Ablauf dieser 10 Minuten sind für das längere Warten für jede
angefangene Viertelstunde so 4 Wartegeld zu entrichten.
Eine Wartezeit bet Unterbrechungen der Zeitfahrt wird auf
die Dauer der letzteren angerechnet.
Für die Hinfahrt zum Abholen ist der Fahrpreis für eine
Person nach der Taxe für Tourenfahrten zu zahlen.
g 7. Gepäck. Das Gepäck ist frei zu befördern, sowetk
nicht unter Zusammenrechnung aller Stücke das Gewicht von
is kg für den Kopf der Fahrgäste überschritten wird. Darüber
hinaus sind für jede angefangenen 15 kg des Gesamtgepäcks
10 4 Fracht zu entrichten.
Die Fahrgäste find vor Beginn der Fahrt auf den Betrag
für die Gepäckbeförderung aufmerksam zu machen. Die Unter
lassung hat den Verlust der Entschädigungen für Gepäckbeförde
rung zur Folge.
Im übrigen fällt die Beförderung von sonstigen Gütern
nicht unter diese Taxe, sondern unterliegt der freie» Vereinbarung.
g 8. Nachtzeit. Für Fahrten während der Nachtzeit ist
die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu zahlen.
Als Nachtzeit gilt:
a) im Sommer (April bis September einfchl.) die Zeit von
11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens,
b) im Winter (Oktober bis März einfchl.) die Zeit von 9 Uhr
abends bis 7 Uhr morgens.
g 9. Fahrte» mit zwei Bootsführern. Sofern auf Wunsch
oder wegen stürmischen Wetters ein Boot von zwei Mann
bedient wird, so ist bei Tage der eineinhalbfache, bei Nacht der
zweifache Tagespreis zu entrichten.
g 10. Kinder. Kinder unter 10 Jahren zahlen in Be
gleitung Erwachsener in allen Fällen nur die Hälfte der für
Erwachsene zu zahlenden Preise.
§ n. Abrundung des Fahrpreises. Ergeben sich bet der
Berechnung Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht teilbar sind,
so sind sie auf s zu erhöhen.
IV. Bootsverleihung.
g 12. Mietspreis. Für die Benutzung von Booten ohne
Begleiter find zu zahlen:
a) Ruderboote: Für 1 und 2 Personen so 4, für jede fernere
Person 20 4 für die Stunde.
b) Segelboote: Für 1 und 2 Personen i,50 M, für jede
fernere Person 25 4 für die Stunde.
Jede angefangene halbe Stunde wird für voll bezahlt.
Abonnements unterliegen der freien Vereinbarung.
Zonen-Einteilung.
Die Zonengrenzen werden durch folgende Punkte und deren
Verbindungslinien gebildet:
1. Jenfenbrücke—nördlichste Helling der Germaniawerft.
2. Brücke vom Schuhmachertor—Nordsette des Trockendocks V.
3. Seeburabrücke—Nordecke der Einfahrt zur Kaiser!. Werft.
4. Reventloubrücke—Dietrtchsdorfer Brücke (Schwenttne).
5. Seebadeanstaltsbrücke—Brücke II des Munttionsdepots
Dtetrichsdorf.
«. Bellevuebrücke—Schacht'sche Brücke bei Mönkeberg.
7. Jltisbrücke—Dampferbrücke Mönkeberg.
8. Nordsette des Torpedohafens—Dampferbrücke Kttzebera.
9. Nordseite Dampferbrücke Holtenau—(Nordfette) Dampfer
brücke Hetkendorf.
Taxe für die Kieler Dienstmänner.
Es ist zu zahlen für:
I. Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit.
1. Gänge bis zu einer Viertelstunde ohne oder mit Gepäck
bis zum Gewicht von 10 kg 0,20 M
für jede weitere angefangene Viertelstunde tritt ein Zu
schlag ein von 0,16 „
2. Für Gepäck von 11 kg bis zum Gewicht von 25 kg 0,10 ,.
für jede weiteren angefangenen 25 kg 0,05 „
t usch lag zur Preisberechnung unter Nr. ifürjedebegonnen«
tertelstunde.
s. Für den Transport von Gepäckstücken, welch» ohne Trag
korb, Wagen usw. nicht befördert werden können, wird, falls
die Beförderungsmittel von dem Dtenstmann geliefert werden,
an Zuschlag zum kaxmäßigen Preise gezahlk:
für die erste Viertelstunde 0,10 M
für jede wettere angefangene Viertelstunde 0,0s „
4. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme eines bestimmte»
Auftrages an einen Ort geholt oder bestellt, so ist der hierdurch
erwachsene Zeitaufwand, wenn dieser mehr als 15 Mi
nuten beträgt, für jede angefangene Viertelstunde mit so 4
von dem Auftraggeber zu vergüten. Dieselbe Vergütung ist
außerdem zu entrichten, wenn der Dtenstmann ohne weiters
Leistung seinerseits wieder entlassen wird.
s. Der Dtenstmann ist verpflichtet, bis zu 10 Minuten
unentgeltlich zu warten: für längeres Warten ist für jede an
gefangene Viertelstunde nach Ablauf der 10 Minuten der Betrag
von 10 4 zu entrichten.
6. Für den Rückweg ist, wenn derselbe ohne weitere
Dienstleistung für denselben Auftraggeber erfolgt, inner
halb des Stadtgebietes keine Zahlung zu leisten. Bei
Dtenstletstungen nach den zum Polizetbeztrk Kiel gehörigen Vor
orten (Hassee, Winterbck, Gaarden (Kreis Bordesholmj, Eller
bek, Wellingdorf, Neumühlen-Dtetrichsdorf, Holtenau, Friedrichs
ort und Pries) ist für den Rückweg, wenn derselbe ohne
weitere Dtenstletstung für denselben Auftraggeber erfolgt,
die Hälfte der Preisbestimmung zu entrichten. Im
übrigen ist bet weiterer Dienstleistung für denselben Auf-