Full text: (1913)

II. Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
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io. Gepäck bis zu 10 kg Gesamtgewicht ist frei zu befördern. 
Für Gepäck von 10 bis 25 kg ist ein Zuschlag von SS 4, für 
alle wetteren angefangenen LS kg ein weiterer Zuschlag von 
LS 4, für Mitnahme eines Hundes ein besonderer Zuschlag von 
25 4 zu entrichten. 
n. Bestellungen einer Droschke nicht zur sofortigen Be 
nutzung, sondern auf einen späteren Zeitpunkt anzunehmen, ist 
der Droschkenführer nicht verpflichtet. 
Nimmt er die Bestellung an, so ist er verpflichtet, soweit 
nicht besondere Verabredung stattgefunden hat, die Fahrt zu 
dem tarifmäßigen Preise ohne Vergütung für die Zwischenzeit 
entweder selbst auszuführen oder durch einen Ersatzmann aus 
führen zu lassen, für den er selbst haftet. 
Zum Nachweis der Vorausbestellung hat der Fuhrherr oder 
Kutscher dem Besteller für eine Fahrt bet Tage eine Fahrmarke 
gegen Zahlung von 70 4, bet Nacht eine solche gegen Zahlung 
von 1,40 M mit dem Datum des Tages, an welchem die Fahrt 
geleistet werden soll, zu verabfolgen. Diese Beträge gelten als 
Anzahlung auf den tarifmäßigen Fahrpreis und sind auf den 
selben demnächst in Anrechnung zu bringen. 
Soweit Vermtttelungsstellen zu Bestellungen von Droschken 
(Droschkenzentralen) mit polizeilicher Genehmigung eingerichtet 
worden find, ist derjenige Droschkenkutscher, welcher der Ber- 
mittelungSstelle gegenüber eine Fahrt angenommen hat, dem 
Besteller direkt gegenüber verpflichtet. 
12. Wird eine Fahrt durch die Schuld des Droschlenführers 
oder durch einen Unfall seiner Person oder der Bespannung 
oder des Wagens unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich 
verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer 
Zahlung nicht verpflichtet, auch vorkommendenfalls zur Rück 
forderung des bereits erlegten Fahrgeldes berechtigt. 
is. Fähr- und Brückengeld oder dem gleichstehende Gebühren 
hat der Fahrgast außer dem Fahrgeld zu zahlen. 
14. Auf Schlittenfahrten findet die Taxe für Droschken ohne 
Fahrpreisanzeiger Anwendung. 
is. Trinkgeld zu verlangen oder Vereinbarungen mit dem 
Fahrgaste abzuschließen, welche einen anderen als den tarif 
mäßigen Fahrpreis festsetzen, soweit nicht derartige Verein 
barungen durch diese Verordnung ausdrücklich zugelassen sind, 
ist den Droschkenführern untersagt. 
16. Droschkenhaltcpliitze. 
a) Für Droschken mit oder ohne Fahrpreisanzeiger. 
Bahnhof, Jensenstr., Markt, Holstenbrücke (von io Uhr 
abends bis 7 Uhr morgens), Hafenstr. (von 8 Uhr morgens bis 
io Uhr abends), Schloßgarten, Packhansstr., Langer Segen, 
Baustr. <Ecke Brunswtker Skr.), Reventlouallee (Ecke Düstern- 
brooker Weg), Adolfplatz, Klaus Groth-Platz, Adolsstr. (in Höhe 
des Abschlußgitters zwischen den Gebäuden der Martnestation 
und der Intendantur), Düppelstr. <Ecke Holtenauer Str.), 
Wtktngerstr., Lindenallee, Strandweg, Neumarkt, Kletnbahnhof 
Kiel, Wall. 
d) Für Kraftdroschken. 
Bahnhof, Markt, Wilhelminenstr., Muhltusstr. <von li Uhr 
abends bis 7 Uhr morgens), Gneisenaustr., Holstenbrücke (von 
io Uhr abends bis 7 Uhr morgens). 
Taxe für dieKielcrBootssührer und Bootsverleiher. 
(Erlassen am 14. Februar isii.) 
I. Zettfahrten. 
8 i. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt für 1—4 Personen 
für die erste — stets voll zu rechnende — Stunde 2 M. Für jede 
wettere Person ist ein Zuschlag von so 4 zu zahlen. 
g 2. Ende der Zettfahrt an anderer als der Abfahrt- 
stelle. Endet die Zeitfahrt auf Wunsch der Fahrgäste an 
einer andern als der Abfahrtstelle, so ist außer dem Fahrpreis 
nach g 1 für das Zurückbringen des Bootes nach der Abfahrt 
stelle der Fahrpreis für eine Person nach der Taxe für Touren 
fahrten zu fordern. 
II. Tourenfahrten. 
g 3. Zoncn-Eintcilung. Zwecks Berechnung der Fahr 
preise wird der Kieler Hafen bis zu der Linie Holtenauer und 
Heikendorfer Dampferbrücke in neun Zonen eingeteilt. Punkte, 
welche auf der Grenze zwischen zwei Zonen liegen, werden zu 
gunsten der Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig betrachtet, 
g 4. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt: 
a) Für jede Zone für eine Person so 4, 
für jede weitere Person io 4. 
b) Bei Fahrten von einem Ufer der Förde nach dem gegen 
überliegenden ist ein einmaliger Zuschlag von so 4 ohne 
Rücksicht auf die Zahl der beförderten Personen zu entrichten. 
Jede. Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt gilt als eine 
neue Fahrt. 
g 6. Rückfahrt. Wird ein Boot von denselben Personen 
wieder zur Rückfahrt benutzt, ohne daß der Bootführer entlassen 
war, so ist für die hierbei zu durchfahrende Strecke nur die 
Hälfte der Taxe zu zahlen. 
III. Allgemeine Bestimmungen, 
g 6. Wartegcld« Abholen. Für die ersten 10 Minuten 
einer Wartezeit ist eine Entschädigung nicht zu zahlen. Nach 
Ablauf dieser 10 Minuten sind für das längere Warten für jede 
angefangene Viertelstunde so 4 Wartegeld zu entrichten. 
Eine Wartezeit bet Unterbrechungen der Zeitfahrt wird auf 
die Dauer der letzteren angerechnet. 
Für die Hinfahrt zum Abholen ist der Fahrpreis für eine 
Person nach der Taxe für Tourenfahrten zu zahlen. 
g 7. Gepäck. Das Gepäck ist frei zu befördern, sowetk 
nicht unter Zusammenrechnung aller Stücke das Gewicht von 
is kg für den Kopf der Fahrgäste überschritten wird. Darüber 
hinaus sind für jede angefangenen 15 kg des Gesamtgepäcks 
10 4 Fracht zu entrichten. 
Die Fahrgäste find vor Beginn der Fahrt auf den Betrag 
für die Gepäckbeförderung aufmerksam zu machen. Die Unter 
lassung hat den Verlust der Entschädigungen für Gepäckbeförde 
rung zur Folge. 
Im übrigen fällt die Beförderung von sonstigen Gütern 
nicht unter diese Taxe, sondern unterliegt der freie» Vereinbarung. 
g 8. Nachtzeit. Für Fahrten während der Nachtzeit ist 
die Hälfte des gewöhnlichen Fahrpreises mehr zu zahlen. 
Als Nachtzeit gilt: 
a) im Sommer (April bis September einfchl.) die Zeit von 
11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, 
b) im Winter (Oktober bis März einfchl.) die Zeit von 9 Uhr 
abends bis 7 Uhr morgens. 
g 9. Fahrte» mit zwei Bootsführern. Sofern auf Wunsch 
oder wegen stürmischen Wetters ein Boot von zwei Mann 
bedient wird, so ist bei Tage der eineinhalbfache, bei Nacht der 
zweifache Tagespreis zu entrichten. 
g 10. Kinder. Kinder unter 10 Jahren zahlen in Be 
gleitung Erwachsener in allen Fällen nur die Hälfte der für 
Erwachsene zu zahlenden Preise. 
§ n. Abrundung des Fahrpreises. Ergeben sich bet der 
Berechnung Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht teilbar sind, 
so sind sie auf s zu erhöhen. 
IV. Bootsverleihung. 
g 12. Mietspreis. Für die Benutzung von Booten ohne 
Begleiter find zu zahlen: 
a) Ruderboote: Für 1 und 2 Personen so 4, für jede fernere 
Person 20 4 für die Stunde. 
b) Segelboote: Für 1 und 2 Personen i,50 M, für jede 
fernere Person 25 4 für die Stunde. 
Jede angefangene halbe Stunde wird für voll bezahlt. 
Abonnements unterliegen der freien Vereinbarung. 
Zonen-Einteilung. 
Die Zonengrenzen werden durch folgende Punkte und deren 
Verbindungslinien gebildet: 
1. Jenfenbrücke—nördlichste Helling der Germaniawerft. 
2. Brücke vom Schuhmachertor—Nordsette des Trockendocks V. 
3. Seeburabrücke—Nordecke der Einfahrt zur Kaiser!. Werft. 
4. Reventloubrücke—Dietrtchsdorfer Brücke (Schwenttne). 
5. Seebadeanstaltsbrücke—Brücke II des Munttionsdepots 
Dtetrichsdorf. 
«. Bellevuebrücke—Schacht'sche Brücke bei Mönkeberg. 
7. Jltisbrücke—Dampferbrücke Mönkeberg. 
8. Nordsette des Torpedohafens—Dampferbrücke Kttzebera. 
9. Nordseite Dampferbrücke Holtenau—(Nordfette) Dampfer 
brücke Hetkendorf. 
Taxe für die Kieler Dienstmänner. 
Es ist zu zahlen für: 
I. Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit. 
1. Gänge bis zu einer Viertelstunde ohne oder mit Gepäck 
bis zum Gewicht von 10 kg 0,20 M 
für jede weitere angefangene Viertelstunde tritt ein Zu 
schlag ein von 0,16 „ 
2. Für Gepäck von 11 kg bis zum Gewicht von 25 kg 0,10 ,. 
für jede weiteren angefangenen 25 kg 0,05 „ 
t usch lag zur Preisberechnung unter Nr. ifürjedebegonnen« 
tertelstunde. 
s. Für den Transport von Gepäckstücken, welch» ohne Trag 
korb, Wagen usw. nicht befördert werden können, wird, falls 
die Beförderungsmittel von dem Dtenstmann geliefert werden, 
an Zuschlag zum kaxmäßigen Preise gezahlk: 
für die erste Viertelstunde 0,10 M 
für jede wettere angefangene Viertelstunde 0,0s „ 
4. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme eines bestimmte» 
Auftrages an einen Ort geholt oder bestellt, so ist der hierdurch 
erwachsene Zeitaufwand, wenn dieser mehr als 15 Mi 
nuten beträgt, für jede angefangene Viertelstunde mit so 4 
von dem Auftraggeber zu vergüten. Dieselbe Vergütung ist 
außerdem zu entrichten, wenn der Dtenstmann ohne weiters 
Leistung seinerseits wieder entlassen wird. 
s. Der Dtenstmann ist verpflichtet, bis zu 10 Minuten 
unentgeltlich zu warten: für längeres Warten ist für jede an 
gefangene Viertelstunde nach Ablauf der 10 Minuten der Betrag 
von 10 4 zu entrichten. 
6. Für den Rückweg ist, wenn derselbe ohne weitere 
Dienstleistung für denselben Auftraggeber erfolgt, inner 
halb des Stadtgebietes keine Zahlung zu leisten. Bei 
Dtenstletstungen nach den zum Polizetbeztrk Kiel gehörigen Vor 
orten (Hassee, Winterbck, Gaarden (Kreis Bordesholmj, Eller 
bek, Wellingdorf, Neumühlen-Dtetrichsdorf, Holtenau, Friedrichs 
ort und Pries) ist für den Rückweg, wenn derselbe ohne 
weitere Dtenstletstung für denselben Auftraggeber erfolgt, 
die Hälfte der Preisbestimmung zu entrichten. Im 
übrigen ist bet weiterer Dienstleistung für denselben Auf-
	        
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