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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
Militärpflichtige haben sich vom iS. Januar bis l. Februar
des Jahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur
Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden. Außer
halb Kiels Geborene haben eine standesamtliche Geburtsurkunde
beizubringen. Für zur See oder im Auslande Abwesende sind
die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikhcrren zur
Anmeldung verpflichtet. Bet den späteren Meldungen von und
zu der Stammrolle ist der bei der ersten Musterung den Pflichtigen
behändigte Losungsfchein vorzulegen.
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im Laufe des Jahres
wechseln, haben innerhalb dreier Tage sich von neuem anzumelden.
Versäumnis dieser Meldungen wird mit Geldstrafe bis zu
30 M oder Haftstrafe bis zu drei Tagen bestraft.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist solange zu wiederholen,
bis über den Militärpflichtigen endgültig entschieden ist.
(Meldungen für Kiel rm Bureau des Zivilvorsitzendcn
der Ersatzkoiniuission im Polizeidicnstgcbäude, Blumcn-
strastc 2, Eingang Portal III, an der Wilhelminenstratze.)
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt,
muß davon vorher oder spätestens gleichzeitig mit dem Be
ginne des Betriebes dem Geuieindevorstand des Ortes, wo
lolches geschieht, schriftlich oder zu Protokoll Anzeige machen.
Dieselbe Verpflichtung trifft auch denjenigen, welcher
a) das Gewerbe eines andern übernimmt und fortsetzt,
b) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle desselben
ein anderes Gewerbe anfängt.
Gwerbetretbende, welche an mehreren Orten in Preußen
einen stehenden Betrieb unterhalten, haben an jedem Orte, wo
solches geschieht, den Anfang des einzelnen Betriebes anzumelden.
Das Aufhöre» eines steuerpflichtigen Gewerbes ist dem
Borsitzendcn des für die Veranlagung zuständigen Steuer-
ausschusses anzuzeigen.
(Meldungen für Kiel im städtischen Pcrsonenstands-
burcau, Rathaus, Obergeschoß, Ostflügcl, Zimmer 888.)
so ist die gestiegene Anzahl der Fahrgäste vom Beginn der
laufenden io Minuten, die verminderte Anzahl vom Beginn der
nächsten to Minuten an der Berechnung der Taxe zugrunde zu
legen.
Eine vor 11 Uhr abends oder vor o oder 1 Uhr morgens
begonnene Fahrt ist jedoch zur einfachen Taxe zu berechnen,
wenn sie vor n Uhr 10 Minuten abends beendet wird oder nach
5 Uhr 60 Minuten oder 6 Uhr 50 Minuten morgens begonnen hat.
4. Die Berechnung der Zeit beginnt, soweit nicht nachstehend
anderes bestimmt ist, von dem Augenblick an, in welchem die
Droschke durch den Fahrgast genommen wird und endet mit
dem Verlassen der Droschke seitens desselben.
Der Droschkenführer hat dem Fahrgast sofort bei Beginn
der Fahrt unaufgefordert seine richtiggehende Uhr vorzuzeigen
und die Zeit anzusagen, sowie ebenso bei Beendigung die ver
brauchte Zeit nachzuweisen.
Unterläßt dies der Droschkenführer, so ist im ersteren Falle
die Angabe des Fahrgastes über die verbrauchte Zeit ohne
weiteres als richtig anzunehmen, im letzteren dagegen unter
allen Umständen nur das Fahrgeld für eine Fahrt von 10 Minuten
Dauer zu entrichten. Die gleiche Bestimmung gilt, falls die Uhr
des Droschkensührers erheblich unrichtig geht.
5. Tarif für Droschken mit Fahrpreisanzeiger.
Die Droschke leistet bei
Für die Grund-
Für je fernere
Beförderung
taxe von so 4
10 ^
I. Einfache Taxe
Von i bis 2 Personen am Tage
bis 800 m
bis 400 m
Wegestrecke
Wegestrecke
II. Erhöhte Taxe
Von 3 bis 6 Personen am Tage
bis 600 m
bis 300 m
Wegeftrecke
Wegostrecke
III. Doppelte Taxe
Bon der Eröffnung folgender Gewerbe ist nach A 35 der
Gewerbeordnung außerdem dem Kgl. Polizeipräsidium An
zeige zu erstatten:
Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht,
Betrieb von Badeanstalten, Trödelhandel, Handel mit Dynamit
usw.. Losen usw., Drogen usw. und Vieh.
Besorgung sremder Rechtsangelegenheiten, Abfassung von
Eingaben an Behörden.
Auskunfts-Bureau.
Vermittelung von Grundstück-Verkäufen.
Geschäfte eines Auktionators.
Kleinhandel mit Flaschenbier.
Gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehen und Heiraten.
Denjenigen, welche gewerbsmäßig bas Geschäft eines
Auktionators betreiben, ist es verboten, Immobilien zu ver
steigern, wenn sie nicht von den dazu befugten Staats- und
Kommunalbehörden als solche angestellt sind.
Gerden.
Auszug aus der Polizeiverorduung vom 1. Sep
tember 1910 betreffend die Kieler Droschken.
t. Die nachstehenden Tarifbesttmmungen beziehen sich auf
das Stadtgebiet Kiet sowie die Gcmeindebezirke Kronshagen,
Holtenau und Reumühlen-Dtetrichsdorf.
Fahrten nach anderen Orten außerhalb des Stadtgebietes
Kiel auszuführen, sind die Droschkenkutscher nicht verpflichtet.
Der Fahrpreis nach diesen Orten unterliegt der freien Verein
barung. Diese hat der Droschkenkutscher vor Antritt der Fahrt
unaufgefordert mit dem Fahrgast zu treffen. Bei Unterlassung
einer solchen gelangt die Taxe für das Stadtgebiet Kiel zur
Anwendung.
2. Für ein Kind unter io Jahren in Begleitung Erwachsener
ist Fahrgeld nicht zu entrichten. Zwei Kinder unter 10 Jahren
gelten in diesem Falle einer, drei oder vier Kinder unter
io Jahren gelten zwei erwachsenen Personen gleich.
Die Beförderung von mehr als 6, in Kraftdroschken von
mehr als 4 erwachsenen Personen oder der entsprechenden Anzahl
von Kindern ist verboten.
Nur zweifpänntge, viersttzige Droschken können bis e er
wachsene Personen befördern.
3. Tarif für Droschken ohne Fahrpreisanzeiger.
Die Berechnung der Taxe erfolgt nach der Zeit und sind zu
zahlen innerhalb des Stadtgebietes sowie bet Fahrten nach den
Gemetndebezirken Kronshagen, Holtenau und Neumühlen-
Ttetrtchsdorf:
Personen
1—2
3—4
6—«
Für eine Fahrt bis zur Dauer von io Min. M 0.70 0.90 1.10
Für jede weiteren begonnenen io Min. M \ 0.30 | 0.40 | 0.60
Bei Nachtzeiten') ist der doppelte Fahrpreis zu zahlen.
Wenn sich während einer Fahrt die Zahl der Fahrgäste in
einer auf die Höhe des Fahrgeldes einwirkenden Weife ändert.
*) Die Nachtzeit umfaßt vom l. April bis 30. September
die Zeit von n Uhr abends bis 0 Uhr morgens, vom 1. Oktober
bis 3t. März die Zeit von 11 Uhr abends bis 7 Uhr morgens.!
Bon 1 bis 6 Personen nachts bis 400 m ! bis 200 m
Wegestrecke | Wegestrecke
Für Wartezeit bei Tag und Nacht, soweit für solche über
haupt Zahlung zu leisten ist, berechnet der Fahrpreisanzeiger
für alle drei Taxstufen vor Beginn der Fahrt für 8 Minuten
so 4, im übrigen aber bei allen Fahrten für je angefangene
4 Minuten 10 4.
6. Tarif für Kraftdroschken.
Die Kraftdroschke leistet bei
Beförderung
Für die Grund
taxe von 80 4
Für je fernere
10 $
I. Einfache Taxe
Von 1 bis 2 Personell am Tage
bis 000 m I bis 300 m
Wegestrecke | Wegestrecke
II. Erhöhte Taxe
Von s bis 4 Personen am Tage
bis 400 m i bis 200 m
Wegestrecke | Wegestrecke
III. Doppelte Taxe
Von i bis 4 Personen nachts
bis soo m
Wegestrecke
bis 160 m
Wegestrecke
7. Der Droschkenführer ist verpflichtet, jede Fahrt auf dem
kürzesten Wege und in einem Trabtempo von durchschnittlich
160 m in der Minute auszuführen, insoweit nicht der Fahrgast
einen anderen Weg oder eine langsamere Gangart bestimmt
oder erhebliche Steigungen, die Beschaffenheit der Straßen und
Wege, polizeiliche Vorschriften usw. hindernd entgegenstehen.
Auch unter Berücksichtigung gefahrener Straßenstetgungen
von erheblicherer Art, wie ste in der hiesigen Stadt vereinzelt
vorhanden find, muß jedenfalls die Fahrtgeschwtndigkeit eine
derartige sein, daß in der Viertelstunde durchschnittlich mindestens
eine Strecke von so8o m zurückgelegt wird. Bergauf und bergab
kann Schritt gefahren werden.
8. Innerhalb des Stadtgebietes und bei Fahrten nach dem
Friedhof Eichhof ist für Rückfahrten mit unbesetztem Wagen ein
Fahrgeld niemals zu entrichten. Im übrigen ist für die etwaige
Rückfahrt des Fahrgastes nach dem Ausgangspunkt der Fahrt
die volle Taxe zu zahlen.
Bei Fahrten nach den außerhalb des Stadtgebietes liegenden
Gemeindebezirken Kronshagen, Holtenau und Neumühlen-
Dietrichsdors ist für die Rückfahrt mit unbesetztem Wagen die
Hälfte des Fahrpreises, bei Fahrten nach entfernteren Orten
der volle Fahrpreis zu bezahlen.
9. Wird eine Droschke von der Stelle, wo sie sich befindet,
nach einem anderen Punkte hin zur Ausführung einer Fahrt
bestellt oder abgeholt, so ist der Droschkenführer verpflichtet, die
hierzu erforderliche Fahrt bis zu einer Entfernung von 800 m
gleich einer ungefähren Fahrzeit von s Minuten im Trabtempo
unentgeltlich zu leisten und den Besteller auf Verlangen bis zu
dieser Entfernung unentgeltlich mitzunehmen.
Bei vorausbeftellten Fahrten unterliegt die Entschädigung
für die Anfahrt in erster Linie der Vereinbarung; wird keine
Vereinbarung getroffen, so beträgt die Entschädigung bei Tage
und bei Nacht so 4.
Für eine Wartezeit bis zur Dauer von s Minuten vor Be
ginn der Fahrt kann Bezahlung nicht beansprucht werden.
Bei Fahrten von dem Bahnhof ist für die zur Herausgabe
und Herbeischaffung des Gepäcks erforderliche Wartezeit bis zur
Dauer von 10 Minuten Bezahlung nicht zu entrichten.