Full text: (1913)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V. 
Militärpflichtige haben sich vom iS. Januar bis l. Februar 
des Jahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur 
Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden. Außer 
halb Kiels Geborene haben eine standesamtliche Geburtsurkunde 
beizubringen. Für zur See oder im Auslande Abwesende sind 
die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikhcrren zur 
Anmeldung verpflichtet. Bet den späteren Meldungen von und 
zu der Stammrolle ist der bei der ersten Musterung den Pflichtigen 
behändigte Losungsfchein vorzulegen. 
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im Laufe des Jahres 
wechseln, haben innerhalb dreier Tage sich von neuem anzumelden. 
Versäumnis dieser Meldungen wird mit Geldstrafe bis zu 
30 M oder Haftstrafe bis zu drei Tagen bestraft. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist solange zu wiederholen, 
bis über den Militärpflichtigen endgültig entschieden ist. 
(Meldungen für Kiel rm Bureau des Zivilvorsitzendcn 
der Ersatzkoiniuission im Polizeidicnstgcbäude, Blumcn- 
strastc 2, Eingang Portal III, an der Wilhelminenstratze.) 
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, 
muß davon vorher oder spätestens gleichzeitig mit dem Be 
ginne des Betriebes dem Geuieindevorstand des Ortes, wo 
lolches geschieht, schriftlich oder zu Protokoll Anzeige machen. 
Dieselbe Verpflichtung trifft auch denjenigen, welcher 
a) das Gewerbe eines andern übernimmt und fortsetzt, 
b) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle desselben 
ein anderes Gewerbe anfängt. 
Gwerbetretbende, welche an mehreren Orten in Preußen 
einen stehenden Betrieb unterhalten, haben an jedem Orte, wo 
solches geschieht, den Anfang des einzelnen Betriebes anzumelden. 
Das Aufhöre» eines steuerpflichtigen Gewerbes ist dem 
Borsitzendcn des für die Veranlagung zuständigen Steuer- 
ausschusses anzuzeigen. 
(Meldungen für Kiel im städtischen Pcrsonenstands- 
burcau, Rathaus, Obergeschoß, Ostflügcl, Zimmer 888.) 
so ist die gestiegene Anzahl der Fahrgäste vom Beginn der 
laufenden io Minuten, die verminderte Anzahl vom Beginn der 
nächsten to Minuten an der Berechnung der Taxe zugrunde zu 
legen. 
Eine vor 11 Uhr abends oder vor o oder 1 Uhr morgens 
begonnene Fahrt ist jedoch zur einfachen Taxe zu berechnen, 
wenn sie vor n Uhr 10 Minuten abends beendet wird oder nach 
5 Uhr 60 Minuten oder 6 Uhr 50 Minuten morgens begonnen hat. 
4. Die Berechnung der Zeit beginnt, soweit nicht nachstehend 
anderes bestimmt ist, von dem Augenblick an, in welchem die 
Droschke durch den Fahrgast genommen wird und endet mit 
dem Verlassen der Droschke seitens desselben. 
Der Droschkenführer hat dem Fahrgast sofort bei Beginn 
der Fahrt unaufgefordert seine richtiggehende Uhr vorzuzeigen 
und die Zeit anzusagen, sowie ebenso bei Beendigung die ver 
brauchte Zeit nachzuweisen. 
Unterläßt dies der Droschkenführer, so ist im ersteren Falle 
die Angabe des Fahrgastes über die verbrauchte Zeit ohne 
weiteres als richtig anzunehmen, im letzteren dagegen unter 
allen Umständen nur das Fahrgeld für eine Fahrt von 10 Minuten 
Dauer zu entrichten. Die gleiche Bestimmung gilt, falls die Uhr 
des Droschkensührers erheblich unrichtig geht. 
5. Tarif für Droschken mit Fahrpreisanzeiger. 
Die Droschke leistet bei 
Für die Grund- 
Für je fernere 
Beförderung 
taxe von so 4 
10 ^ 
I. Einfache Taxe 
Von i bis 2 Personen am Tage 
bis 800 m 
bis 400 m 
Wegestrecke 
Wegestrecke 
II. Erhöhte Taxe 
Von 3 bis 6 Personen am Tage 
bis 600 m 
bis 300 m 
Wegeftrecke 
Wegostrecke 
III. Doppelte Taxe 
Bon der Eröffnung folgender Gewerbe ist nach A 35 der 
Gewerbeordnung außerdem dem Kgl. Polizeipräsidium An 
zeige zu erstatten: 
Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht, 
Betrieb von Badeanstalten, Trödelhandel, Handel mit Dynamit 
usw.. Losen usw., Drogen usw. und Vieh. 
Besorgung sremder Rechtsangelegenheiten, Abfassung von 
Eingaben an Behörden. 
Auskunfts-Bureau. 
Vermittelung von Grundstück-Verkäufen. 
Geschäfte eines Auktionators. 
Kleinhandel mit Flaschenbier. 
Gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehen und Heiraten. 
Denjenigen, welche gewerbsmäßig bas Geschäft eines 
Auktionators betreiben, ist es verboten, Immobilien zu ver 
steigern, wenn sie nicht von den dazu befugten Staats- und 
Kommunalbehörden als solche angestellt sind. 
Gerden. 
Auszug aus der Polizeiverorduung vom 1. Sep 
tember 1910 betreffend die Kieler Droschken. 
t. Die nachstehenden Tarifbesttmmungen beziehen sich auf 
das Stadtgebiet Kiet sowie die Gcmeindebezirke Kronshagen, 
Holtenau und Reumühlen-Dtetrichsdorf. 
Fahrten nach anderen Orten außerhalb des Stadtgebietes 
Kiel auszuführen, sind die Droschkenkutscher nicht verpflichtet. 
Der Fahrpreis nach diesen Orten unterliegt der freien Verein 
barung. Diese hat der Droschkenkutscher vor Antritt der Fahrt 
unaufgefordert mit dem Fahrgast zu treffen. Bei Unterlassung 
einer solchen gelangt die Taxe für das Stadtgebiet Kiel zur 
Anwendung. 
2. Für ein Kind unter io Jahren in Begleitung Erwachsener 
ist Fahrgeld nicht zu entrichten. Zwei Kinder unter 10 Jahren 
gelten in diesem Falle einer, drei oder vier Kinder unter 
io Jahren gelten zwei erwachsenen Personen gleich. 
Die Beförderung von mehr als 6, in Kraftdroschken von 
mehr als 4 erwachsenen Personen oder der entsprechenden Anzahl 
von Kindern ist verboten. 
Nur zweifpänntge, viersttzige Droschken können bis e er 
wachsene Personen befördern. 
3. Tarif für Droschken ohne Fahrpreisanzeiger. 
Die Berechnung der Taxe erfolgt nach der Zeit und sind zu 
zahlen innerhalb des Stadtgebietes sowie bet Fahrten nach den 
Gemetndebezirken Kronshagen, Holtenau und Neumühlen- 
Ttetrtchsdorf: 
Personen 
1—2 
3—4 
6—« 
Für eine Fahrt bis zur Dauer von io Min. M 0.70 0.90 1.10 
Für jede weiteren begonnenen io Min. M \ 0.30 | 0.40 | 0.60 
Bei Nachtzeiten') ist der doppelte Fahrpreis zu zahlen. 
Wenn sich während einer Fahrt die Zahl der Fahrgäste in 
einer auf die Höhe des Fahrgeldes einwirkenden Weife ändert. 
*) Die Nachtzeit umfaßt vom l. April bis 30. September 
die Zeit von n Uhr abends bis 0 Uhr morgens, vom 1. Oktober 
bis 3t. März die Zeit von 11 Uhr abends bis 7 Uhr morgens.! 
Bon 1 bis 6 Personen nachts bis 400 m ! bis 200 m 
Wegestrecke | Wegestrecke 
Für Wartezeit bei Tag und Nacht, soweit für solche über 
haupt Zahlung zu leisten ist, berechnet der Fahrpreisanzeiger 
für alle drei Taxstufen vor Beginn der Fahrt für 8 Minuten 
so 4, im übrigen aber bei allen Fahrten für je angefangene 
4 Minuten 10 4. 
6. Tarif für Kraftdroschken. 
Die Kraftdroschke leistet bei 
Beförderung 
Für die Grund 
taxe von 80 4 
Für je fernere 
10 $ 
I. Einfache Taxe 
Von 1 bis 2 Personell am Tage 
bis 000 m I bis 300 m 
Wegestrecke | Wegestrecke 
II. Erhöhte Taxe 
Von s bis 4 Personen am Tage 
bis 400 m i bis 200 m 
Wegestrecke | Wegestrecke 
III. Doppelte Taxe 
Von i bis 4 Personen nachts 
bis soo m 
Wegestrecke 
bis 160 m 
Wegestrecke 
7. Der Droschkenführer ist verpflichtet, jede Fahrt auf dem 
kürzesten Wege und in einem Trabtempo von durchschnittlich 
160 m in der Minute auszuführen, insoweit nicht der Fahrgast 
einen anderen Weg oder eine langsamere Gangart bestimmt 
oder erhebliche Steigungen, die Beschaffenheit der Straßen und 
Wege, polizeiliche Vorschriften usw. hindernd entgegenstehen. 
Auch unter Berücksichtigung gefahrener Straßenstetgungen 
von erheblicherer Art, wie ste in der hiesigen Stadt vereinzelt 
vorhanden find, muß jedenfalls die Fahrtgeschwtndigkeit eine 
derartige sein, daß in der Viertelstunde durchschnittlich mindestens 
eine Strecke von so8o m zurückgelegt wird. Bergauf und bergab 
kann Schritt gefahren werden. 
8. Innerhalb des Stadtgebietes und bei Fahrten nach dem 
Friedhof Eichhof ist für Rückfahrten mit unbesetztem Wagen ein 
Fahrgeld niemals zu entrichten. Im übrigen ist für die etwaige 
Rückfahrt des Fahrgastes nach dem Ausgangspunkt der Fahrt 
die volle Taxe zu zahlen. 
Bei Fahrten nach den außerhalb des Stadtgebietes liegenden 
Gemeindebezirken Kronshagen, Holtenau und Neumühlen- 
Dietrichsdors ist für die Rückfahrt mit unbesetztem Wagen die 
Hälfte des Fahrpreises, bei Fahrten nach entfernteren Orten 
der volle Fahrpreis zu bezahlen. 
9. Wird eine Droschke von der Stelle, wo sie sich befindet, 
nach einem anderen Punkte hin zur Ausführung einer Fahrt 
bestellt oder abgeholt, so ist der Droschkenführer verpflichtet, die 
hierzu erforderliche Fahrt bis zu einer Entfernung von 800 m 
gleich einer ungefähren Fahrzeit von s Minuten im Trabtempo 
unentgeltlich zu leisten und den Besteller auf Verlangen bis zu 
dieser Entfernung unentgeltlich mitzunehmen. 
Bei vorausbeftellten Fahrten unterliegt die Entschädigung 
für die Anfahrt in erster Linie der Vereinbarung; wird keine 
Vereinbarung getroffen, so beträgt die Entschädigung bei Tage 
und bei Nacht so 4. 
Für eine Wartezeit bis zur Dauer von s Minuten vor Be 
ginn der Fahrt kann Bezahlung nicht beansprucht werden. 
Bei Fahrten von dem Bahnhof ist für die zur Herausgabe 
und Herbeischaffung des Gepäcks erforderliche Wartezeit bis zur 
Dauer von 10 Minuten Bezahlung nicht zu entrichten.
	        
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