Full text: (1913)

II. Abr. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
89 
V. Allgemeine Arachrichten. 
Standesamtsmeldungen. 
Geburten sind binnen 7 Tagen, die Angabe der Vor 
name n des Kindes binnen 2 Monaten nach der Geburt desselben, 
Todesfälle spätestens am nächsten Werktage beim Standes 
amt zur Anzeige zu bringen. 
Polizeiliche Meldepflicht. 
(Regierungs-Poltzeiverordnung vom 20./is. 04; Ortspolizei 
verordnung vom to./e. 09.) 
Ausführungsanweisung. 
Inhaltlich der vorstehenden Polizeiverordnungen besteht im 
Polizeibeztrt Kiel eine Verpflichtung zur Anmeldung. Ummeldung 
und Abmeldung. 
I. Anmeldung. 
Anmeldepflichtig ist bezw. sind: 
a) wer innerhalb des Polizeibeztrks Kiel seinen Wohnsitz 
oder dauernde» Aufenthalt nimmt, 
d) wer sich vorübergehend im Polizeibezirk Kiel zu Er 
werbs-, Erziehungs-, Ausbildungs- oder Kurzwecken 
länger als eine Nacht aufhält lz. B. Schüler, Studenten, 
Kranke, die eine Heilanstalt aufsuchen oder sich in Privat 
pflege befinden), 
c) wer sich besuchsweise länger als 1 Monat in einem 
hiesigen Haushalte aufhält. 
Erfolgt jedoch die Aufnahme gegen Entgelt, so 
tritt die 'Anmeldepflicht schon nach einem Aufenthalt von 
mehr als einer Nacht ein, 
ä> sogenannte „Saisonarbeiter" (§ 4 der Regierungs- 
Polizeiverordnung). 
Die Anmeldungen zu a—d haben binnen 6 Tagen 
nach dem Anzug zu erfolgen. 
Besonders anzumelden sind 
e) Reichsausländer. 
Diese sind binnen 34 Stunde» nach dem Anzug 
meldepflichtig, sofern der Aufenthalt länger als eine 
Nacht dauert. 
Die Verpflichtung zur Anmeldung haben nicht nur die vor 
stehend bezeichneten Personen selbst. 
Wie aus den §§ 6 und 7 der Verordnung für den Polizei- 
bezirk Kiel hervorgeht, besteht noch eine besondere Meldepflicht: 
1. für diejenigen Personen, welche den Meldepfltchttgen 
Wohnung, Unterkommen oder Obdach gewähren, sofern sie sich 
nicht vor Ablauf der Meldepflicht von der erfolgten Meldung 
überzeugt haben; 
2. für die Letter von Krankenhäusern, Irrenanstalten, Armen- 
anstalten und ähnlichen Instituten hinsichtlich der aufgenommenen 
Personen. 
§ 8 der Verordnung bestimmt: Aktive Militärpersonen find 
nur für ihre Person nicht meldepflichtig, doch find, insoweit 
sie nicht in Kasernen, Kriegsschiffen, Lazaretten oder sonstigen 
militärfiskaltschen Grundstücken, sondern in Privatquartieren 
wohnen, die im g 6 bezeichneten Personen zur An- und Ab 
meldung der bei ihnen wohnhaften Militärpersonen innerhalb 
der durch die Negierungs-Poltzeiverordnung vom 20./12. 04 und 
die Polizetverordnung über das Meldewesen im Polizeibezirk 
Kiel vom lo./s. og vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. 
Form der Anmeldung. 
Tie Anmeldung hak schriftlich in zwei Stücken des vorge 
schriebenen, rosafarbenen „Anmeldescheins" zu erfolgen, und 
zwar in der Stadt Kiel im Amtsranm des Polizeireviers, 
in dessen Bezirk Wohnung oder Aufenthalt genommen wird, in 
den Gemeinde- oder Gntsbezirken des Polizcibezirts im 
Amtsranm der Polizeiwache dieser Orte. 
Eine Anmeldebescheinigung wird erteilt, wenn der sich 
Meldende sich hinsichtlich seiner Persönlichkeit durch Abmelde 
bescheinigung seines bisherigen Wohnorts oder durch sonstige 
Legitimationspapiere hinreichend ausweist. 
Die Verpflichtung des sich Meldenden, sich über seine 
Persönlichkeit und seine Tteucrvcrhältnissc auszuweisen, 
ist in den 88 6 bezw. s der beiden Polizeiverordnungen besonders 
betont. 
Für die von den Anstaltsleitern einzureichenden Meldungen 
können Listen der bisher gebräuchlichen Art, welche den Namen, 
Stand und den bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort des Auf 
genommenen enthalten, auch weiterhin verwendet werden. 
Diese Liften sind auch aus den ländlichen Bezirken dem König 
lichen Polizei-Präsidium direkt einzureichen. 
Da die gemäß Verordnung vom 17. April I8it bestehende 
Anmeldeverpflichtung der Gast- und Herbergswirte auch fernerhin 
unberührt bleibt, so behält es auch bei der bisherigen Form der 
Einreichung der Fremdenliften sein Bewenden. 
II. Ummcldnng. 
Wohnungs- oder Ausenthaltswechsel innerhalb des Stadt 
bezirks Kiel oder innerhalb eines zum Polizeibezirk Kiel gehörigen 
Gemeinde- oder Gutsbezirkes ist gleichfalls schriftlich in zwei 
Stücken des amtlich eingeführten weißen „Ümmeldescheins"^ 
binnen s Tagen anzumelden. Die Meldung erfolgt im 
Stadtbezirk Kiel im Amtsranm desjenigen Polizeireviers, 
in dem die neubezogcne Wohnung liegt, in den Gcmeinde- 
nnd Gutsbezirken des Polizeibeztrks Mel im Anitsraum der 
Polizeiwache dieser Orte. 
Zu beachten ist, daß diese Art der Meldung nur bet Umzügen 
innerhalb der einzelnen Gemeinde- oder Gutsbezirte zulässig ist, 
daß dagegen bet dem Umzug von einer Gemeinde des Polizei 
bezirks Kiel in eine andere die gemäß 88 t und 2 der Regierungs- 
Polizetverordnung vorgeschriebene Ab- bezw. Anmeldung zu 
erfolgen hat. 
Auch hier besteht die im § 6 der Polizeiverordnung vom 
to./s. 1909 angeführte Meldeverpfltchtung der Wohnungsgeber 
neben der des Umziehenden. 
III. Abmeldung. 
Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Stadt 
bezirk Kiel oder einem Guts- oder Gemetndebezirt des Polizei- 
bezirks Kiel aufgibt, hat sich und die zu seinem Hausstand ge 
hörigen Personen vor dem Abzug, spätestens aber am 6. Tage 
danach schriftlich abzumelden. 
Die Meldung hat in zwei Stücken des amtlich eingeführten 
rünen „Abmeldescheins" zu erfolgen, und zwar im Stadt- 
czirk Kiel im Amtsraum des Polizeireviers des ausge 
gebenen Wohnsitzes oder Aufenthaltes, in den Gemeinde- oder 
Gutsbeztrken im Amtsraum der Polizeiwache dieser Orte. 
Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldcbc- 
schcinigung erteilt, wenn der Abziehende sich hinreichend über 
seine Person ausweist. 
Es wird empfohlen, sich eine solche Bescheinigung ausstellen 
zu lassen, da eine solche am neuen Wohnort verlangt wird. 
In Ermangelung einer Meldung des Verziehenden ist auch 
hier der Wohnungsgeber zur Meldung verpflichtet. 
Die Berechtigung zum einjährig-freiwillige» Militärdienst 
darf rm allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre 
nachgesucht werden. Der Nachweis der Berechtigung, bezw. die 
Beibringung der für die Erteilung des Berechtigungsscheins er 
forderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens 
bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres <d. i. das Jahr, 
in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird) bei der für den 
Aufenthaltsort zuständigen Prüfungskommission zu erfolgen. 
, , ..dtsuchsanlagen: a) Geburtsschein, b) Einwilligung des ge 
setzlichen Vertreters mit der Erklärung *), daß für die Dauer 
des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß 
der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem 
Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt 
die Erklärung des gesetzlichen Vertreters odereines Dritten, daß 
er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten 
Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militär 
verwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die 
Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge; c) ein 
Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren 
Schulen durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen 
jungen Leute durch die Poltzeiobrigkett oder ihre vorgesetzte 
Dienstbehörde auszustellen ist. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten, 
sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters 
oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu 
bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der 
Dritte die in dem vorstehenden Absätze bezeichneten Verbindlich 
keiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft 
Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der ge 
richtlichen oder notariellen Beurkundung. 
Sämtliche Papiere sind im Original einzureichen. Außerdem 
bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei 
willigen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch 
Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer 
Prüfung vor der Prüfungskommission geschehen. 
Der Meldung bet der Prüfungskommission sind daher ent 
weder: 
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Be 
fähigung nachgewiesen werden kann, beizufügen; oder 
d) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem 
Falle die Einreichung bis zum l. April ausgesetzt werden 
darf; oder 
c) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur 
Prüfung auszusprechen. In diesem Falle ist ferner an 
zugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich 
Meldende geprüft sein will. 
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, d. i. am 
1. Januar des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet 
wird, haben sich die zum einjährig - freiwilligen Dienst Be 
rechtigten, sofern sie nicht schon vorher zum aktiven Dienst ein 
getreten sind, bei der Ersatzkommisston ihres Aufenthaltsorts 
unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines zu meiden und 
ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 
.. Bet Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt 
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
	        
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