II. Abr. V.
Allgemeine Nachrichten.
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V. Allgemeine Arachrichten.
Standesamtsmeldungen.
Geburten sind binnen 7 Tagen, die Angabe der Vor
name n des Kindes binnen 2 Monaten nach der Geburt desselben,
Todesfälle spätestens am nächsten Werktage beim Standes
amt zur Anzeige zu bringen.
Polizeiliche Meldepflicht.
(Regierungs-Poltzeiverordnung vom 20./is. 04; Ortspolizei
verordnung vom to./e. 09.)
Ausführungsanweisung.
Inhaltlich der vorstehenden Polizeiverordnungen besteht im
Polizeibeztrt Kiel eine Verpflichtung zur Anmeldung. Ummeldung
und Abmeldung.
I. Anmeldung.
Anmeldepflichtig ist bezw. sind:
a) wer innerhalb des Polizeibeztrks Kiel seinen Wohnsitz
oder dauernde» Aufenthalt nimmt,
d) wer sich vorübergehend im Polizeibezirk Kiel zu Er
werbs-, Erziehungs-, Ausbildungs- oder Kurzwecken
länger als eine Nacht aufhält lz. B. Schüler, Studenten,
Kranke, die eine Heilanstalt aufsuchen oder sich in Privat
pflege befinden),
c) wer sich besuchsweise länger als 1 Monat in einem
hiesigen Haushalte aufhält.
Erfolgt jedoch die Aufnahme gegen Entgelt, so
tritt die 'Anmeldepflicht schon nach einem Aufenthalt von
mehr als einer Nacht ein,
ä> sogenannte „Saisonarbeiter" (§ 4 der Regierungs-
Polizeiverordnung).
Die Anmeldungen zu a—d haben binnen 6 Tagen
nach dem Anzug zu erfolgen.
Besonders anzumelden sind
e) Reichsausländer.
Diese sind binnen 34 Stunde» nach dem Anzug
meldepflichtig, sofern der Aufenthalt länger als eine
Nacht dauert.
Die Verpflichtung zur Anmeldung haben nicht nur die vor
stehend bezeichneten Personen selbst.
Wie aus den §§ 6 und 7 der Verordnung für den Polizei-
bezirk Kiel hervorgeht, besteht noch eine besondere Meldepflicht:
1. für diejenigen Personen, welche den Meldepfltchttgen
Wohnung, Unterkommen oder Obdach gewähren, sofern sie sich
nicht vor Ablauf der Meldepflicht von der erfolgten Meldung
überzeugt haben;
2. für die Letter von Krankenhäusern, Irrenanstalten, Armen-
anstalten und ähnlichen Instituten hinsichtlich der aufgenommenen
Personen.
§ 8 der Verordnung bestimmt: Aktive Militärpersonen find
nur für ihre Person nicht meldepflichtig, doch find, insoweit
sie nicht in Kasernen, Kriegsschiffen, Lazaretten oder sonstigen
militärfiskaltschen Grundstücken, sondern in Privatquartieren
wohnen, die im g 6 bezeichneten Personen zur An- und Ab
meldung der bei ihnen wohnhaften Militärpersonen innerhalb
der durch die Negierungs-Poltzeiverordnung vom 20./12. 04 und
die Polizetverordnung über das Meldewesen im Polizeibezirk
Kiel vom lo./s. og vorgeschriebenen Fristen verpflichtet.
Form der Anmeldung.
Tie Anmeldung hak schriftlich in zwei Stücken des vorge
schriebenen, rosafarbenen „Anmeldescheins" zu erfolgen, und
zwar in der Stadt Kiel im Amtsranm des Polizeireviers,
in dessen Bezirk Wohnung oder Aufenthalt genommen wird, in
den Gemeinde- oder Gntsbezirken des Polizcibezirts im
Amtsranm der Polizeiwache dieser Orte.
Eine Anmeldebescheinigung wird erteilt, wenn der sich
Meldende sich hinsichtlich seiner Persönlichkeit durch Abmelde
bescheinigung seines bisherigen Wohnorts oder durch sonstige
Legitimationspapiere hinreichend ausweist.
Die Verpflichtung des sich Meldenden, sich über seine
Persönlichkeit und seine Tteucrvcrhältnissc auszuweisen,
ist in den 88 6 bezw. s der beiden Polizeiverordnungen besonders
betont.
Für die von den Anstaltsleitern einzureichenden Meldungen
können Listen der bisher gebräuchlichen Art, welche den Namen,
Stand und den bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort des Auf
genommenen enthalten, auch weiterhin verwendet werden.
Diese Liften sind auch aus den ländlichen Bezirken dem König
lichen Polizei-Präsidium direkt einzureichen.
Da die gemäß Verordnung vom 17. April I8it bestehende
Anmeldeverpflichtung der Gast- und Herbergswirte auch fernerhin
unberührt bleibt, so behält es auch bei der bisherigen Form der
Einreichung der Fremdenliften sein Bewenden.
II. Ummcldnng.
Wohnungs- oder Ausenthaltswechsel innerhalb des Stadt
bezirks Kiel oder innerhalb eines zum Polizeibezirk Kiel gehörigen
Gemeinde- oder Gutsbezirkes ist gleichfalls schriftlich in zwei
Stücken des amtlich eingeführten weißen „Ümmeldescheins"^
binnen s Tagen anzumelden. Die Meldung erfolgt im
Stadtbezirk Kiel im Amtsranm desjenigen Polizeireviers,
in dem die neubezogcne Wohnung liegt, in den Gcmeinde-
nnd Gutsbezirken des Polizeibeztrks Mel im Anitsraum der
Polizeiwache dieser Orte.
Zu beachten ist, daß diese Art der Meldung nur bet Umzügen
innerhalb der einzelnen Gemeinde- oder Gutsbezirte zulässig ist,
daß dagegen bet dem Umzug von einer Gemeinde des Polizei
bezirks Kiel in eine andere die gemäß 88 t und 2 der Regierungs-
Polizetverordnung vorgeschriebene Ab- bezw. Anmeldung zu
erfolgen hat.
Auch hier besteht die im § 6 der Polizeiverordnung vom
to./s. 1909 angeführte Meldeverpfltchtung der Wohnungsgeber
neben der des Umziehenden.
III. Abmeldung.
Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Stadt
bezirk Kiel oder einem Guts- oder Gemetndebezirt des Polizei-
bezirks Kiel aufgibt, hat sich und die zu seinem Hausstand ge
hörigen Personen vor dem Abzug, spätestens aber am 6. Tage
danach schriftlich abzumelden.
Die Meldung hat in zwei Stücken des amtlich eingeführten
rünen „Abmeldescheins" zu erfolgen, und zwar im Stadt-
czirk Kiel im Amtsraum des Polizeireviers des ausge
gebenen Wohnsitzes oder Aufenthaltes, in den Gemeinde- oder
Gutsbeztrken im Amtsraum der Polizeiwache dieser Orte.
Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldcbc-
schcinigung erteilt, wenn der Abziehende sich hinreichend über
seine Person ausweist.
Es wird empfohlen, sich eine solche Bescheinigung ausstellen
zu lassen, da eine solche am neuen Wohnort verlangt wird.
In Ermangelung einer Meldung des Verziehenden ist auch
hier der Wohnungsgeber zur Meldung verpflichtet.
Die Berechtigung zum einjährig-freiwillige» Militärdienst
darf rm allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre
nachgesucht werden. Der Nachweis der Berechtigung, bezw. die
Beibringung der für die Erteilung des Berechtigungsscheins er
forderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens
bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres <d. i. das Jahr,
in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird) bei der für den
Aufenthaltsort zuständigen Prüfungskommission zu erfolgen.
, , ..dtsuchsanlagen: a) Geburtsschein, b) Einwilligung des ge
setzlichen Vertreters mit der Erklärung *), daß für die Dauer
des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß
der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem
Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt
die Erklärung des gesetzlichen Vertreters odereines Dritten, daß
er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten
Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militär
verwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die
Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge; c) ein
Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren
Schulen durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen
jungen Leute durch die Poltzeiobrigkett oder ihre vorgesetzte
Dienstbehörde auszustellen ist.
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten,
sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters
oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu
bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der
Dritte die in dem vorstehenden Absätze bezeichneten Verbindlich
keiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft
Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der ge
richtlichen oder notariellen Beurkundung.
Sämtliche Papiere sind im Original einzureichen. Außerdem
bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei
willigen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch
Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer
Prüfung vor der Prüfungskommission geschehen.
Der Meldung bet der Prüfungskommission sind daher ent
weder:
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Be
fähigung nachgewiesen werden kann, beizufügen; oder
d) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem
Falle die Einreichung bis zum l. April ausgesetzt werden
darf; oder
c) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur
Prüfung auszusprechen. In diesem Falle ist ferner an
zugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich
Meldende geprüft sein will.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, d. i. am
1. Januar des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet
wird, haben sich die zum einjährig - freiwilligen Dienst Be
rechtigten, sofern sie nicht schon vorher zum aktiven Dienst ein
getreten sind, bei der Ersatzkommisston ihres Aufenthaltsorts
unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines zu meiden und
ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
.. Bet Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.