Full text: (1912)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. v ' 
Abt 
Hundesteuerordnung der Stadt Kiel*). 
(Vom 17. November 1903.) 
§ l. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk der Stadt 
Kiel hält, d. h. als sein Eigentum besitzt oder in Pflege hat, ist 
von dem Eigentümer oder dem Pfleger die Hundesteuer zu 
entrichten. 
Auch die Militärpersonen unterliegen dieser Steuerpfltcht. 
§ 2. Die Steuer ist nicht zu entrichten für Hunde, 
t. die noch an der Mutter saugen, 
2. die von Personen gehalten werden, die sich nur vorüber 
gehend in Kiel aufhalten, hinsichtlich der ersten s Wochen 
des Aufenthalts, 
3. die zur Bewachung einzeln belegener Gehöfte nach freiem 
Ermessen des Magistrats unentbehrlich und geeignet sind, 
•4. die mit Genehmigung des Magistrats von städtischen 
Angestellten aus dienstlichen Gründen gehalten werden, 
ö. die von blinden oder tauben Personen gehalten werden 
und zu deren Unterstützung nach freiem Ermessen des 
Magistrats unentbehrlich sind, 
6. die von nicht reichsangehörigen Konsuln gehalten werden, 
7. die von wtsscnschastltchen Instituten zu Versuchszwecken 
eingeschlossen gehalten werden, 
8. die von der Polizeiverwaltung zu dienstlichen Zwecken und 
von einzelne» Polizeibeamien mit Genehmigung ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde zur Ausbildung als Polizeihund 
gehalten werden. 
§ 3. Die Steuer beträgt so M jährlich. Das Steuerjahr 
läuft vom t. April bis zum St. März. 
Die.Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage eines jeden 
Sleuerhalbjahres je zur Hälfte im voraus zu entrichten. Die 
Zahlung hat gegen Quittung an die Stadthauptkafse oder an 
die mit der Einziehung beauftragten Steuererheber zu erfolgen. 
8 4. Für einen Hund, der im Laufe eines Steuerhalbjahres 
steuerpflichtig wird, sowie für einen steuerpflichtigen Hund, der 
im Laufe eines Steuerhalbjahres angeschafft wird, ist die volle 
Steuer für das laufende Steuerhalbjahr innerhalb der ersten 
14 Tage seit Beginn der Steuerpfltcht zu entrichten. Für einen 
Hund, der im Laufe eines Steuerhalbjahres abgeschafft, ab 
handen gekommen, eingegangen oder steuerfrei geworden ist, 
muß die Steuer für das laufende Stcuerhalbjahr voll entrichtet 
werden. 
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit er den 
Hund bereits bet einer anderen Gemeinde oder einem Kreise 
kür das laufende Steuerjahr oder Stcuerhalbjahr versteuert hat, 
auf die für diesen Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer die ge 
zahlte in Anrechnung bringen. 
8 5. Die Steuer kann für ein ganzes Steuerjahr im voraus 
entrichtet werden. Eine Rückzahlung wegen veränderter Um 
stände findet nicht statt. 
8 o. Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs 
zwangsverfahrens betgetrteben. 
8 7. Wer einen Hund angeschafft oder mit einem Hunde 
neu anzieht, sowie derjenige, dessen Hund steuerpflichtig wird, 
hat ihn innerhalb Tagen nach der Anschaffung, dem 
Anzuge oder dem Beginn der Steuerpflicht bei dem Gemeinde- 
steucrbureau anzumelden; die 14tägige Frist beginnt nicht, 
solange der Hund an der Mutter saugt. Auf Grund der An 
meldung erhält der Anmeldende einen Anmeldeschein. 
8 8. Auch die nach 8 2 Ziffer s—s steuerfreien Hunde sind 
innerhalb der gleichen Frist unter Geltendmachung der Be 
freiungsgründe anzumelden, widrigenfalls die Steuerfreiheit 
erlischt und erst sür das nach der nachträglichen Geltendmachung 
beginnende Steuerhalbjahr wieder auslebt. Wird die Steuer 
freiheit vom Magistrat anerkannt, so erhält der Anmeldende 
einen Freischetn, andernfalls einen Anmeldeschein. 
8 s. Jeder Hund, der abgeschafft worden, abhanden ge 
kommen oder eingegangen ist, mutz spätestens bis zum Ablause 
der ersten t4 Tage des dem Abgang folgenden Sleuerhalbjahres 
beim Gemetndesteuerbureau abgemeldet werde». Die Unter 
lassung der rechtzeitigen Abmeldung hat, wenn der Hund steuer 
pflichtig war, zur Folge, daß die Steuer für die Zeit bis zum 
Ablause des bei der nachträglichen Abmeldung laufenden 
Steuerhalbjahres weiter zu entrichten ist. 
8 io. Bei der Enlrichlung der Steuer wird von der Stadt- 
hauplkasse oder dem Steuererheber sür jeden Hund eine Steuer- 
marle erteilt. Steuerfreie Hunde haben eine bet der Stadt 
haupttasse oder dem Steuererheber mit io 4 etpzulösendc Steuer- 
fretmarte zu tragen. Die Sleuermarken und Steucrfreimarken 
gelten für das laufende Steuerjahr und sind mit einer Nummer 
und der Jahreszahl versehen. Abhanden gekommene Sleuer- 
marken oder Steuersretmarken werden von der Stadthauptkasse 
gegen Zahlung von iv 4 ersetzt. 
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde, mit Ausnahme 
der nach 8 2 Ziffer I und 2 steuerfreien Hunde, Mil der Steuer 
marke versehen sein. 
Die Marke mutz am Halsband oder Maulkorb so befestigt 
werden, daß sie deutlich erkennbar ist. 
8 II. Wechselt ein versteuerter Hund seinen Besitzer und 
hat der bisherige Besitzer dem neuen Besitzer mit dem Hunde 
auch die Steuermarle übetliefert, so braucht der neue Besitzer 
für das Stcuerhalbjahr oder Steuerjahr, für das die Steuer 
bereits entrichtet ist, die Steuer nicht zu entrichten, wenn er 
innerhalb der Anmeldefrist (8 7> die Steuermarle beim Ge- 
metndebureau vorzeigt. 
*) Die Steuer ist fortab nicht mehr an die Stadthauptkasse 
oder an die Steuererheber, sondern an das mit der Einziehung 
betraute ltziiiziehungSamt zu zahlen. 
Hal der bisherige Besitzer die Steuermarle behalten, so ? 
ihm die gleiche Vergünstigung hinsichtlich eines nach dem 
Wechsel steuerpflichtig gewordenen oder neu angeschafften H>m ' 
zu; die Steuermarke ist alsdann für diesen Hund zu verweno 
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn 
Hund eingegangen oder abhanden gekommen ist. 
8 12. Gegen die Heranziehung zur Hundesteuer steht ^ 
Steuerpflichtigen der Einspruch zu. Der Einspruch ist lnm 
einer mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahm 
beginnenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat einzulegen. 
Gegen den Beschluß des Magistrats steht dem Pfltch^ 
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter ZusteN",., 
beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltn»» 
streitverfahren beim Bezirksausschuß in Schleswig zu. 
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. ^ 
§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der HI7,- 
und des 8 io Abs. 2 werden mit einer vom Magistrat sei» 
setzenden Geldstrafe bis zu so Jt bestraft. 
8 H. An einem öffentlichen Orte betroffene, nicht mtt.^I 
Marke versehene Hunde <8 io Abs. 2> können von den zuständi»' 
städtischen Angestellten eingesungen und, wenn nicht 
einer Frist von o Tagen von dem Berechtigten die Hcrausgm, 
des Hundes verlangt wird, nach Maßgabe der 88 97»—982 
Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich versteigert werden. Ws!» 
sich innerhalb dieser 6 Tage der Steuerpflichtige nieldet und " 
erfolgte Berichtigung der Steuer nachweist, so erhält er, 
keine gesundheitlichen Bedenken obwallen, gegen Zahlung 
Verpflegungskosten und einer Gebühr von 3 M den Hund J» r “ 
Die Strafvorschriften des 8 *3 bleiben unberührt. 
8 16. Die in Beziehung auf das Halten von Hunden 
stehenden Polizetvorschrtften werden durch diese Bestimmn. 
nicht bertihrt. 
Auszug aus der Ordnung für die Frieds 
der Kieler evang.-lnth. Kirchengemeinde. 
(Vom 28. April 1904.) 
I. Recht an den Friedhöfen. '. 
§ 2. Die Einwohner des Kieler Kirchengemeindebezirks s<"^ 
insoweit sie nicht einer Religionsgemeinschaft angehören, , 
hterselbst einen eigenen Begräbnisplatz hat, zur Beerdigung tm . 
Angehörigen auf den Friedhöfen berechtigt, und, wenn sie " 
diesem Rechte Gebrauch machen, dieser Ordnung untern»».» 
III. Arten und Anweisung der Gräber. 
8 5. Die Grabstätten find entweder Erbbegräbnisse 
Reihengräber. Die Erbbegräbnisse zerfallen in gemam' 
Grabstätten und Erdgräber der Klassen A und B. 
Die Gräber der Klasse A werden als einfaches Grab 3 $9»j 
lang und 1,5 Meter breit ausgelegt, jede fernere Grabstätte 
t Meter breit. 
Die Gräber der Klasse 8 werden 2,3 Meter lang und 1,16 3R ete 
breit ausgelegt. 
8 7. Die Reihengrübcr für Erwachsene werden 2,16 M 
lang und i Meter breit, diejenigen für Kinder bis zum [, 
von 16 Jahren 1,30 Meter lang und o,55 Meter breit ausgen» 
Totgeborene und Kinder unter o Wochen werden je zwei htm 
einander in einem Ktndergrabe bestattet. 
IV. Benutzung der Gräber. 
8 8. In den gemauerten Grabstätten dürfen die Leiöl^ 
nur in Doppelsärgen beigesetzt werden, von denen der tnm 
aus Metall hergestellt ist und luftdicht verschlossen sein mum ( 
In den Reihengräbern dürfen die Särge nicht über 2,15 Mt 
lang und nicht über o,»o Meter breit sein. 
8 iv. Das Recht auf Beerdigung in dem nach 8 »erworbem' 
Erbbegräbnis steht, sofern nicht der Erwerber oder dessen Re«' , 
Nachfolger unter Lebenden oder leytwtllig anders angeord» 
haben, nach dem ersten Erwerber seinen FamilienangehöM» 
in nachstehender Reihenfolge als ihnen ausbedungen zu: 
1. dem Verlobten oder Ehegatten, 
2. den unverheirateten Kindern, 
s. den Eltern, 
4. den Großeltern, rl i, 
6. den verheirateten oder verheiratet gewesenen Kind« 
6. den Enkelkindern, 
7. den Stteflindern, 
s. den Geschwistern des ersten Erwerbers, 
9. den Ehegatten dieser Geschwister. . 
Hiervon abweichende Bestimmungen des Erwerbers » 
seiner Rechtsnachfolger sind nur zugunsten der vorstehend . 
zeichneten Verwandten des ersten Erwerbers zulässig. Sie 
wenn sie auf einer Verfügung unter Lebenden beruhen, 
Kirchengemeinde gegenüber nur wirksam, wenn die ausgefe»»»^ 
Urkunde <8 6) von dem Frtedhosausschutz entsprechend abgean» c 
ist. In allen Fällen dars der Frtedhofausschuß auf Grund „ 
Erklärung desienigen, welcher im Besitze der ausgefertigt 
Urkunde ist, annehnicn, daß Befserberechttgte, als er aNg 
nicht vorhanden sind. ^ 
Die Umschreibung der Erbbegräbnisse gemäß vorstehend ch, 
wähnter Bestimmungen des Erwerbers oder seiner Rechts»» 
folger erfolgt gebührenfrei. 
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