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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. v '
Abt
Hundesteuerordnung der Stadt Kiel*).
(Vom 17. November 1903.)
§ l. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk der Stadt
Kiel hält, d. h. als sein Eigentum besitzt oder in Pflege hat, ist
von dem Eigentümer oder dem Pfleger die Hundesteuer zu
entrichten.
Auch die Militärpersonen unterliegen dieser Steuerpfltcht.
§ 2. Die Steuer ist nicht zu entrichten für Hunde,
t. die noch an der Mutter saugen,
2. die von Personen gehalten werden, die sich nur vorüber
gehend in Kiel aufhalten, hinsichtlich der ersten s Wochen
des Aufenthalts,
3. die zur Bewachung einzeln belegener Gehöfte nach freiem
Ermessen des Magistrats unentbehrlich und geeignet sind,
•4. die mit Genehmigung des Magistrats von städtischen
Angestellten aus dienstlichen Gründen gehalten werden,
ö. die von blinden oder tauben Personen gehalten werden
und zu deren Unterstützung nach freiem Ermessen des
Magistrats unentbehrlich sind,
6. die von nicht reichsangehörigen Konsuln gehalten werden,
7. die von wtsscnschastltchen Instituten zu Versuchszwecken
eingeschlossen gehalten werden,
8. die von der Polizeiverwaltung zu dienstlichen Zwecken und
von einzelne» Polizeibeamien mit Genehmigung ihrer
vorgesetzten Dienstbehörde zur Ausbildung als Polizeihund
gehalten werden.
§ 3. Die Steuer beträgt so M jährlich. Das Steuerjahr
läuft vom t. April bis zum St. März.
Die.Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage eines jeden
Sleuerhalbjahres je zur Hälfte im voraus zu entrichten. Die
Zahlung hat gegen Quittung an die Stadthauptkafse oder an
die mit der Einziehung beauftragten Steuererheber zu erfolgen.
8 4. Für einen Hund, der im Laufe eines Steuerhalbjahres
steuerpflichtig wird, sowie für einen steuerpflichtigen Hund, der
im Laufe eines Steuerhalbjahres angeschafft wird, ist die volle
Steuer für das laufende Steuerhalbjahr innerhalb der ersten
14 Tage seit Beginn der Steuerpfltcht zu entrichten. Für einen
Hund, der im Laufe eines Steuerhalbjahres abgeschafft, ab
handen gekommen, eingegangen oder steuerfrei geworden ist,
muß die Steuer für das laufende Stcuerhalbjahr voll entrichtet
werden.
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit er den
Hund bereits bet einer anderen Gemeinde oder einem Kreise
kür das laufende Steuerjahr oder Stcuerhalbjahr versteuert hat,
auf die für diesen Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer die ge
zahlte in Anrechnung bringen.
8 5. Die Steuer kann für ein ganzes Steuerjahr im voraus
entrichtet werden. Eine Rückzahlung wegen veränderter Um
stände findet nicht statt.
8 o. Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs
zwangsverfahrens betgetrteben.
8 7. Wer einen Hund angeschafft oder mit einem Hunde
neu anzieht, sowie derjenige, dessen Hund steuerpflichtig wird,
hat ihn innerhalb Tagen nach der Anschaffung, dem
Anzuge oder dem Beginn der Steuerpflicht bei dem Gemeinde-
steucrbureau anzumelden; die 14tägige Frist beginnt nicht,
solange der Hund an der Mutter saugt. Auf Grund der An
meldung erhält der Anmeldende einen Anmeldeschein.
8 8. Auch die nach 8 2 Ziffer s—s steuerfreien Hunde sind
innerhalb der gleichen Frist unter Geltendmachung der Be
freiungsgründe anzumelden, widrigenfalls die Steuerfreiheit
erlischt und erst sür das nach der nachträglichen Geltendmachung
beginnende Steuerhalbjahr wieder auslebt. Wird die Steuer
freiheit vom Magistrat anerkannt, so erhält der Anmeldende
einen Freischetn, andernfalls einen Anmeldeschein.
8 s. Jeder Hund, der abgeschafft worden, abhanden ge
kommen oder eingegangen ist, mutz spätestens bis zum Ablause
der ersten t4 Tage des dem Abgang folgenden Sleuerhalbjahres
beim Gemetndesteuerbureau abgemeldet werde». Die Unter
lassung der rechtzeitigen Abmeldung hat, wenn der Hund steuer
pflichtig war, zur Folge, daß die Steuer für die Zeit bis zum
Ablause des bei der nachträglichen Abmeldung laufenden
Steuerhalbjahres weiter zu entrichten ist.
8 io. Bei der Enlrichlung der Steuer wird von der Stadt-
hauplkasse oder dem Steuererheber sür jeden Hund eine Steuer-
marle erteilt. Steuerfreie Hunde haben eine bet der Stadt
haupttasse oder dem Steuererheber mit io 4 etpzulösendc Steuer-
fretmarte zu tragen. Die Sleuermarken und Steucrfreimarken
gelten für das laufende Steuerjahr und sind mit einer Nummer
und der Jahreszahl versehen. Abhanden gekommene Sleuer-
marken oder Steuersretmarken werden von der Stadthauptkasse
gegen Zahlung von iv 4 ersetzt.
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde, mit Ausnahme
der nach 8 2 Ziffer I und 2 steuerfreien Hunde, Mil der Steuer
marke versehen sein.
Die Marke mutz am Halsband oder Maulkorb so befestigt
werden, daß sie deutlich erkennbar ist.
8 II. Wechselt ein versteuerter Hund seinen Besitzer und
hat der bisherige Besitzer dem neuen Besitzer mit dem Hunde
auch die Steuermarle übetliefert, so braucht der neue Besitzer
für das Stcuerhalbjahr oder Steuerjahr, für das die Steuer
bereits entrichtet ist, die Steuer nicht zu entrichten, wenn er
innerhalb der Anmeldefrist (8 7> die Steuermarle beim Ge-
metndebureau vorzeigt.
*) Die Steuer ist fortab nicht mehr an die Stadthauptkasse
oder an die Steuererheber, sondern an das mit der Einziehung
betraute ltziiiziehungSamt zu zahlen.
Hal der bisherige Besitzer die Steuermarle behalten, so ?
ihm die gleiche Vergünstigung hinsichtlich eines nach dem
Wechsel steuerpflichtig gewordenen oder neu angeschafften H>m '
zu; die Steuermarke ist alsdann für diesen Hund zu verweno
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn
Hund eingegangen oder abhanden gekommen ist.
8 12. Gegen die Heranziehung zur Hundesteuer steht ^
Steuerpflichtigen der Einspruch zu. Der Einspruch ist lnm
einer mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahm
beginnenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat einzulegen.
Gegen den Beschluß des Magistrats steht dem Pfltch^
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter ZusteN",.,
beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltn»»
streitverfahren beim Bezirksausschuß in Schleswig zu.
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. ^
§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der HI7,-
und des 8 io Abs. 2 werden mit einer vom Magistrat sei»
setzenden Geldstrafe bis zu so Jt bestraft.
8 H. An einem öffentlichen Orte betroffene, nicht mtt.^I
Marke versehene Hunde <8 io Abs. 2> können von den zuständi»'
städtischen Angestellten eingesungen und, wenn nicht
einer Frist von o Tagen von dem Berechtigten die Hcrausgm,
des Hundes verlangt wird, nach Maßgabe der 88 97»—982
Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich versteigert werden. Ws!»
sich innerhalb dieser 6 Tage der Steuerpflichtige nieldet und "
erfolgte Berichtigung der Steuer nachweist, so erhält er,
keine gesundheitlichen Bedenken obwallen, gegen Zahlung
Verpflegungskosten und einer Gebühr von 3 M den Hund J» r “
Die Strafvorschriften des 8 *3 bleiben unberührt.
8 16. Die in Beziehung auf das Halten von Hunden
stehenden Polizetvorschrtften werden durch diese Bestimmn.
nicht bertihrt.
Auszug aus der Ordnung für die Frieds
der Kieler evang.-lnth. Kirchengemeinde.
(Vom 28. April 1904.)
I. Recht an den Friedhöfen. '.
§ 2. Die Einwohner des Kieler Kirchengemeindebezirks s<"^
insoweit sie nicht einer Religionsgemeinschaft angehören, ,
hterselbst einen eigenen Begräbnisplatz hat, zur Beerdigung tm .
Angehörigen auf den Friedhöfen berechtigt, und, wenn sie "
diesem Rechte Gebrauch machen, dieser Ordnung untern»».»
III. Arten und Anweisung der Gräber.
8 5. Die Grabstätten find entweder Erbbegräbnisse
Reihengräber. Die Erbbegräbnisse zerfallen in gemam'
Grabstätten und Erdgräber der Klassen A und B.
Die Gräber der Klasse A werden als einfaches Grab 3 $9»j
lang und 1,5 Meter breit ausgelegt, jede fernere Grabstätte
t Meter breit.
Die Gräber der Klasse 8 werden 2,3 Meter lang und 1,16 3R ete
breit ausgelegt.
8 7. Die Reihengrübcr für Erwachsene werden 2,16 M
lang und i Meter breit, diejenigen für Kinder bis zum [,
von 16 Jahren 1,30 Meter lang und o,55 Meter breit ausgen»
Totgeborene und Kinder unter o Wochen werden je zwei htm
einander in einem Ktndergrabe bestattet.
IV. Benutzung der Gräber.
8 8. In den gemauerten Grabstätten dürfen die Leiöl^
nur in Doppelsärgen beigesetzt werden, von denen der tnm
aus Metall hergestellt ist und luftdicht verschlossen sein mum (
In den Reihengräbern dürfen die Särge nicht über 2,15 Mt
lang und nicht über o,»o Meter breit sein.
8 iv. Das Recht auf Beerdigung in dem nach 8 »erworbem'
Erbbegräbnis steht, sofern nicht der Erwerber oder dessen Re«' ,
Nachfolger unter Lebenden oder leytwtllig anders angeord»
haben, nach dem ersten Erwerber seinen FamilienangehöM»
in nachstehender Reihenfolge als ihnen ausbedungen zu:
1. dem Verlobten oder Ehegatten,
2. den unverheirateten Kindern,
s. den Eltern,
4. den Großeltern, rl i,
6. den verheirateten oder verheiratet gewesenen Kind«
6. den Enkelkindern,
7. den Stteflindern,
s. den Geschwistern des ersten Erwerbers,
9. den Ehegatten dieser Geschwister. .
Hiervon abweichende Bestimmungen des Erwerbers »
seiner Rechtsnachfolger sind nur zugunsten der vorstehend .
zeichneten Verwandten des ersten Erwerbers zulässig. Sie
wenn sie auf einer Verfügung unter Lebenden beruhen,
Kirchengemeinde gegenüber nur wirksam, wenn die ausgefe»»»^
Urkunde <8 6) von dem Frtedhosausschutz entsprechend abgean» c
ist. In allen Fällen dars der Frtedhofausschuß auf Grund „
Erklärung desienigen, welcher im Besitze der ausgefertigt
Urkunde ist, annehnicn, daß Befserberechttgte, als er aNg
nicht vorhanden sind. ^
Die Umschreibung der Erbbegräbnisse gemäß vorstehend ch,
wähnter Bestimmungen des Erwerbers oder seiner Rechts»»
folger erfolgt gebührenfrei.
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