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Allgemeine Nachrichten.
II. SW
v.
nach näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten
Stellen dieser Art einzureichen.
14. Die Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des
Vertragsschlusses in das Geschäftsbuch über jede von ihnen
bewirkte Vermittlung sowohl dem Arbeitgeber als auch dem
Arbeitnehmer einen Ausweis nach Muster v auszustellen und
zu übermitteln. Die Formulare sind mit fortlaufenden Nummern
zu versehen, die Nummern der ausgestellten Ausweise sind in
Spalte 12 des Geschäftsbuchs A einzutragen.
Auf Stellenvermittler für Schiffsleute findet Abs. i keine
Anwendung.
15. Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden,
in denen ein anderes Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der
Zugang zu den Geschäftsräumen des Stellenvermittlers nicht
durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird.
Die Ortspolizeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern,
in denen oder in deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast- oder
Schankwiclschaft oder eine Kleinhandlung mit geistigen Getränken
befindet, verbieten.
16. Den Stellenvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal (Ziffer g)
ist untersagt, ohne vorherigen Auftrag außerhalb ihrer Geschäfts
räume, insbesondere ans öfientlichen Straßen, Wegen, Plätzen
oder au anderen öffentlichen Orten <z. B. in Schankwirtschaften,
auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen) mit den Arbeitgebern oder
Arbeitnehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebes in Unmittel
baren persönlichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Dritten
(sog. Schleppern) den Auftrag zum unmittelbaren Heranführen
von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die von solchen
Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die
Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch
Agenten, oder durch Inanspruchnahme anderer Stellenvermittler
sowie jede Tätigkeit für den Gewerbebetrieb eines anderen
Stellenvermittlers ist verboten. Zweiggeschäfte dürfen nicht
errichtet werden.
17. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten
Zahlungen sofort Quittungen auszustellen. Sofern die Zahlung
bei Abschluß des Dienftvertrages erfolgt, mutz die Quittung
auf dem Ausweis (Ziffer 14) erteilt werden.
Sie dürfen nur die auf Grund des § 6 des Stellenvermittler
gesetzes festgesetzten Gebühren erheben.
18. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom
Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, wenn
a) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt,
d> er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeit
nehmers zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten
zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst inner
halb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst
wird, weil fich heraus stellt, daß der Arbeitnehmer die
zugesicherten Eigenschaften ntcku besitzt,
c) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises
lZiffer 14) unterblieben ist.
19. Ter Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom
Arbeitnehmer zu zahlende Hälfte erlischt, wenn
a) er dem Arbeitnehmer bestimnite Eigenschaften der ver
mittelten Stelle zugesichert hat und der Dienstvertrag zum
ersten zuläsfigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst
innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung
gelöst wird, weil fich die Unrichtigkeit der zugesicherten
Eigenschaften herausstellt,
d> der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle
nicht antritt,
c) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert,
ä) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises
lZiffer 14) unterblieben ist.
30. Die bereits gezahlte Gebühr ist in den Fällen der
Ziffern 18, 19 auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen
zurückzuzahlen.
Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen
vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den
Dienst angetreten hat oder hätte antreten müssen oder zu dem
der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden.
Den Stellenvermiltlern ist es untersagt, den Anspruch auf
Rückzahlung durch Vertrag auszuschließen.
21. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in
den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu
nehmen. Die Stellenvermittler find verpflichtet, den Beamten
jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten
Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und
Geschästspapiere auf Verlangen im Dienftraume der Polizei
behörde vorzulegen und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte
Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
Je ein Abdruck des Stellenvermtttlergefetzes, dieser Vor
schriften und des Gebührentarifs ist in großer Schrift und in
deutscher Sprache in den Geschäftsräumen am Eingang an gut
zugänglicher Stelle auszuhängen.
Die Verlegung der Geschäftsräume und jede auch vorüber
gehende Einstellung des Geschäftsbetriebs ist binnen drei Tagen
der Ortspolizeibehürde anzuzeigen.
22. 'Diese Vorschriften treten am 1. Oktober isio in Kraft;
mit dem gleichen Tage verlieren die Vorschriften über den Um
fang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge
schäftsbetrieb der Gesindevermieter usw. vom 5. März Ivo?
lHMBl. S. 55) und der Stellenvermittler für Schiffsleute vom
6. März 1902 lHMBl. S. 70) ihre Gültigkeit.
Die Stellenvermittler können die vorgeschriebenen und bisher
geführten Geschäftsbücher bis zum 1. Januar 1011 weiterführen
und die bisherigen Formulare für Ausweise bis zum gleichen
Zeitpunkt weitervcnuyen.
23. Jedem Geschäftsbuch A und C ist ein Abdruck dü
Vorschriften vorzuheften.
24. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften "i.
nach Z 13 Abs. i Ziffer 1 des Stellenvermittlergeseyes inu" »
strafe bis zu 150 M und im Unvermögcnsfalle mit Haft
Gebührentarif.
(Vom 28. September 1910.)
Es dürfen als Höchstbeträge erhoben werden für I*
Vermtttlungsfall:
A. Im Polizcibezirk Kiel.
I. Im Privathaushalt.
1. Hausdame, Erzieherin, Jungfer, Kinderfräulein,
Haushälterin, Mamsell, Köchin, Pflegerin, Stütze,
Amme
2. Herrschaftlicher Diener und Kutscher, Allein-, Haus
und Kllchenmädchen
3. Kinderfrau, Kindermädchen, Morgensran, Morgen
mädchen
4. Laufbursche, Laufmädchen, Kochsrau, Tag- und
Waschfrau
5. Lohndtener, Retnmache- und Aushilfefrau und
sonstiges Aushilfspersonal jeder Art
II. Im Gast., Schank- und Speiskwirtschaftsgewc^
1. Geschäftsführer, Oberkellner, Portier, Büfettier auf
eigene Rechnung 10 '"
2. Büfettier, Kellner in fester Stellung, Koch, Buchhalter, ,,
Mamsell, Köchin 8 '
3. Barmädchen, Büfettmädchen, Kellnerin, Haus- und ,
Küchenmädchen, Zimmermädchen, Hausdiener . . ,
4. Koch- und Kcllnerlehrling, Pagen, Liftbotz .... 2,7) ^
5. Lohndiener und Aushtlfsperfonal jeglicher Art . . °' 6
III. Im Handclsgkwerbe, sonstigen Gewerbebetric^"
und Berufen. , ,#
1. Bet einem Monatsgehalt bis zu ioo M 6 '"'
2. „ „ „ von 101 bis 150 M . . ■ ,
3. „ „ „ über 150 M. ,
4. Volontäre, Lehrlinge, Liftboy ,
6. Hausdiener, Kutscher
6. Gelernte gewerbliche Arbeiter und Arbeiterinnen, __ ,
Handwerksgesellen aller Art S < 0 ,
7. Aushilfspersonal und ungelernte Arbeiter aller Art
In den Fällen 1—3 find dem Bargchalt hinzuzurechnen:
a) für freie Kost pro Jahr . . . . 450 M
b) für freies Logis pro Jahr ... 150 „
IV. In landwirtschaftlichen Betrieben.
1. Inspektoren, Verwalter, Meierist, Oberschwcizcr und
andere Personen in gehobener Stellung •<•/''
2. Haushälter, Haushälterin, Meterin, Mamsell, Köchin
3. Alleinmädchen, Haus- und Küchenmädchen, Meierei
mädchen, sowie Mädchen aller Art für landwirt
schaftlichen Betrieb
Sonstiges Personal für Prtvathaushalt stelleAIbci n ’ - ^
4. Arbeiterfamilien aller Art
6. Freischweizer, Unterschweizer, Arbeiter und Knechte
aller Art:
a) auf Wochlohu
b) „ Monatslohn
c) „ Halbjahres- oder Jahreslohn ....
6. Ausländische Saisonarbeiter:
a) für die ganze Saison
b) ,, einen Teil derselben
7. Frauen für Feld- oder Erntearbeiten, sowie Aushilfs
personal jeglicher Art auf Taglohn
8,
2,-" '
5, " '
6, " '
6,"' '
i," '
0,6° '
H. Im Jnlande.
Die Gebühren unter AI-IV erhöhen sich für ß
Schretbgebllhren und Portoauslagen um V
C. Nach dem Auslande.
l. Die Gebühren unter AI, II und IV erhöhen fich auf
das Doppelte.
II. In den Fällen AIII betragen die Gebühren:
1. Bei einem JahrcSgehalt bis zu 200« M . . . 2»,^ (
2. „ „ „ über 2000 „ . . . 30,''
3. Für Volontäre
In den Fällen 1 und 2 find für freie Kost und freies
Logis dem Bargchalt 1000 M hinzuzurechnen.
I). Taxe für gcwerbs>mästigc Herausgeber
Stellen- und Bakänzculistcn.
I. tstebühr für das Abonnement auf Bezug der
1. Monatsabonnemcnt bet mindestens 4 maligem ß
Erscheinen im Monat <
2. Bet seltenerem Erscheinen monatlich ....
3. Wochcnabonnemcnt bet mindestens zweimaligem ,»
Erscheinen in der Woche 0 'L ,
4. Preis für die Einzelnummer 0,8