Full text: (1912)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. SW 
v. 
nach näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten 
Stellen dieser Art einzureichen. 
14. Die Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des 
Vertragsschlusses in das Geschäftsbuch über jede von ihnen 
bewirkte Vermittlung sowohl dem Arbeitgeber als auch dem 
Arbeitnehmer einen Ausweis nach Muster v auszustellen und 
zu übermitteln. Die Formulare sind mit fortlaufenden Nummern 
zu versehen, die Nummern der ausgestellten Ausweise sind in 
Spalte 12 des Geschäftsbuchs A einzutragen. 
Auf Stellenvermittler für Schiffsleute findet Abs. i keine 
Anwendung. 
15. Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden, 
in denen ein anderes Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der 
Zugang zu den Geschäftsräumen des Stellenvermittlers nicht 
durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. 
Die Ortspolizeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, 
in denen oder in deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast- oder 
Schankwiclschaft oder eine Kleinhandlung mit geistigen Getränken 
befindet, verbieten. 
16. Den Stellenvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal (Ziffer g) 
ist untersagt, ohne vorherigen Auftrag außerhalb ihrer Geschäfts 
räume, insbesondere ans öfientlichen Straßen, Wegen, Plätzen 
oder au anderen öffentlichen Orten <z. B. in Schankwirtschaften, 
auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen) mit den Arbeitgebern oder 
Arbeitnehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebes in Unmittel 
baren persönlichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Dritten 
(sog. Schleppern) den Auftrag zum unmittelbaren Heranführen 
von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die von solchen 
Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die 
Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch 
Agenten, oder durch Inanspruchnahme anderer Stellenvermittler 
sowie jede Tätigkeit für den Gewerbebetrieb eines anderen 
Stellenvermittlers ist verboten. Zweiggeschäfte dürfen nicht 
errichtet werden. 
17. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten 
Zahlungen sofort Quittungen auszustellen. Sofern die Zahlung 
bei Abschluß des Dienftvertrages erfolgt, mutz die Quittung 
auf dem Ausweis (Ziffer 14) erteilt werden. 
Sie dürfen nur die auf Grund des § 6 des Stellenvermittler 
gesetzes festgesetzten Gebühren erheben. 
18. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom 
Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, wenn 
a) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt, 
d> er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeit 
nehmers zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten 
zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst inner 
halb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst 
wird, weil fich heraus stellt, daß der Arbeitnehmer die 
zugesicherten Eigenschaften ntcku besitzt, 
c) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises 
lZiffer 14) unterblieben ist. 
19. Ter Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom 
Arbeitnehmer zu zahlende Hälfte erlischt, wenn 
a) er dem Arbeitnehmer bestimnite Eigenschaften der ver 
mittelten Stelle zugesichert hat und der Dienstvertrag zum 
ersten zuläsfigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst 
innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung 
gelöst wird, weil fich die Unrichtigkeit der zugesicherten 
Eigenschaften herausstellt, 
d> der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle 
nicht antritt, 
c) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert, 
ä) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises 
lZiffer 14) unterblieben ist. 
30. Die bereits gezahlte Gebühr ist in den Fällen der 
Ziffern 18, 19 auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen 
zurückzuzahlen. 
Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen 
vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den 
Dienst angetreten hat oder hätte antreten müssen oder zu dem 
der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden. 
Den Stellenvermiltlern ist es untersagt, den Anspruch auf 
Rückzahlung durch Vertrag auszuschließen. 
21. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in 
den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu 
nehmen. Die Stellenvermittler find verpflichtet, den Beamten 
jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten 
Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und 
Geschästspapiere auf Verlangen im Dienftraume der Polizei 
behörde vorzulegen und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte 
Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
Je ein Abdruck des Stellenvermtttlergefetzes, dieser Vor 
schriften und des Gebührentarifs ist in großer Schrift und in 
deutscher Sprache in den Geschäftsräumen am Eingang an gut 
zugänglicher Stelle auszuhängen. 
Die Verlegung der Geschäftsräume und jede auch vorüber 
gehende Einstellung des Geschäftsbetriebs ist binnen drei Tagen 
der Ortspolizeibehürde anzuzeigen. 
22. 'Diese Vorschriften treten am 1. Oktober isio in Kraft; 
mit dem gleichen Tage verlieren die Vorschriften über den Um 
fang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge 
schäftsbetrieb der Gesindevermieter usw. vom 5. März Ivo? 
lHMBl. S. 55) und der Stellenvermittler für Schiffsleute vom 
6. März 1902 lHMBl. S. 70) ihre Gültigkeit. 
Die Stellenvermittler können die vorgeschriebenen und bisher 
geführten Geschäftsbücher bis zum 1. Januar 1011 weiterführen 
und die bisherigen Formulare für Ausweise bis zum gleichen 
Zeitpunkt weitervcnuyen. 
23. Jedem Geschäftsbuch A und C ist ein Abdruck dü 
Vorschriften vorzuheften. 
24. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften "i. 
nach Z 13 Abs. i Ziffer 1 des Stellenvermittlergeseyes inu" » 
strafe bis zu 150 M und im Unvermögcnsfalle mit Haft 
Gebührentarif. 
(Vom 28. September 1910.) 
Es dürfen als Höchstbeträge erhoben werden für I* 
Vermtttlungsfall: 
A. Im Polizcibezirk Kiel. 
I. Im Privathaushalt. 
1. Hausdame, Erzieherin, Jungfer, Kinderfräulein, 
Haushälterin, Mamsell, Köchin, Pflegerin, Stütze, 
Amme 
2. Herrschaftlicher Diener und Kutscher, Allein-, Haus 
und Kllchenmädchen 
3. Kinderfrau, Kindermädchen, Morgensran, Morgen 
mädchen 
4. Laufbursche, Laufmädchen, Kochsrau, Tag- und 
Waschfrau 
5. Lohndtener, Retnmache- und Aushilfefrau und 
sonstiges Aushilfspersonal jeder Art 
II. Im Gast., Schank- und Speiskwirtschaftsgewc^ 
1. Geschäftsführer, Oberkellner, Portier, Büfettier auf 
eigene Rechnung 10 '" 
2. Büfettier, Kellner in fester Stellung, Koch, Buchhalter, ,, 
Mamsell, Köchin 8 ' 
3. Barmädchen, Büfettmädchen, Kellnerin, Haus- und , 
Küchenmädchen, Zimmermädchen, Hausdiener . . , 
4. Koch- und Kcllnerlehrling, Pagen, Liftbotz .... 2,7) ^ 
5. Lohndiener und Aushtlfsperfonal jeglicher Art . . °' 6 
III. Im Handclsgkwerbe, sonstigen Gewerbebetric^" 
und Berufen. , ,# 
1. Bet einem Monatsgehalt bis zu ioo M 6 '"' 
2. „ „ „ von 101 bis 150 M . . ■ , 
3. „ „ „ über 150 M. , 
4. Volontäre, Lehrlinge, Liftboy , 
6. Hausdiener, Kutscher 
6. Gelernte gewerbliche Arbeiter und Arbeiterinnen, __ , 
Handwerksgesellen aller Art S < 0 , 
7. Aushilfspersonal und ungelernte Arbeiter aller Art 
In den Fällen 1—3 find dem Bargchalt hinzuzurechnen: 
a) für freie Kost pro Jahr . . . . 450 M 
b) für freies Logis pro Jahr ... 150 „ 
IV. In landwirtschaftlichen Betrieben. 
1. Inspektoren, Verwalter, Meierist, Oberschwcizcr und 
andere Personen in gehobener Stellung •<•/'' 
2. Haushälter, Haushälterin, Meterin, Mamsell, Köchin 
3. Alleinmädchen, Haus- und Küchenmädchen, Meierei 
mädchen, sowie Mädchen aller Art für landwirt 
schaftlichen Betrieb 
Sonstiges Personal für Prtvathaushalt stelleAIbci n ’ - ^ 
4. Arbeiterfamilien aller Art 
6. Freischweizer, Unterschweizer, Arbeiter und Knechte 
aller Art: 
a) auf Wochlohu 
b) „ Monatslohn 
c) „ Halbjahres- oder Jahreslohn .... 
6. Ausländische Saisonarbeiter: 
a) für die ganze Saison 
b) ,, einen Teil derselben 
7. Frauen für Feld- oder Erntearbeiten, sowie Aushilfs 
personal jeglicher Art auf Taglohn 
8, 
2,-" ' 
5, " ' 
6, " ' 
6,"' ' 
i," ' 
0,6° ' 
H. Im Jnlande. 
Die Gebühren unter AI-IV erhöhen sich für ß 
Schretbgebllhren und Portoauslagen um V 
C. Nach dem Auslande. 
l. Die Gebühren unter AI, II und IV erhöhen fich auf 
das Doppelte. 
II. In den Fällen AIII betragen die Gebühren: 
1. Bei einem JahrcSgehalt bis zu 200« M . . . 2»,^ ( 
2. „ „ „ über 2000 „ . . . 30,'' 
3. Für Volontäre 
In den Fällen 1 und 2 find für freie Kost und freies 
Logis dem Bargchalt 1000 M hinzuzurechnen. 
I). Taxe für gcwerbs>mästigc Herausgeber 
Stellen- und Bakänzculistcn. 
I. tstebühr für das Abonnement auf Bezug der 
1. Monatsabonnemcnt bet mindestens 4 maligem ß 
Erscheinen im Monat < 
2. Bet seltenerem Erscheinen monatlich .... 
3. Wochcnabonnemcnt bet mindestens zweimaligem ,» 
Erscheinen in der Woche 0 'L , 
4. Preis für die Einzelnummer 0,8
	        
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